JudikaturBVwG

W274 2297381-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
Öffentliches Recht
10. Januar 2025

Spruch

W274 2297381-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch Mag. LUGHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde des Abgeordneten zum Nationalrat XXXX , per Adresse XXXX , vertreten durch HAIDER, OBEREDER, PILZ Rechtsanwält:innen GmbH, Alserstraße 21, 1080 Wien, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien vom 04.07.2024, GZ. 2024-0.287.775, wegen Auskunft nach dem Auskunftspflichtgesetz, zu Recht:

Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und der belangten Behörde die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

XXXX Abgeordneter zum Nationalrat, wandte sich mittels Schreiben mit dem Aufdruck „Abgeordneter zum Nationalrat der Republik Österreich“ samt Parlamentssymbol unter der Absenderadresse „Abgeordneter zum XXXX Parlament Österreich, Dr. Karl-Renner-Ring 3, 1017 Wien“ (im Folgenden: Beschwerdeführer, BF) am 20. Februar 2024 an die Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien (belangte Behörde) mit folgendem Antrag auf Auskunft:

„Zur Vorbereitung meiner weiteren parlamentarischen Tätigkeit (insbesondere als Mitglied des Ausschusses für XXXX ) im Zusammenhang mit der Wirksamkeit von Sozialleistungen sowie der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns bei Familienleistungen beantrage ich gemäß § 2 und 3 Auskunftspflichtgesetz folgende Auskunft: 1. Wie viele Weisungen haben Sie bzw. Ihre Vorgängerin in den Jahren 2018 bis 2023 den Sozialversicherungsträgern im Zusammenhang mit dem Kinderbetreuungsgeld erteilt?

2. Welche Themen behandelten diese Weisungen jeweils?

3. Welchen Wortlaut hatten diese Weisungen?“

Ich darf ersuchen, allenfalls von der Frage 3 umfasste personenbezogene Daten von Bezieher:innen von Kinderbetreuungsgeld zu anonymisieren.

Ich habe gemeinsam mit vier weiteren Abgeordneten zum Nationalrat Fragen zum selben Themenbereich in der schriftlichen Anfrage 17224/J an die belangte Behörde gerichtet, jedoch keine Antwort erhalten.

Für den Fall der (teilweisen) Nichterteilung der Auskunft beantrage ich gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz, dass hierüber ein Bescheid erlassen wird.“

Mit Schreiben vom 04.04.2024 antwortete die belangte Behörde zusammengefasst wie folgt:

Zwar räume das Auskunftspflichtgesetz in Übereinstimmung mit Art. 20 Abs. 4 B-VG grundsätzlich jedermann ein Recht auf Auskunft ein. Nicht anzunehmen sei aber, dass durch Art. 20 Abs. 4 B-VG bzw. das in Ausführung dazu ergangene Auskunftspflichtgesetz - gleichsam in Überspielung des verfassungsgesetzlich angelegten Netzwerkes spezieller Auskunftspflichten (vgl. z. B. Art. 22 B-VG) - (auch) jedes (beliebige) Staatsorgan mit einem allgemeinen Auskunftsanspruch gegenüber den (bzw. anderen) Verwaltungsorganen ausgestattet werden sollte (VwGH Ro 2017/07/0026).

Das Verhältnis zwischen dem Nationalrat und den Mitgliedern der Bundesregierung werde durch bestimmte verfassungsgesetzlich vorgesehene Rechtsinstrumente abschließend geregelt. Das gelte insbesondere für die vorgesehenen parlamentarischen Kontrollrechte, konkret das Recht zur Interpellation. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes diene das Auskunftspflichtrecht nicht dazu, parlamentarische Kontrollrechte auszudehnen. Gemäß § 6 Auskunftspflichtgesetz sei vorgesehen, dass dieses Gesetz nicht anzuwenden sei, soweit nach anderen Bundesgesetzen besondere Auskunftspflichten bestünden.

Somit trete das Auskunftsrecht nach dem Auskunftspflichtgesetz subsidiär hinter andere spezielle Auskunftsrechte zurück. Eine solche besondere Auskunftspflicht ergebe sich aus Art. 52 B-VG bzw. § 90 Geschäftsordnungsgesetz 1975.

Daher bestehe im gegenständlichen Fall kein Auskunftsanspruch aufgrund des Auskunftspflichtgesetzes.

Der BF trete mit dieser Anfrage unzweifelhaft in seiner Abgeordnetenfunktion auf. Kürzlich sei eine Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage zum Thema Weisungen (PA 17224/J) erfolgt, in der ausgeführt worden sei, dass unter dem Begriff „Weisungen“ Rechtsquellen zu verstehen seien, die im und für den verwaltungsinternen Bereich anzuwenden seien. Sie seien an unterstellte Funktionsträger gerichtet und beträfen deren Organverhalten.

Das bedeute, dass jegliche Anweisungen durch das Ressort, die in ein Tätigwerden der Mitarbeiter der Krankenversicherungsträger münden, als eine Weisung im Namen des jeweils zuständigen Bundesministers oder der zuständigen Bundesministerin anzusehen seien und der Natur der Sache geschuldet dazu keine gesonderten Aufzeichnungen geführt würden. Selbstverständlich fließe dabei auch die jeweils aktuelle höchstgerichtliche Judikaturlinie in den Vollzug mit ein.

Darüber hinaus werde auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage 15085/J Frage 11 vom 24. Juli 2023 und der parlamentarischen Anfrage 1253/J Frage 16 vom 13. März 2020 durch die damalige Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend verwiesen.

Mit Schreiben vom 10.04.2024 an die belangte Behörde verwies der BF auf sein verfahrenseinleitendes Schreiben und teilte mit, dass dem Begehren nicht entsprochen worden sei und er deshalb seinen Antrag gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz wiederhole, über sein Recht bescheidmäßig abzusprechen.

Mit dem bekämpften Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dem BF komme zu seinem Auskunftsbegehren vom 20. Februar 2024 kein Recht auf Auskunft zu und es werde von der belangten Behörde keine Auskunft erteilt.

Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, das Verhältnis zwischen dem Nationalrat und den Mitgliedern der Bundesregierung werde durch bestimmte verfassungsgesetzlich vorgesehene Rechtsinstrumente abschließend geregelt. Dies gelte insbesondere für die vorgesehenen parlamentarischen Kontrollrechte, konkret das Recht zur Interpellation. Artikel 52 B-VG bilde historisch die Grundlage der parlamentarischen Kontrollrechte. Diese bildeten ein zentrales Element im System der Gewaltentrennung und -verbindung des B-VG. Systematisch stellen die Kontrollrechte eine Form der Mitwirkung des Nationalrats und des Bundesrats an der Vollziehung des Bundes dar. Entschließungen und Fragerechte ermöglichten eine Einflussnahme auf das Handeln der Vollziehung im klassischen Sinne von „checks and balances“ und im neueren Sinn von „accountability“ im Politikzyklus. Kontrollrechte ermöglichten dem Nationalrat und Bundesrat und deren Mitgliedern den Zugang zu fundierten Informationen für die politischen und gesetzgeberischen Aktivitäten und die Geltendmachung demokratischer Verantwortlichkeit. Im Sinne des Demokratiekonzepts des B-VG, das auf der vermittelnden Rolle allgemeiner Vertretungskörper aufbaue, müsse parlamentarische Kontrolle grundsätzlich immer auch auf Öffentlichkeit ausgerichtet sein. Die Wahrnehmung von und der Umgang mit Kontrollrechten bildeten im parlamentarischen Regierungssystem eine wesentliche Grundlage für die Beurteilung des Handelns von Parlament, Parlamentariern und Regierungsmitgliedern. Die Kontrollrechte nach Art. 52 B-VG seien von Beginn an als auf bestimmte Formen beschränkt verstanden worden. Diese Auffassung sei vom Verfassungsgerichtshof in VfSlg. 1454/1932 übernommen und dahingehend angewandt worden, dass Nationalrat und Bundesrat nur jene Rechte und Kompetenzen ausüben könnten, die eine ausdrückliche Grundlage in der Bundesverfassung hätten. Insoweit hätten aus Art. 52 B-VG in der Stammfassung nur die dort genannten Fragerechte und das Entschließungsrecht folgen können, alle anderen Rechte und jeder Ausbau parlamentarischer Kontroll- und Mitwirkungsrechte demnach eigenständig verfassungsrechtlich geregelt werden müssen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes diene das Auskunftspflichtrecht nicht dazu, parlamentarische Kontrollrechte auszudehnen. § 90 Geschäftsordnungsgesetz 1975 (GOG 1975) gebe den Wortlaut des Art. 52 Abs. 1 B-VG wieder. Dieses Recht werde in den §§ 90 bis 97 näher ausgeführt. Zweck des Interpellationsrechtes sei die Kontrolle der Vollziehung, soweit sie durch die Bundesregierung bzw. deren Mitglieder zu verantworten sei. Die Kontrollbefugnis sei dem Nationalrat und dem Bundesrat vorbehalten und dürfe nicht durch ein einfaches Gesetz an ein anderes Organ übertragen werden. Das Interpellationsrecht sei als Minderheitenrecht gestaltet. Mündliche Anfragen könne jeder einzelne Abgeordnete an die Bundesregierung richten, schriftliche Anfragen müssten von wenigstens fünf Abgeordneten unterschrieben sein. Jede Anfrage sei binnen bestimmter Fristen zu beantworten. Wenn die gewünschte Auskunft nicht erteilt werden könne, sei dies zu begründen. Die Verpflichtung der Mitglieder der Bundesregierung zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit bestehe auch gegenüber dem Nationalrat.

Aus alldem ergebe sich, dass kein Auskunftsanspruch eines anderen Staatsorgans aufgrund des Auskunftspflichtgesetzes bestehe. Darüber hinaus sehe § 6 Auskunftspflichtgesetz ausdrücklich vor, dass dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden sei, soweit nach anderen Bundesgesetzen besondere Auskunftspflichten bestünden. Das aus dem Auskunftspflichtgesetz herrührende Auskunftsrecht trete somit subsidiär hinter andere speziellere Auskunftsrechte zurück.

Der BF sei Abgeordneter zum Nationalrat und habe das Auskunftsbegehren unzweifelhaft in Ausübung seiner Abgeordnetenfunktion verfasst. Ihm komme daher das besondere Auskunftsrecht gemäß Art. 52 B-VG bzw. § 90 GOG 1975 zu. Er habe dieses bereits für den vorliegenden Themenbereich in seiner parlamentarischen Anfrage 17224/J ausgeübt. Diese Anfrage sei von der belangten Behörde am 15. Februar 2024, bereits vor Einlangen des ursprünglichen Auskunftsbegehren am 20. Februar 2024, inhaltlich beantwortet worden (16807/AB). Es bestehe daher kein Auskunftsanspruch nach dem Auskunftspflichtgesetz.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die anwaltlich erhobene Beschwerde, wobei nunmehr die Adresse des XXXX als Adresse des BF aufscheint. Die Beschwerde enthält den Antrag, festzustellen, dass die belangte Behörde die begehrten Auskünfte zu Unrecht verweigert habe und dass diese ohne unnötigen Aufschub zu erteilen seien. Erkennbar stützt sich die Beschwerde auf unrichtige rechtliche Beurteilung.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem BVwG mit Schreiben vom 12.08.2024 und 14.08.2024 vor.

Die Beschwerde ist im Sinne einer Behebung des Bescheides berechtigt:

Inhaltlich führt der BF zunächst aus, die belangte Behörde habe nach dem Wortlaut des Spruches über das Bestehen eines subjektiven Rechts des BF abgesprochen, in der Begründung aber auf die mangelnde Zulässigkeit eines Auskunftsbegehrens aufgrund der Regelung des § 6 Auskunftspflichtgesetz verwiesen. Demnach wäre der Auskunftsanspruch zurück- und nicht abzuweisen gewesen. Zusammengefasst wendet sich der BF sodann gegen den von der belangten Behörde angenommenen Ausschluß eines Auskunftsrechts nach dem Auskunftspflichtgesetz für Abgeordnete im Zusammenhang mit deren Abgeordnetenstellung.

Dazu ist auszuführen:

Zur „Sache“ des Beschwerdeverfahrens:

Die belangte Behörde hat im Spruch des angefochtenen Bescheid ausgeführt, festgestellt werde, dass dem BF kein Recht auf Auskunft zukomme und von ihr keine Auskunft erteilt werde. Aus der Begründung des Bescheides geht allerdings hervor, dass die die Auskunft verweigernde Entscheidung allein auf formalen Erwägungen beruht, weil dem BF als Abgeordneten zum Nationalrat mit der Möglichkeit, das parlamentarische Interpellationsrecht nach Art 52 B-VG in Anspruch zu nehmen, nach Ansicht der belangten Behörde generell kein paralleles Auskunftsrecht nach dem Auskunftspflichtgesetz zustehen soll. Diese Ansicht stützt die belangte Behörde erkennbar auf die Subsidiaritätsbestimmung des § 6 Auskunftspflichtgesetz bzw. auf die Stellung des BF als „Staatsorgan“.

Da also der BF – zumindest in Ausübung seiner Abgeordnetenfunktion – für die belangte Behörde von vornherein kein tauglicher Auskunftsberechtigter nach dem Auskunftspflichtgesetz sei, hat diese inhaltlich eine zurückweisende Entscheidung getroffen (s. VwGH 93/04/0069 zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des § 5 Abs 2 Auskunftspflichtgesetz).

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH schadet ein Vergreifen im Ausdruck (hier die mangelnde Erwähnung des Wortes „Zurückweisung“ im Spruch) nicht, wenn aus dem Inhalt des Bescheides (also der Begründung) zweifelsfrei hervorgeht, dass die Behörde die Zulässigkeit einer meritorischen Entscheidung verneint hat (s. VwGH Ra 2020/22/0012).

Dies ist hier der Fall: Die Behörde setzt sich lediglich mit Gründen auseinander, weshalb dem BF ihrer Ansicht nach aufgrund seiner Stellung als Abgeordneter zum Nationalrat kein Auskunftsrecht nach dem Auskunftspflichtgesetz zukommen soll, ohne auf inhaltliche Fragen des nach dem Wunsch des BF zu beauskunftenden Themas einzugehen.

Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen und wird dagegen Beschwerde erhoben, ist „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat allein zu prüfen, ob die inhaltliche Behandlung des Antrags zu Recht verweigert worden ist (vgl. VwGH 21.02.2024, Ra 2023/16/0131).

Das befasste Bundesverwaltungsgericht hat im gegenständlichen Verfahren daher nur zu prüfen, ob die belangte Behörde eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag des BF auf Auskunft zu Recht verweigert hat, die Behörde also zu Recht davon ausgegangen ist, dass dem BF als Abgeordneten zum Nationalrat in dieser Eigenschaft grundsätzlich kein zum Interpellationsrecht paralleles Auskunftsrecht nach dem Auskunftspflichtgesetz zukommt. Ob die begehrte Auskunft letztlich zu erteilen ist, kann hingegen im gegenständlichen Verfahren wegen der auf die Frage der Zulässigkeit der Zurückweisung eingeschränkten Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes nicht abschließend geklärt werden.

Zur Berechtigung der Zurückweisung des Auskunftsbegehrens:

Die belangte Behörde setzte sich in ihrer nach dem Spruch abweisenden, inhaltlich zurückweisenden Entscheidung alleine mit der Frage der Zulässigkeit eines Auskunftsbegehrens eines Auskunftswerbers nach dem Auskunftspflichtgesetz, der dieses Begehren unter Berufung auf seine Abgeordnetenfunktion verfasst, auseinander. Sie kam dabei zum Ergebnis, für solche Auskunftswerber bestehe ein besonderes Auskunftsrecht gem. Art. 52 B-VG bzw. § 90 Geschäftsordnungsgesetz 1975, wodurch eine Auskunftspflicht nach dem Auskunftspflichtgesetz nach der Subsidiaritätsbestimmung des § 6 ausgeschlossen sei.

Diese Rechtsfrage war Gegenstand rezenter Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes zu vergleichbaren Sachverhaltskonstellationen vom 2. Dezember 2024, nämlich E 1380/2024 (mit ausführlicher Begründung) und E 1379/2024 (unter Verweis auf die vorgenannte Entscheidung).

Zu E 1380 führte der Verfassungsgerichtshof bezogen auf ein Auskunftsbegehren eines Abgeordneten zum Nationalrat „zur Vorbereitung einer parlamentarischen Tätigkeit im Zusammenhang mit der Aufklärung diverser Korruptionsvorwürfe“ gegenüber einem Bundesminister - soweit für die nunmehrige Fragestellung relevant - aus, bestimmte Akte und Verhaltensweisen von Abgeordneten zum Nationalrat seien der Gesetzgebung zuzurechnen. Insoweit komme den Abgeordneten eine Organstellung zu. Schriftliche Anfragen eines Abgeordneten zum Nationalrat an einzelne Bundesminister stellen eine dem Bereich der Gesetzgebung zuzuzählende Tätigkeit eines gesetzgebenden Organs dar. Derartige Anfragen seien Gegenstände bzw. Bestandteile der Verhandlungen des Nationalrats. Auch ihre Veröffentlichung auf der Homepage des Parlaments sei dem Bereich der Gesetzgebung zuzurechnen.

Von vornherein stellten nur solche Anfragen von Abgeordneten eine der Gesetzgebung zuzuzählende Tätigkeit eines gesetzgebenden Organs dar, die in einer im B-VG iVm dem GOG-NR vorgezeichneten Weise gestellt würden. Ein Verhalten eines Abgeordneten sei demnach nicht schlechthin immer schon dann der Gesetzgebung zuzuzählen, wenn der Abgeordnete als solcher auftrete.

Bezogen auf das dortige Beschwerdevorbringen, führte der Verfassungsgerichtshof weiter aus, es sei auszuschließen, dass das vom dortigen BF an den Bundesminister für Finanzen gerichtete und explizit auf das Auskunftspflichtgesetz gestützte schriftliche Begehren um Auskunft bzw. der in der Folge gestellte Antrag auf Erlassung eines Bescheides gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz in einer im B-VG iVm dem GOG-NR vorgezeichneten Weise und damit in Ausübung der Organstellung als Abgeordneter erfolgt sei. Daran vermöge der Umstand, dass der BF in seinen Schriftsätzen als Abgeordneter aufgetreten sei und auf die Vorbereitung seiner parlamentarischen Tätigkeit verwiesen habe, nichts zu ändern.

Das Auskunftspflichtgesetz räume seinem § 2 zufolge das Recht auf Auskunftserteilung „jedermann“ ein. Ein Abgeordneter des Nationalrates, der ein Begehren bzw. einen Antrag im Sinne des Auskunftspflichtgesetzes stelle, handle nicht in seiner Organstellung. Insoweit räume das Auskunftspflichtgesetz einem Abgeordneten wie „jedermann“ das Recht ein, ein Auskunftsbegehren einzubringen und im Fall der Nichterteilung der Auskunft einen Antrag auf Erlassung eines Bescheides hierüber zu stellen.

Der Subsidiäritätsklausel des § 6 Auskunftspflichtgesetz komme aus diesem Grund im vorliegenden Fall keine Bedeutung zu.

Im zugrunde liegenden Fall hätte das Auskunftsbegehren daher nicht wegen der Stellung des dortigen BF als Abgeordneter als nach § 6 Auskunftspflichtgesetz unzulässig angesehen werden dürfen.

Diese rechtliche Beurteilung des Verfassungsgerichtshofes ist vollinhaltlich auf den hier gegenständlichen Fall zu übertragen.

Der BF stellte auch hier sein oben wiedergegebenes Auskunftsbegehren unter Nutzung eines Briefpapiers mit dem Kopf „Abgeordneter zum Nationalrat der Republik Österreich“ und begehrte die Auskunft „zur Vorbereitung seiner weiteren parlamentarischen Tätigkeit (hier insbesondere als Mitglied des Ausschusses für XXXX )“. Weiters verwies er auf eine bereits zuvor zum selben Themenbereich erfolgte schriftliche Anfrage, auf die der BF keine Antwort erhalten habe.

Angesichts der nunmehr explizit erfolgten Beantwortung dieser Rechtsfrage durch den Verfassungsgerichtshof, erweist sich die allein zur Nichterteilung der Auskunft seitens der belangten Behörde ins Treffen geführte Rechtsansicht, dem BF als Abgeordneten stünden lediglich die sich aus dem B-VG sowie dem GOG-NR ergebenden Interpellationsrechte zu, die als besondere Auskunftsrechte gem. § 6 Auskunftspflichtgesetz Auskunftsbegehren nach dem Auskunftspflichtgesetz durch einen solchen Auskunftswerber ausschlössen, als unzutreffend.

Ergebnis:

Die gegenständliche Feststellung, die Auskunft werde aus den genannten Gründen nicht erteilt, war – wie oben dargelegt - als Zurückweisung des Auskunftsbegehrens zu behandeln. Aufgrund des Nichtzutreffens der dem zugrundeliegenden Begründung war dieser Bescheid daher zu beheben. Es liegt in weiterer Folge an der belangten Behörde, inhaltlich über das Auskunftsbegehren des BF unter Zugrundelegung der Bestimmungen des Auskunftspflichtgesetzes abzusprechen. Die belangte Behörde wird das Verfahren daher unter Abstandnahme vom herangezogenen Zurückweisungsgrund weiterzuführen und zu prüfen haben, ob dem BF die begehrte Auskunft zu erteilen ist. Falls sie die Auskunft nicht erteilt, wäre in weiterer Folge neuerlich gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz bescheidmäßig zu entscheiden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG abgesehen werden, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zum Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision:

Auf Grund der dargestellten rezenten Klärung der relevanten Rechtsfrage durch den Verfassungsgerichtshof ist von einer höchstgerichtlich geklärten Rechtslage auszugehen, weshalb die Revision unzulässig ist.