W170 2298990-1/11E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH über den Verfahrenshilfeantrag vom 26.04.2024 (am 12.09.2024 abermals beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht) von Dr. XXXX , MSc zur Ergreifung einer Säumnisbeschwerde hinsichtlich des am 27.02.2024 beim Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer eingebrachten Antrags auf Eintragung in die Ärzteliste beschlossen:
A)
Der Verfahrenshilfeantrag wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
Das Bundesverwaltungsgericht hat über den Antrag erwogen:
1. Feststellungen:
Am 27.02.2024 hat Dr. XXXX , MSc (in Folge: Antragstellerin) beim Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer (in Folge: Behörde) einen Antrag auf Eintragung in die Ärzteliste eingebracht, da die Antragstellerin ab 01.03.2024 als Ärztin in einem Krankenhaus in der Steiermark tätig sein wollte.
Schon am 26.04.2024 hat die Antragstellerin in einem E-Mail an die Behörde über die E-Mail-Adresse XXXX einen (formlosen) Verfahrenshilfeantrag gestellt. Dieser hatte folgenden Wortlaut: „Hiemit beantrage ich einen Rechtsbeistand, Sie haben mehrere Etagen mit Juristen, ich habe keine rechtliche Vertretung. Ohne Dienstbeginn können keine Anwaltshonorare bezahlt werden, das ist Ihr Kalkül und rechtsstaatlich nicht vertretbar.“
Dieses E-Mail ist an der genannten E-Mail-Adresse eingelangt und von der betreffenden Mitarbeiterin intern weitergeleitet worden.
Die Behörde hat diesen Verfahrenshilfeantrag bis dato nicht formal dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, lediglich über Aufforderung des Bundesverwaltungs-gerichtes vom 12.09.2024, W170 2298990-1/3Z, wurden die gesamten Verfahrensakte vorgelegt.
Am 12.09.2024 brachte die Antragstellerin einen Verfahrenshilfeantrag beim Bundesverwaltungsgericht ein, der ebenso wie der am 26.04.2024 bei der Behörde eingebrachte Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwalts zur Ergreifung einer Säumnisbeschwerde hinsichtlich des am 27.02.2024 beim Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer eingebrachten Antrags auf Eintragung in die Ärzteliste gerichtet war.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag vom 26.04.2024, eingebracht beim Präsidenten der Ärztekammer, und der Antrag vom 12.09.2024, eingebracht beim Bundesverwaltungsgericht, zwar nicht wortident sind, aber beide Verfahrenshilfe zur Ergreifung einer Säumnisbeschwerde hinsichtlich des am 27.02.2024 beim Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer eingebrachten Antrags auf Eintragung in die Ärzteliste.
Ist ein Vorbringen unklar ist dieses i.S.d. §§ 6 und 7 ABGB und unter Berücksichtigung angeschlossener Urkunden auszulegen, Prozesserklärungen einer Partei sind ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen (VwGH 20.12.1995, 95/03/0310; VwGH 26.06.2014, Ra 2014/04/0013). Es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss (VwGH 19.02.2014, 2013/10/0184). Auf subjektive, in der Person des Erklärenden gelegene Umstände oder darauf, ob die Parteienerklärung von einem rechtskundigen Parteienvertreter abgegeben wurde, kommt es hiebei nicht an (VwGH 28.05.2019, Ra 2019/05/0008). Rechtsmittel ist im Zweifel eine Deutung zu geben, die darin zum Ausdruck kommenden Rechtsschutzbedürfnis soweit wie möglich entgegenkommt (VwGH 16.12.1993, 93/11/0153; VwGH 20.10.2021, Ra 2021/20/0309).
Für das gegenständliche Verfahren ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass es daher der Antrag vom 26.04.2024, eingebracht beim Präsidenten der Ärztekammer, und der Antrag vom 12.09.2024, eingebracht beim Bundesverwaltungsgericht, als ident zu betrachten sind, da eben beide die Beigebung eines Rechtsbeistandes zur Ergreifung einer Säumnisbeschwerde betreffen, der Antrag vom 26.04.2024 von der Behörde noch nicht vorgelegt worden war und der Beschwerdeführerin kein anderes Mittel hinsichtlich der Abwendung dieses rechtswidrigen Verhaltens der Behörde blieb, als den Antrag nunmehr selbst beim Bundesverwaltungsgericht – wenn auch ergänzt – einzubringen.
Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG ist, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, (siehe hiezu allerdings BGBl. I Nr. 147/2024) geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Gemäß § 8a Abs. 3 VwGVG ist der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe schriftlich zu stellen und bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Gemäß § 8 Abs. 6 VwGVG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen; dies hat die Behörde hinsichtlich des Antrags vom 26.04.2024 rechtswidrig unterlassen, da der Verfahrenshilfeantrag unabhängig von den Erfolgsaussichten dem Verwaltungsgericht vorzulegen ist.
Daher ist – in sinngemäßer Anwendung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.11.2017, Ra 2017/19/0421 – davon auszugehen, dass die Antragstellerin berechtigt war, den Antrag vom der Antrag vom 26.04.2024, eingebracht beim Präsidenten der Ärztekammer, am 12.09.2024 beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen; dieser ist daher – im Gegensatz zu den weiteren Verfahrenshilfeanträgen, die die Antragstellerin beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht hat – in Behandlung zu nehmen; hinsichtlich dieser Anträge wird die Antragstellerin gemäß §§ 6 AVG, 17 VwGVG an den Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer verwiesen, der diese – sollten sie eingebracht werden – unverzüglich vorzulegen hat.
Allerdings kann ein Verfahrenshilfeantrag, wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Säumnisbeschwerde beantragt, gemäß § 8a Abs. 4 VwGVG erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist gestellt werden.
Hier scheitert die Zulässigkeit des Verfahrenshilfeantrags der Antragstellerin vom 26.04.2024 (bzw. des identen Antrags vom 12.09.2024), weil die Entscheidungsfrist, die gemäß § 73 AVG 6 Monate beträgt, im Verfahren des am 27.02.2024 beim Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer eingebrachten Antrags auf Eintragung in die Ärzteliste am 26.04.2024 noch nicht abgelaufen war.
Darüber hinaus hat eine Säumnisbeschwerde gemäß § 9 Abs. 1 Z 4, Abs. 5 VwGVG nur das Begehren, den Antrag dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen, die Bezeichnung des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer zu enthalten und ist – durch Verweis auf das Datum der Einbringung des Antrags glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG abgelaufen ist. Dies ist einer akademisch gebildeten Antragstellerin auch ohne Beigabe eines Rechtsanwalts zuzumuten. Soweit die Antragstellerin für das nachfolgende Verfahren eines Anwalts bedarf, wäre dieser Antrag, nachdem das Verfahren dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und die Antragstellerin davon verständigt worden ist, gemäß §§ 8a Abs. 1 und 3 VwGVG direkt beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen; dies wird nämlich nicht vom gegenständlichen Antrag, der auf Einbringung einer Säumnisbeschwerde gerichtet ist, abgedeckt.
Daher ist der der Antrag vom 26.04.2024 (und der mit diesem idente Antrag vom 12.09.2024) zurückzuweisen bzw. wäre abzuweisen, wenn er zulässig wäre.
Hinsichtlich aller in diesem Verfahren gestellter weiteren Anträge (auch hinsichtlich der Säumnisbeschwerde, eingelangt am 07.11.2024) wird die Antragstellerin abermals gemäß §§ 6 AVG, 17 VwGVG an die Behörde verwiesen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Auf Grund der klaren Rechtslage ist die Revision nicht zulässig.
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