IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid (Einleitungsbeschluss) der Bundesdisziplinarbehörde vom 23.01.2025, Zl. 2024-0.873.309, zu Recht (weitere Partei: Disziplinaranwalt beim Bundesministerium für Landesverteidigung):
A) In teilweiser Stattgabe und teilweiser Abweisung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG wird der Spruch des Bescheides (Einleitungsbeschlusses) neu gefasst. Dieser lautet:
„I. Gegen XXXX wird wegen des Verdachtes, er habe am oder unmittelbar vor dem 11.07.2024 als Sachbearbeiter im S2-Bereich entgegen der von ihm am 03.01.2024 abgeschlossen Datenschutzbelehrung schuldhaft einen Auszug aus dem Personalinformationssystem des BMLV von XXXX angefertigt, und damit gegen seine Dienstpflicht gemäß § 44 Abs. 1 BDG, die Weisungen seiner Vorgesetzten, soweit dies verfassungsgesetzlich nicht anders bestimmt ist, zu befolgen, verstoßen und Pflichtverletzungen gemäß § 2 Abs. 1 HDG begangen, gemäß § 72 Abs. 2 HDG die Einleitung eines Senatsverfahrens und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung angeordnet.
II. Hingegen wird das Verfahren hinsichtlich der darüberhinausgehenden Vorwürfe, insbesondere diesen Auszug seiner Stellungnahme im Beschwerdeverfahren an die Parlamentarische Bundesheerkommission beigelegt zu haben, gemäß § 72 Abs. 2 Z 2 HDG eingestellt.“
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) ist Unteroffizier der Stabsabteilung 2 im Militärkommando Tirol, er befindet sich in einem unbefristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und ist auf den Arbeitsplatz „Sachbearbeiter Erhebungen“ eingeteilt.
1.2. Mit Disziplinaranzeige des Militärkommandanten von Tirol vom 19.11.2024, S91551/3-MilKdo T/Kdo/2024 (4), wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass er für eine Beschwerde über seine Vorgesetzten bzw. für eine Stellungnahme einen PERSIS-Auszug eines anderen Soldaten, des XXXX , der bei Einholung des Auszugs anwesend und damit einverstanden gewesen sei, entgegen der jährlich erfolgten Datenschutzbelehrung eingeholt habe. In dieser Belehrung, die der Beschwerdeführer am 03.01.2024 abgeschlossen habe, werde mehrfach explizit auf das Verbot dienstliche Systemen bzw. Daten für private Zwecke zu verwenden, hingewiesen.
Die Disziplinaranzeige langte am 25.11.2024 bei der Bundesdisziplinarbehörde (in Folge: Behörde) ein und wurde auch dem Beschwerdeführer zugestellt.
Mit Schreiben des Militärkommandanten von Tirol vom 14.08.2024, S91551/3-MilKdo T/Kdo/2024 (2), an den Beschwerdeführer wurde gegen diesen gemäß § 61 HDG ein Disziplinarverfahren eingeleitet, weil dieser im Verdacht stehe, einer Stellungnahme am 11.07.2024 in der EUGEN Kaserne zu einem Beschwerdeverfahren einen PERSIS-Auszug von XXXX beigelegt zu haben. Die Herkunft dieses PERSIS-Auszuges sei bis dato unbekannt. Es bestehe der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG 1979.
Mit Schreiben vom 29.08.2024 beantragte der Beschwerdeführer die Einleitung eines Senatsverfahrens hinsichtlich des Vorwurfs im Schreiben des Militärkommandanten von Tirol vom 14.08.2024, S91551/3-MilKdo T/Kdo/2024 (2). Ebenso regte er an, den Sachverhalt durch die Staatsanwaltschaft prüfen zu lassen.
Im Akt einliegend ist eine Erklärung des XXXX , dieser sei mit der Abfrage seiner „persönlichen Daten im PERSIS“ einverstanden und während der Abfrage anwesend gewesen.
Im Rahmen einer am 11.07.2024 durchgeführten Einvernahme des Beschwerdeführers vor Organen des Militärkommandos Tirol machte der Beschwerdeführer keine Angaben zum Sachverhalt, sondern übergab lediglich eine schriftliche Stellungnahme. In dieser Stellungnahme nahm der Beschwerdeführer zum Vorwurf keine Stellung, sondern äußerte sich lediglich zum Gegenstand seiner Beschwerde; allerdings wurde ein PERSIS-Auszug des XXXX in diese Stellungnahme aufgenommen.
Laut einem Schreiben des Militärkommandos Tirol vom 19.11.2024, S91551/3-MilKdo T/Kdo/2024 (5), sei nach Auskunft der zuständigen Stelle mit einer baldigen Beantwortung der Fragen, wer konkret wann auf einen konkreten PERSIS zugegriffen habe, nicht zu rechnen.
1.3. Mit Bescheid (Einleitungsbeschluss) der Behörde vom 23.01.2025, Zl. 2024-0.873.309, wurde gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachtes, er am 11.07.2024 in der EUGEN-Kaserne als Sachbearbeiter im S2-Bereich widerrechtlich einen Auszug aus dem Personalinformationssystem des BMLV von XXXX angefertigt und zu seiner Stellungnahme im Beschwerdeverfahren an die Parlamentarische Bundesheerkommission (PBHK) beigelegt und dadurch gegen seine Dienstpflichten gemäß §§ 43 Abs. 1, 44 Abs. 1 BDG verstoßen, die Einleitung eines Senatsverfahrens und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung angeordnet.
Nach einem Zustellversuch am 28.01.2025 wurde der Bescheid ab dem 29.01.2025 für den Beschwerdeführer zur Abholung bereitgehalten. Dem Disziplinaranwalt beim Bundesministerium für Landesverteidigung wurde der Bescheid am 24.01.2025 zugestellt.
Mit dem am 31.01.2025 zur Post gegebenen Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid Beschwerde. In dieser gestand der Beschwerdeführer ein, den inkriminierten PERSIS-Auszug „zwecks klarer Darstellung als zulässigen Inhalt zur dienstlich niederschriftlichen Einvernahme am 11.07.2024 verwendet“ zu haben, XXXX sei damit einverstanden gewesen, es sei daher weder ein Schaden entstanden noch habe der Beschwerdeführer Unrechtsempfinden gehabt. Vielmehr habe er darin eine dienstliche Notwendigkeit zur Vervollständigung der niederschriftlichen Einvernahme gesehen. Wäre ihm bewusst gewesen, dass diese Abfrage einen Verstoß gegen § 43 Abs. 2 BDG darstellen könne, hätte er diese mit absoluter Sicherheit niemals durchgeführt. Auch könne er die Schädigung des Vertrauens der Allgemeinheit nicht nachvollziehen, die Niederschrift sei nur einem sehr eingeschränkten Personenkreis zur Kenntnis gebracht worden. Das (strafrechtliche) Verfahren sei durch die Staatsanwaltschaft eingestellt worden. Darüber hinaus stellte der Beschwerdeführer (das hier nicht verfahrensgegenständliche) Verfahren hinsichtlich seiner Beschwerde gegen seine Vorgesetzten dar.
1.4. Die Beilage des Auszugs aus dem PERSIS von XXXX zur Stellungnahme des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren an die Parlamentarische Bundesheerkommission (PBHK) wurde der Dienstbehörde am 11.07.2024 bekannt. Dass der Beschwerdeführer den Auszug selbst anfertigt hatte, gelangte dieser jedoch erst durch den Antrag auf Einleitung eines Senatsverfahrens vom 29.08.2024 zur Kenntnis.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zu 1.1. ergeben sich aus den Ausführungen in der Disziplinaranzeige, denen der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht entgegengetreten ist.
2.2. Die Feststellungen zu 1.2. ergeben sich hinsichtlich des Inhalts und der Beilagen der unter 1.2. genannten Dokumente ergeben sich aus der diesbezüglich unstrittigen Aktenlage.
2.3. Die Feststellungen zu 1.3. ergeben sich aus der diesbezüglich unstrittigen Aktenlage.
2.4. Die Disziplinarbehörde hatte unstrittiger Weise bereits am 11.07.2024 Kenntnis von der Vorlage des PERSIS-Auszugs durch den Beschwerdeführer, der Kommandant des Militärkommandos Tirol leitete als Disziplinarvorgesetzter mit Stellungnahme vom 11.07.2024 (Beilage 11 zur Disziplinaranzeige) die Niederschrift der Einvernahme vom 11.07.2024 samt Beilage der Dion1/KdoSK/DiszBW (Abteilung Disziplinar und Beschwerdewesen beim BMLV) weiter. Die Herkunft des Auszugs war jedoch noch nicht bekannt, wie sich auch aus der Mittelung über die Einleitung des Disziplinarverfahrens vom 14.08.2024 (wonach die Herkunft des PERSIS-Auszuges bis dato unbekannt sei) ergibt.
Der Beschwerdeführer gab jedoch in seinem Antrag auf Durchführung des Senatsverfahrens vom 29.08.2024 an, die Daten im PERSIS selbst – im Beisein des XXXX – abgefragt zu haben, daher hatte die Disziplinarbehörde ab 29.08.2024 davon Kenntnis. Dass eine Kenntnis der Dienstbehörde, wie der Beschwerdeführer zu dem Auszug gekommen sei, vor Selbstanzeige des Beschwerdeführers nicht gegeben war, zeigt auch das unter 1.2. festgestellte Schreiben des Militärkommandos Tirol vom 19.11.2024, S91551/3-MilKdo T/Kdo/2024 (5), wonach mit einer Beantwortung der Fragen, wer konkret wann auf einen konkreten PERSIS- Auszug zugegriffen habe, nicht zu rechnen sei.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gemäß § 61 Abs. 1 HDG hat der für den Verdächtigen zuständige Disziplinarkommandant, gelangt diesem der Verdacht einer Pflichtverletzung zur Kenntnis, zunächst den Sachverhalt zu prüfen. Liegen die Voraussetzungen für das Kommandantenverfahren vor, so hat der zuständige Disziplinarkommandant, der von diesem Sachverhalt zuerst Kenntnis erlangt hat, das Verfahren durch eine erste Verfolgungshandlung gegen den Verdächtigen einzuleiten. Die erfolgte Einleitung ist dem Beschuldigten, sofern das Verfahren nicht unmittelbar nach dieser Verfolgungshandlung eingestellt wird, unter Angabe der näheren Umstände der zugrundeliegenden Pflichtverletzung unverzüglich formlos mitzuteilen.
Gemäß § 68 Abs. 1 HDG hat der Disziplinarvorgesetzte, gelangt diesem der Verdacht einer Pflichtverletzung (1.) eines Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, oder (2.) eines Berufssoldaten des Ruhestandes zur Kenntnis und liegen im Falle der Z 1 die Voraussetzungen für das Kommandantenverfahren nicht vor, nach den erforderlichen Erhebungen zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes schriftlich eine Disziplinaranzeige an die Bundesdisziplinarbehörde zu erstatten. Gleichzeitig hat der Disziplinarvorgesetzte je eine Abschrift der Disziplinaranzeige dem Disziplinaranwalt sowie dem Verdächtigen zu übermitteln.
Gemäß § 68 Abs. 2 HDG hat ein Soldat, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört oder ein Berufssoldat des Ruhestandes das Recht, bei seinem Disziplinarvorgesetzten schriftlich die Einleitung eines Senatsverfahrens gegen sich selbst zu beantragen. Dieser Antrag ist unverzüglich der Bundesdisziplinarbehörde und dem Disziplinaranwalt zu übermitteln und wie eine Disziplinaranzeige zu behandeln.
Gegenständlich liegt eine Disziplinaranzeige des Militärkommandanten von Tirol und ein Antrag des Beschwerdeführers auf Einleitung eines Senatsverfahrens gegen sich selbst vor; die Zuständigkeit der belangten Behörde ist daher gegeben.
Ob der Disziplinarvorgesetzte die Selbstanzeige nach § 68 Abs. 2 HDG zu spät (weil nicht unverzüglich) vorgelegt hat, spielt in diesem Verfahren keine Rolle, da es sich hiebei lediglich um eine Ordnungsvorschrift handelt.
3.2. Gemäß § 72 Abs. 1 HDG hat der Leiter der Bundesdisziplinarbehörde die Disziplinaranzeige dem zuständigen Senat zur Entscheidung darüber zuzuweisen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Die hiefür notwendigen Erhebungen sind auf Verlangen des Senatsvorsitzenden vom Disziplinarvorgesetzten des Verdächtigen durchzuführen oder zu veranlassen. Gemäß § 72 Abs. 2 HDG hat der Senat, ist nach Durchführung der notwendigen Erhebungen der Sachverhalt ausreichend geklärt, entweder einen Einleitungsbeschluss zu erlassen oder, sofern ein Einstellungsgrund nach § 62 Abs. 3 vorliegt, das Verfahren mit Beschluss einzustellen.
Das Senatsverfahren ist gemäß §§ 72 Abs. 2 Z 2, 63 Abs. 3 HDG mit Beschluss einzustellen, wenn (1.) der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Pflichtverletzung nicht begangen hat oder diese Pflichtverletzung nicht erwiesen werden kann oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, oder (2.) die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Pflichtverletzung darstellt oder (3.) Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder (4.) die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von weiteren Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken.
Wurde einem Beschuldigten die Einleitung eines Disziplinarverfahrens bereits mitgeteilt, so ist ihm auch die formlose Einstellung des Verfahrens unter Hinweis auf den Einstellungsgrund nach Z 1 bis 4 mitzuteilen.
Hiezu ist anzumerken, dass insbesondere das Vorliegen einer Verfolgungsverjährung gemäß § 3 Abs. 1 HDG einen Umstand darstellen würde, der die Verfolgung ausschließt. Verfolgungsverjährung nach § 3 Abs. 1 HDG liegt vor, wenn (1.) gegen ihn ein Disziplinarverfahren nicht innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem die Pflichtverletzung einer für den Verdächtigen in Betracht kommenden Disziplinarbehörde zur Kenntnis gelangt ist, und (2.) gegen ihn ein Disziplinarverfahren nicht innerhalb von drei Jahren seit Beendigung der Pflichtverletzung eingeleitet wurde.
Der Dienstbehörde wurde am 29.08.2024 bekannt, dass die am 11.07.2024 vorgelegte PERSIS-Abfrage durch den Beschwerdeführer selbst getätigt wurde, der gegenständliche Einleitungsbeschluss wurde dem Beschwerdeführer am 29.01.2024 zugestellt. Verjährung gemäß § 3 Abs. 1 HDG liegt daher nicht vor.
Zu den weiteren Einstellungsgründen ist auszuführen, dass auf Grund der Beweislage im Verdachtsbereich feststeht, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung begangen hat, da er das Anfertigen des PERSIS-Auszuges gestanden hat. Auch sind keine Umstände offensichtlich zu erkennen, die die Strafbarkeit ausschließen. Auf Grund der vorliegenden Beweise, nämlich der vorliegenden Niederschrift und dem Eingeständnis des Beschwerdeführers kann die diesem zur Last gelegte Tat auch nicht nicht erwiesen werden; ob diese (im Verdachtsbereich) eine Dienstpflichtverletzung darstellen, ist unten zu prüfen. Es sind nicht einmal im Ansatz Umstände erkennbar, die die Verfolgung ausschließen. Überdies ist gerade im Hinblick auf unerlaubte Abfragen aus dienstlichen Datensystemen überdies eine Bestrafung geboten ist, jedenfalls um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken, zumal gerade eine lückenlose Überwachung von Datenabfragen praktisch nicht möglich ist.
3.3. Ist das Verfahren nicht deswegen einzustellen, weil offenkundige Voraussetzungen für die Einstellung gegeben sind, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gemäß § 72 Abs. 2 BDG vorliegen.
Für die Einleitung des Disziplinarverfahrens reicht es aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen die Beamtin oder den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Es muss die Disziplinarbehörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob die Beamtin oder der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. In dieser Phase des Verfahrens ist aber jedenfalls zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsgründe vorliegen (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007). Die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung ist in erster Linie darin gelegen, der oder dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamtin oder Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz der oder des Beschuldigten, dem sie oder er entnehmen kann, nach welcher Richtung sie oder er sich vergangen und inwiefern sie oder er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Bundesdisziplinarbehörde stattfindenden Verfahrens: Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das der oder dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches der oder dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verhalten auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die der oder dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen (VwGH 18.12.2012, 2011/09/0124). Für die Einleitung des Verfahrens reicht es aus, wenn genügend Verdachtsgründe gegen die Beamtin oder den Beamten vorliegen, die die Annahme einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Die Bundesdisziplinarbehörde hat in dem der Einleitung vorausgehenden Verfahren nicht positiv zu prüfen, ob eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung begangen wurde, sondern – negativ – zu erheben, ob nicht ein Grund für die Einstellung des Verfahrens vorliegt. Die Bundesdisziplinarbehörde muss somit bei Fällung des Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob eine bestimmte Beamtin oder ein bestimmter Beamter eine Dienstpflichtverletzung begangen hat. Erst im nachfolgenden Verfahren ist der Sachverhalt ausreichend zu klären (VwGH 30.10.1991, 90/09/0192). Mit anderen Worten: In der gegenständlichen Phase des Verfahrens ist zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsmomente vorliegen und hingegen allenfalls offenkundige Gründe für die Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind. Ebenso wenig muss im Einleitungsbeschluss das der Beamtin oder dem Beamten zur Last gelegte Verhalten bereits abschließend rechtlich gewürdigt werden. Es besteht keine Bindung an die rechtliche Würdigung der Taten im Einleitungsbeschluss (vgl. zu alledem insbesondere zum HDG: VwGH 24.01.2018, ; auch etwa zum BDG: VwGH 18.11.2020, ; VwGH 21.09.1995, 93/09/0449 und zum : VwGH 28.03.2017, ).
3.4. Einleitend ist auf die Rechtslage hinzuweisen:
Gemäß § 44 Abs. 1 HDG hat der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
Grundsätzlich gilt, dass, dass der Vorgesetzte zur Befolgung der Weisung keine Frist gesetzt oder dass eine Weisung nicht auf einen konkreten Fall bezogen, sondern als allgemeine Verhaltensrichtlinie erteilt ist, an der Verbindlichkeit einer Weisung nicht zu ändern vermag (VwGH 26.06.2019, Ra 2018/09/0080); auch eine dienstlich veranlasste Belehrung stellt eine (durch einen Weisungsboten, nämlich den Belehrenden) erteilte Weisung des Vorgesetzten dar, der den Beamten zu dieser Belehrung entsandt hat.
Daher ist die vom Beschwerdeführer am 03.01.2024 abgeschlossen Datenschutzbelehrung als Weisung zu verstehen. Im Verdachtsbereich ist davon auszugehen, dass in dieser Datenschutzbelehrung auch vorgetragen wurde, dass Abfragen für andere Zwecke als die Erledigung dienstlicher Aufgaben nicht erlaubt sind; dies wird aber im Disziplinarverfahren anhand der Unterlagen oder der Einvernahme des Vortragenden ebenso festzustellen sein wie der genaue Zeitpunkt der gegenständlichen Abfrage.
Eine Beschwerde mag vom Beschwerdeführer als dienstlich angesehen werden, es handelt sich aber nicht um die Erledigung seiner dienstlichen Aufgaben, zumal ja ansonsten jeder Beamte, wenn auch nur für den allfälligen Zweck einer Beschwerde gegen die Vorgesetzten, Zugang zum PERSIS hätte. Die Einbringung einer Beschwerde ist zwar das aus dem Dienstverhältnis des Beschwerdeführers erfließende Recht, es gehört aber nicht zu seinen dienstlichen Aufgaben, sondern steht es in seinem Ermessen, ob er dieses Recht ausüben will oder nicht.
Auch dass der Beschwerdeführer kein Unrechtsbewusstsein hatte – was im Hinblick seiner Ausführungen vorerst (faktisch ebenfalls im Verdachtsbereich) glaubhaft ist – hilft ihm, jedenfalls in dieser Verfahrensphase, nicht; ein Rechtsirrtum ist nur dann rechtfertigend oder entschuldigend, wenn der Betreffende die Richtigkeit seiner Rechtsmeinung durch Nachfrage bei der Behörde überprüft hat; nur ein unverschuldeter Rechtsirrtum – im Unterschied zu einem verschuldeten (so auch bloß fahrlässigen) Irrtum – bildet einen Schuldausschließungsgrund. Selbst guter Glaube stellt dann den angeführten Schuldausschließungsgrund nicht her, wenn es Sache der Partei ist, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und im Zweifel bei der Behörde anzufragen. In der Unterlassung von diesbezüglichen Erkundigungen liegt zumindest ein fahrlässiges Verhalten (VwGH 23.03.2012, 2010/02/0294; VwGH 13.04.2021, Ra 2021/09/0056 und 0057). Auch eine irrige Gesetzesauslegung entschuldigt den Betroffenen nur dann, wenn sie unverschuldet war (VwGH 29.08.2023, Ro 2022/02/0013; VwGH 09.09.2022, Ra 2022/09/0101).
Daher liegt zumindest im Verdachtsbereich hinsichtlich der PERSIS-Abfrage ein schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers vor, da dieser die als Weisung zu betrachtende, von ihm am 03.01.2024 abgeschlossen Datenschutzbelehrung durch die Abfrage eines anderen Bediensteten, auch wenn dieser damit einverstanden war (weshalb ja auch kein strafrechtliches Delikt vorlag), verstoßen hat, zumal er diese nicht zur Erledigung seiner dienstlichen Aufgaben benötigt hätte.
Der Spruch ist im Hinblick darauf, dass der Abfragezeitpunkt noch nicht feststeht, neu zu fassen; da eine Dienstpflichtverletzung nach § 44 Abs. 1 BDG einer solchen nach § 43 Abs. 2 BDG vorgeht, ist – ohne Bindung für die Disziplinarbehörde im Disziplinarerkenntnis – vorerst nur wegen einer Dienstpflichtverletzung nach § 44 Abs. 1 BDG einzuleiten und die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen.
3.5. Für das Bundesverwaltungsgericht stellt die in weiterer Folge durchgeführte Verwendung des PERSIS-Auszuges für sich – unabhängig von der Beschaffung – aber keine Dienstpflichtverletzung dar, weil der Beschwerdeführer, wäre er aus anderen Quellen, etwa über XXXX an eine von diesem legal beschafften PERSIS-Auszug, an das Beweismittel gekommen, es selbstverständlich hätte verwenden dürfen.
Daher stellt alleine die Verwendung des PERSIS-Auszuges, unabhängig von seiner Beschaffung, keine Dienstpflichtverletzung dar und ist das Disziplinarverfahren diesbezüglich einzustellen und der Beschwerde diesbezüglich stattzugeben.
3.6. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung ist auszuführen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchzuführen hat, welche der Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie der Erhebung der Beweise dient. Als Ausnahme von dieser Regel kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Antrages gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Akten lassen dann erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017). Besteht die Rechtssache in der Beurteilung, ob ein ausreichend konkreter Verdacht im Hinblick auf die Begehung bestimmter Dienstpflichtverletzungen in sachverhaltsmäßiger und tatbestandmäßiger Hinsicht gegeben ist und in der Formulierung dieses Verdachtes in Form eines konkreten Vorwurfes, so ist eine abschließende Beurteilung der Schuld und Strafe im Hinblick auf die vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen nicht vorzunehmen. Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand von Einleitungsbeschlüssen nach § 123 BDG – selbiges muss für das HDG gelten –, für welche noch keine abschließende Klarheit hinsichtlich Schuld und Strafe, sondern nur ein sachverhaltsmäßig und rechtlich ausreichend konkreter Verdacht bestehen muss, kann die Unterlassung der Durchführung der beantragten Verhandlung im Verfahren nicht als rechtswidrig erkannt werden (VwGH 13.12.2016, Ra 2016/09/0102).
Gegenständlich wurde außerdem nicht substantiiert das Vorliegen von Verjährung behauptet bzw. ist dies auf Grund des Tatzeitpunktes auch auszuschließen; daher war auch aus diesem Grund die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht notwendig.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich an die unter A) zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gehalten und liegen im Wesentlichen keine Rechtsfragen vor, die über den Einzelfall hinausgehen. Daher ist die Revision nicht zulässig.
Rückverweise