JudikaturBVwG

W604 2296736-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
08. Januar 2025

Spruch

W604 2296736-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert PLESCHBERGER als Vorsitzenden und die Richterin Mag.a Ulrike SCHERZ sowie den fachkundigen Laienrichter Robert ARTHOFER als Beisitzende über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Landesstelle XXXX ) vom 16.05.2024, OB XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Eintragung des Zusatzvermerkes „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gemäß § 42 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG und § 46 BBG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 16.05.2024 hat die belangte Behörde, das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice), den Antrag des Beschwerdeführers auf Eintragung des Zusatzvermerkes „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen.

2. Mittels E-Mails vom 27.07.2024 hat der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben.

3.Mit Erledigung vom 26.08.2024 hat das Bundesverwaltungsgericht den Parteien die nach der Aktenlage erkennbare Verfristung gemäß § 45 Abs. 3 AVG iVm. § 17 VwGVG vorgehalten und für allfällige Stellungnahmen eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt. Der Beschwerdeführer hat keine Einwendungen erhoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer am 21.09.2022 einen unbefristeten Behindertenpass ausgestellt und einen Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH eingetragen.

1.2. Mit Einlangen am 11.10.2023 stellte der Beschwerdeführer, XXXX , geboren am XXXX , einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gem. §29b StVO, welcher auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gilt.

1.3. Mit Bescheid vom 16.05.2024 hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen. Der Bescheid enthält eine Rechtsmittelbelehrung folgenden Wortlautes:

„Gemäß § 46 BBG in Verbindung mit §§ 7 ff. des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) steht Ihnen das Recht zu, gegen diesen Bescheid innerhalb von sechs Wochen nach seiner Zustellung beim Sozialministeriumservice schriftlich (Sozialministeriumservice Landesstelle Oberösterreich; Gruberstraße 63; 4021 Linz) eine Beschwerde einzubringen...“

1.4. Die belangte Behörde hat eine Zustellung ohne Zustellnachweis an den Beschwerdeführer verfügt, der Bescheid wurde am 21.05.2024 an das Zustellorgan übergeben.

1.5. Mit E-Mail vom 27.07.2024 hat der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen den Bescheid eingebracht. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Erledigung vom 31.07.2024, eingelangt am 01.08.2024, vorgelegt.

2. Beweiswürdigung:

Die feststehenden Tatsachen ergeben sich aus dem insoweit unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt, insbesondere dem Antrag des Beschwerdeführers, dem Bescheid der belangten Behörde, der Zustellverfügung sowie dem aktenkundigen Dokument betreffend die elektronische Beschwerdeeinbringung. Im Rahmen des erteilten Parteiengehörs wurden keine Einwendungen erhoben, sodass keine Bedenken an den festgestellten zeitlichen Abläufen bestehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 45 Abs. 3 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.1 Zu Spruchpunkt A):

3.1.1 Zur Entscheidung in der Sache:

Nach § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung (Z 1 leg.cit). Nach § 46 Satz 1 BBG beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des VwGVG sechs Wochen.

Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll (§ 32 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 [AVG]). Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats (§ 32 Abs. 2 AVG). Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden (§ 33 Abs. 4 AVG).

Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird (§ 26 Abs. 1 Zustellgesetz). Die Zustellung gilt als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam (§ 26 Abs. 2 Zustellgesetz). Die Behörde hat vor der Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet entweder von Amts wegen zu prüfen, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist, wenn Umstände auf einen solchen hinweisen, oder dem Rechtsmittelwerber die offenbare Verspätung des Rechtsmittels vorzuhalten (etwa VwGH 12.10.2022, Ra 2022/02/0166 mwN).

Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Bescheid am 21.05.2024 an das Zustellorgan zur Beförderung übergeben. Die Zustellung gilt nach den eingangs dargestellten zustellgesetzlichen Bestimmungen sohin als am 24.05.2024 bewirkt. Entgegenstehende Anhaltspunkte liegen nicht vor, sodass die sechswöchige Beschwerdefrist nach den verfahrensrechtlichen Regelungen mit 05.07.2024 endete. Die am 27.07.2024 und damit klar nach diesem Zeitpunkt erhobene Beschwerde ist daher verspätet, weshalb eine inhaltliche Entscheidung zu unterbleiben hat und die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist.

3.1.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.

Bei gegenständlichem Beschluss handelt es sich um eine Zurückweisung der Beschwerde (vgl. die Ausführungen unter Punkt 3.1.1.), sodass die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung im Sinne der gegebenen Rechtslage entfallen kann.

3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision in Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gegenstand des vorliegenden Beschlusses ist die Rechtsfrage des eingetretenen Fristablaufes sowie jene der verspäteten Beschwerdeerhebung, die nach Aktenlage erkennbare Verfristung wurde den Parteien vorgehalten. Rechtsfragen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG liegen nicht vor.