Im Spruch des Einleitungsbeschlusses ist das dem Beamten zur Last gelegte Verhalten, das als Dienstpflichtverletzung erachtet wird, nur in groben Umrissen zu umschreiben. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, dh in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten umschrieben werden. Der Spruch eines solchen Bescheides ist nicht für sich allein, sondern in Verbindung mit der Begründung zu beurteilen, insoweit sich aus dieser der von der Behörde angenommene maßgebende Sachverhalt, der als Anknüpfungspunkt für die rechtliche Beurteilung zu dienen hat, ergibt (vgl. E 18. Dezember 2012, 2011/09/0124). Gleiches gilt für Erkenntnisse eines VwG, mit denen die Beschwerde gegen einen Einleitungsbeschluss abgewiesen wird.