(1) Die Richter sind in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig.
(2) In Ausübung seines richterlichen Amtes befindet sich ein Richter bei Besorgung aller ihm nach dem Gesetz und der Geschäftsverteilung zustehenden gerichtlichen Geschäfte, mit Ausschluss der Justizverwaltungssachen, die nicht nach Vorschrift des Gesetzes durch Senate oder Kommissionen zu erledigen sind.
(3) Die Geschäfte sind auf die Richter des ordentlichen Gerichtes für die durch Bundesgesetz bestimmte Zeit im Voraus zu verteilen. Eine nach dieser Geschäftsverteilung einem Richter zufallende Sache darf ihm nur durch Verfügung des durch Bundesgesetz hiezu berufenen Senates und nur im Fall seiner Verhinderung oder dann abgenommen werden, wenn er wegen des Umfangs seiner Aufgaben an deren Erledigung innerhalb einer angemessenen Frist gehindert ist.
Rückverweise
NÖ GRWO 1994 · NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994
Art. 1 § 7 § 7
…für den Fall der Verhinderung von ihm bestellten Stellvertreter als Vorsitzenden und aus zwölf Beisitzern als weiteren Mitgliedern. Drei Beisitzer müssen Richter im Sinne des Art. 87 Abs. 1 B-VG sein. Die übrigen Mitglieder sind in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden (Art. 20 Abs. 2 Z 7 B-VG). (2) Aus dem Kreis…
Bgld. LVwGG · Burgenländisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz
§ 4 Unabhängigkeit
…1) Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes sind Richterinnen und Richter im Sinne des Art. 87 Abs. 1 B-VG. Sie sind in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig. (2) In Ausübung ihres richterlichen Amtes befinden sich die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes bei der Besorgung aller ihnen…
NÖ LVGG · NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz
§ 4 § 4
…1) Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes sind in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig (Art. 87 Abs. 1 B-VG). (2) Einem Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes dürfen die ihm nach der Geschäftsverteilung zufallenden Geschäfte und die ihm als Berichterstatter oder Berichterstatterin zukommenden Aufgaben nur durch Verfügung…
Landesverwaltungsgerichtsgesetz – TLVwGG, Tiroler
§ 5 § 5
…1) Die Landesverwaltungsrichter sind Richter im Sinn des Art. 87 Abs. 1 B-VG. Sie sind in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig. (2) In Ausübung ihres richterlichen Amtes befinden sich die Landesverwaltungsrichter bei der Besorgung aller ihnen nach dem…