JudikaturBVwG

G306 2305868-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
16. April 2025

Spruch

G306 2305868-1/12Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER über den mit Schreiben der BBU GmbH vom 08.04.2025 zu dem unter der GZ G306 2305868-1 anhängig gewesenen Beschwerdeverfahren gestellten Antrag auf Protokollberichtigung hinsichtlich einer am 08.04.2025 im Zuge einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erstellten Verhandlungsschrift, beschlossen:

I.

Dem Antrag auf Protokollberichtigung vom 08.04.2025 wird gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) i.V.m. § 14 Abs. 7 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) k e i n e Folge gegeben.

II.

Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Begründung:

Am 08.04.2025 fand an der Außenstelle des BVwG in Graz, eine mündliche Verhandlung zur Beschwerde des XXXX , Zahl G306 2305868-1/9Z statt. Das Erkenntnis wurde im Anschluss der mündlichen Verhandlung verkündet. Das Verfahren war damit rechtsgültig abgeschlossen.

Am 08.04.2025 langte am Bundesverwaltungsgericht eine Protokollrüge seitens der Rechtsvertretung – BBU GmbH – ein. Es wurde ein Absatz auf Seite 8 des Verhandlungsprotokolls gerügt, wobei es hauptsächlich um Berichtigungen von Schreibfehler ging.

Eine Entscheidung wird mit der mündlichen Verkündung unabhängig von der in §29 Abs4 VwGVG geforderten Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung rechtlich existent, wenn sowohl der Inhalt einer Entscheidung als auch die Tatsache ihrer Verkündung in der Niederschrift festgehalten werden. Bereits an die Verkündung einer Entscheidung knüpfen sich daher deren Rechtswirkungen. Dazu zählt insbesondere ihre Unwiderrufbarkeit, weshalb nach der stRsp des VwGH die schriftliche Entscheidungsausfertigung nicht in einem wesentlichen Spruchelement von der verkündeten Entscheidung abweichen darf.

Der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vom 08.04.2025 ist eindeutig zu entnehmen, dass Gegenstand dieser Verhandlung die Beschwerde gegen das erlassene Aufenthaltsverbot war. Weiters ist dieser zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer via Zoom sowie die rechtliche Vertretung, persönlich an der Verhandlung teilnahm. Am Schluss der Verhandlung wurde das Protokoll rückübersetzt. Gegen die Niederschrift wurden keine Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit erhoben. Somit wurde mit der Verkündung im Rahmen der mündlichen Verhandlung eine meritorische - die Beschwerde teilweise stattgegebene - Entscheidung erlassen, womit auch deren Unwiderrufbarkeit einhergeht.

Der nunmehr nach mündlich verkündeten Erkenntnis am 08.04.2025 gestellte Antrag auf Protokollberichtigung vom 08.04.2025 - im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung in der gegenständlichen Beschwerdesache erstellten Verhandlungsschrift - zielt auf einen verfahrensleitenden Beschluss hinsichtlich einer für die Enderledigung maßgeblichen vollständigen und richtigen Verhandlungsschrift ab. Ein solcher verfahrensleitende Beschluss ist naturgemäß nicht gesondert anfechtbar, sondern nur im Rahmen der Anfechtung der Enderledigung.

Somit setzt die Fassung eines derartigen verfahrensleitenden Beschlusses ein Verfahren voraus, das noch offen und noch nicht entschieden ist.

Im gegenständlichen Fall ist allerdings bereits vor der Stellung des gegenständlichen Antrages auf Protokollberichtigung am 08.04.2025 die das Verfahren beendende Erledigung (mündlich verkündetes Erkenntnis am 08.04.2025) erlassen gewesen.

Somit liegt keine gesetzliche Grundlage für eine inhaltliche Befassung mit dem auf einen verfahrensleitenden Beschluss abzielenden Antrag mehr vor, da ein dafür erforderliches offenes (Beschwerde-)Verfahren nicht mehr existent ist.

Dem Antrag war daher keine Folge zu geben.

Die ordentliche Revision war im vorliegenden Fall nicht zuzulassen, da in Ansehung der klaren Rechtslage keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen gewesen ist und im Übrigen die vorliegende Entscheidung auch nicht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes widerspricht.