Ra 2019/04/0106 6 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Erstmals durch mit der Novelle des S. LVwGG, LGBl. Nr. 18/2016, dem § 20 Abs. 1 S. LVwGG angefügten dritten Satz wurde eine gesetzliche Grundlage für die Veröffentlichung von Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes in anonymisierter Form im RIS und gegebenenfalls auch auf der Homepage des Landesverwaltungsgerichtes, soweit sich die Entscheidungen für eine Veröffentlichung eignen, geschaffen, ohne die Besorgung der Anonymisierung näher zu regeln, insbesondere diese Aufgabe der Evidenzstelle zu übertragen (vgl. Erläuterungen zur Novelle des S. LVwGG, LGBl. Nr. 18/2016 - Nr. 209 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages, 4. Session der 15. Gesetzgebungsperiode, Seite 6). Vielmehr blieb § 20 Abs. 1 zweiter Satz S. LVwGG unverändert. Allein aus dem Umstand, dass die gesetzliche Grundlage für die Veröffentlichung von Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes in die Bestimmung über die Geschäftsstelle und die Evidenzstelle aufgenommen wurde, kann nicht geschlossen werden, dass auch die Anonymisierung der zu veröffentlichenden Entscheidungen der Evidenzstelle zukommen sollte. So wurde mit der Novelle LGBl. Nr. 82/2018 im Hinblick auf die DSGVO und Art. 130 Abs. 2a B-VG die Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Landesverwaltungsgericht im neugeschaffenen § 21a S. LVwGG gesondert geregelt, unter anderem in dessen Abs. 3 die Veröffentlichung von Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichts, weshalb § 20 Abs. 1 letzter Satz S. LVwGG entfallen konnte (vgl. Erläuterungen zur Novelle des S. LVwGG, LGBl. Nr. 18/2016 - Nr. 10 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages, 1. Session der 16. Gesetzgebungsperiode, Seite 60). Aus dem S. LVwGG insbesondere § 20 Abs. 1 dritter Satz idF LGBl. Nr. 18/2016 ergibt sich demnach nicht die Übertragung der Anonymisierung zu veröffentlichender Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes an die Präsidentin des Landesverwaltungsgerichtes als von ihr (im Wege der Evidenzstelle) zu besorgende Justizverwaltungsangelegenheit.