§ 90 § 90
§ 90 § 90 — GOG
§ 90 § 90 — GOG
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
Vgl. Art. 52 B-VG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 410/1975
Inkrafttretungsdatum
01. Oktober 1975
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR12008366
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Der Nationalrat ist befugt, die Geschäftsführung der Bundesregierung zu überprüfen, deren Mitglieder über alle Gegenstände der Vollziehung zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen. Diesem Fragerecht unterliegen insbesondere Regierungsakte sowie Angelegenheiten der behördlichen Verwaltung oder der Verwaltung des Bundes als Träger von Privatrechten.