(1) Die Richter sind in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig.
(2) In Ausübung seines richterlichen Amtes befindet sich ein Richter bei Besorgung aller ihm nach dem Gesetz und der Geschäftsverteilung zustehenden gerichtlichen Geschäfte, mit Ausschluss der Justizverwaltungssachen, die nicht nach Vorschrift des Gesetzes durch Senate oder Kommissionen zu erledigen sind.
(3) Die Geschäfte sind auf die Richter des ordentlichen Gerichtes für die durch Bundesgesetz bestimmte Zeit im Voraus zu verteilen. Eine nach dieser Geschäftsverteilung einem Richter zufallende Sache darf ihm nur durch Verfügung des durch Bundesgesetz hiezu berufenen Senates und nur im Fall seiner Verhinderung oder dann abgenommen werden, wenn er wegen des Umfangs seiner Aufgaben an deren Erledigung innerhalb einer angemessenen Frist gehindert ist.
Art. 147 B-VG · B-VG · Bundes-Verfassungsgesetz
Art. 147
…kann nicht ernannt werden, wer eine dieser Funktionen in den letzten drei Jahren ausgeübt hat. (6) Auf die Mitglieder und die Ersatzmitglieder des Verfassungsgerichtshofes finden Art. 87 Abs. 1 und 2 und Art. 88 Abs. 2 Anwendung; die näheren Bestimmungen werden in dem gemäß Art. 148 ergehenden Bundesgesetz…
Art. 134
…eine der in Abs. 5 bezeichneten Funktionen in den letzten fünf Jahren ausgeübt hat. (7) Die Mitglieder der Verwaltungsgerichte und des Verwaltungsgerichtshofes sind Richter. Art. 87 Abs. 1 und 2 und Art. 88 Abs. 1 und 2 sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass die Altersgrenze, mit deren…
Art. 59b
…Bediensteten und seiner Dienstbehörde entstehen. Die Kommission gibt Stellungnahmen auch zu solchen Meinungsverschiedenheiten zwischen einem Richter und einem Senat oder einer Kommission im Sinne des Art. 87 Abs. 2 sowie zu Meinungsverschiedenheiten zwischen einem Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates und dem Präsidenten des Nationalrates in Vollziehung des Art. 30…
Art. 1 § 7 NÖ GRWO 1994 · NÖ GRWO 1994 · NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994
Art. 1 § 7 § 7
…für den Fall der Verhinderung von ihm bestellten Stellvertreter als Vorsitzenden und aus zwölf Beisitzern als weiteren Mitgliedern. Drei Beisitzer müssen Richter im Sinne des Art. 87 Abs. 1 B-VG sein. Die übrigen Mitglieder sind in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden (Art. 20 Abs. 2 Z 7 B-VG). (2) Aus dem Kreis…
Art. 44a L-VG · L-VG · Landes-Verfassungsgesetz 2010
Art. 44a Landesverwaltungsgericht
…Präsidentin/Der Präsident, die Vizepräsidentin/der Vizepräsident und die weiteren Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes werden von der Landesregierung ernannt. Sie sind Richterinnen/Richter im Sinne des Art. 87 Abs. 1 B-VG. (3) Die Organisation und das Dienstrecht des Landesverwaltungsgerichtes werden durch Landesgesetz geregelt. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 56/2013…
§ 4 Bgld. LVwGG · Bgld. LVwGG · Burgenländisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz
§ 4 Unabhängigkeit
…§ 4 Unabhängigkeit (1) Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes sind Richterinnen und Richter im Sinne des Art. 87 Abs. 1 B-VG. Sie sind in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig. (2) In Ausübung ihres richterlichen Amtes befinden sich die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes bei der Besorgung aller ihnen…
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