Zur Frage der Legitimation, Revision erheben zu dürfen, ist festzuhalten, dass nach der ständigen Judikatur des VwGH zur vor dem 1. Jänner 2014 geltenden Rechtslage des VwGG demjenigen, der behauptete, die belangte Behörde habe eine Berufung unrichtigerweise nicht ihm, sondern einer anderen Person zugerechnet und deshalb zurückgewiesen, das Recht zustand, gegen diesen Bescheid Beschwerde an den VwGH zu erheben (vgl. VwGH 13.12.2000, 2000/03/0336, mwN). Diese Rechtsprechung ist auch auf die seit dem 1. Jänner 2014 geltende Rechtslage des VwGG in Bezug auf die Anfechtung von Entscheidungen der VwG zu übertragen, weil die insofern maßgeblichen Bestimmungen keine Änderung erfahren haben (vgl. etwa in diesem Sinn die Zulässigkeit einer solchen Revisionslegitimation voraussetzend VwGH 29.9.2016, Ra 2016/05/0044, 0045).
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