IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde der XXXX wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer hinsichtlich des am 27.02.2024 gestellten Antrags auf Eintragung in die Ärzteliste zu Recht:
A)Die Beschwerde wird gemäß §§ 8 Abs. 1, 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
1. Sachverhalt und Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin, geboren am XXXX , hat 1984 als Medizinerin promoviert, und war ab 1990 als Ärztin für Zahnmedizin tätig. Dies Tätigkeit übte sie nach ihren Angaben zunächst in Österreich aus, später im europäischen Ausland. Im Jahr 2008 kehrte die Beschwerdeführerin nach Österreich zurück und bezog zumindest bis 2010 eine Erwerbsunfähigkeitspension. Seit 2016 ist die Beschwerdeführerin im Ruhestand und bezieht eine Alterspension. Eine Tätigkeit als Zahnärztin übte die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr nach Österreich nicht mehr aus.
Am 18.03.2018 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Eintragung in die Ärzteliste. Mit Bescheid des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer (in Folge: Behörde) vom 29.08.2018, Zl. BÄL 103/2018/29082018-Mag.Sch/ wurde dieser Antrag abgewiesen, weil die Beschwerdeführerin die für die Berufsausübung erforderliche Voraussetzung der gesundheitlichen Eignung nach § 4 Abs. 2 Z 3 ÄrzteG 1998 nicht erfüllt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 15.03.2021, GZ W136 2205471-2/14E als unbegründet abgewiesen. Mit Beschluss vom 01.03.2022, GZ E 1509/2021-19, hat der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der von der Beschwerdeführerin dagegen erhobenen Beschwerde abgelehnt.
Mit Beschluss vom 28.05.2024, GZ W136 2205471-3/3E, W136 2205471-4/2E, wies das Bundesverwaltungsgericht die von der Beschwerdeführerin am 23.02.2024 und 17.05.2024 gestellten Anträge auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.03.2021, Zl. W136 2205471-2/14E, abgeschlossenen Verfahrens sowie auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für den Wiederaufnahmeantrag jeweils ab. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.07.2024, Ra 2024/11/0098-3, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Verfahrenshilfe im Gegenstand abgewiesen.
1.2. Zum gegenständlichen Verfahren
1.2.1. Am 27.02.2024 stellte die Beschwerdeführerin bei der Behörde einen neuerlichen Antrag auf Eintragung in die Ärzteliste, da sie ab 01.03.2024 als Ärztin in einem Krankenhaus in der Steiermark tätig sein wollte. Am 11.03.2024 legte die Beschwerdeführerin ein Gesundheitsattest gemäß §§ 4 und 27 ÄrzteG 1998 des XXXX vor. Am 12.03.2024 wandte sich eine Mediatorin telefonisch an die Behörde, um im Sinne der Beschwerdeführerin zu vermitteln. Am 13.03.2024 ersuchte die Behörde die Regierung von Oberbayern um sämtliche Informationen über allfällige gegen die Beschwerdeführerin geführte behördliche und gerichtliche Verfahren und bezog sich dabei auf ein am 12.03.2023 von der Regierung von Oberbayern ihrerseits an die Behörde gestelltes Amtshilfeersuchen iZm mit in Oberbayern geführten approbationsrechtlichen Maßnahmen. Am 20.03.2024 wandte sich eine weitere von der Beschwerdeführerin bevollmächtigte Mediatorin an die Behörde, um für die Beschwerdeführerin mit der Behörde zu vermitteln und eine „gemeinsame Lösung“ zu finden. Am 22.03.2024 wandte sich Rechtsanwalt XXXX telefonisch an die Behörde und ersuchte um Auskunft, woran die Eintragung seiner Mandantin in die Ärzteliste scheitere und nahm am 10.04.2024 Akteneinsicht. Am 15.04.2024 teilte ein Mitarbeiter des Gesundheitsamtes Salzburg der Behörde informativ mit, dass die Beschwerdeführerin das Gesundheitsamt seit mehreren Wochen ersuche, ihr für die Behörde ein psychiatrisches Gutachten, welches ihre volle Gesundheit bestätige auszustellen, oder ihr aber zu bescheinigen, dass kein Gutachten notwendig sei. Am 23.04.2024 wandte sich Rechtsanwalt XXXX telefonisch an die Behörde und ersuchte um Auskunft, woran die Eintragung seiner Mandantin in die Ärzteliste scheitere. Am 05.05.2024 teilte Rechtsanwalt XXXX und am 13.05.2024 Rechtsanwalt XXXX mit, dass das Vollmachtsverhältnis jeweils gelöst sei. Am 08.05.2024 wandte sich Rechtsanwalt XXXX telefonisch an die Behörde und ersuchte um Auskunft, woran die Eintragung seiner Mandantin in die Ärzteliste scheitere, gab am 21.05.2024 das Vollmachtsverhältnis schriftlich bekannt und ersuchte um Zustellung zu seinen Handen. Am 17.01.2025 teilte Rechtsanwalt XXXX , nachdem er noch am 20.12.2024 das aufrechte Vollmachtsverhältnis bestätigt hatte, mit, dass das Vollmachtsverhältnis gelöst sei.
1.2.2. Die Behörde urgierte telefonisch mehrmals Ende April 2024 bei der Regierung von Oberbayern eine Antwort auf ihr Amtshilfeersuchen vom 12.03.2023. Am 06.05.2024 übermittelte die Regierung von Oberbayern in Erledigung des Amtshilfeersuchens unkommentiert einen Link mit sehr umfangreichen Informationen (mehr als tausend Seiten) iZm der ärztlichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin in Deutschland.
Aus den diesbezüglich übermittelten Informationen ergibt sich auf das wesentliche zusammengefasst, dass die Beschwerdeführerin von der Regierung von Oberbayern im Jahr 2018 als Ärztin approbiert wurde und seit 2020 als Ärztin für Bereitschaftsdienste in zahlreichen Notfallpraxen in XXXX tätig war, wobei zahlreiche Beschwerden über die Beschwerdeführerin von behandelten Patienten dokumentiert sind. Von 20.08.2023 bis 07.09.2023 befand sich die Beschwerdeführerin in Haft und wurde sie als Beschuldigte in einem Verfahren wegen fahrlässiger Tötung iZm der Behandlung einer 92-jährigen Patientin geführt, welches mit Verfügung der Staatsanwaltschaft XXXX vom 13.11.2023 eingestellt wurde. Mit Bescheid vom 29.09.2023 wurde der Beschwerdeführerin von der Regierung von Oberbayern die Approbation als Ärztin entzogen, wogegen sie beim Verwaltungsgericht München Klage gegen den Freistaat Bayern einreichte. Der Ausgang dieses Verfahrens ist aus den übermittelten Unterlagen nicht ersichtlich.
Weitere Versuche der Behörde mit der zuständigen Stelle der Regierung von Oberbayern Mitte Juni 2024 telefonisch Kontakt aufzunehmen scheiterten.
Bereits am 26.04.2024 hatte die Beschwerdeführerin bei der Behörde einen Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwalts zur Ergreifung einer Säumnisbeschwerde hinsichtlich des am 27.02.2024 eingebrachten Antrags eingebracht. Am 12.09.2024 brachte die Beschwerdeführerin einen sachgleichen Verfahrenshilfeantrag beim Bundesverwaltungsgericht ein, der ebenso wie der am 26.04.2024 bei der Behörde eingebrachte auf Eintragung in die Ärzteliste gerichtet war. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.11.2024, GZ W170 2298990-1/11E wies das Bundesverwaltungsgericht diesen Antrag als unzulässig zurück. Einem beim Verwaltungsgerichthof eingebachten Verfahrenshilfeantrag zur Einbringung einer ao. Revision gegen den vorgenannten Beschluss wurde mit Beschluss vom 21.01.2025, Ra 2024/11/0192, nicht stattgegeben.
1.2.3. Am 02.12.2024 brachte die Beschwerdeführerin die verfahrensgegenständliche Säumnisbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein, welches diese am 03.12.2024 gemäß §§ 6 AVG, 17 VwGVG an die belangte Behörde zur Prüfung der Zulässigkeit und Nachholung des Bescheides binnen längsten drei Monaten oder Vorlage der Verwaltungsakte, sobald feststeht, dass die Behörde den Bescheid nicht nachholen will, weiterleitete.
Mit Note der Behörde vom 23.12.2024 wurde der Beschwerdeführerin näher begründet mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Gerichtssachverständigen XXXX , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie mit der Erstattung eines Gutachtens über die gesundheitliche Eignung der Beschwerdeführerin gemäß § 4Abs. 2 Z 3 ÄrzteG 1998 zu beauftragen, wozu sich diese binnen zwei Wochen äußern könne. Diese Note wurde dem bevollmächtigten Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin XXXX zugestellt, nachdem sich die Behörde am 20.12.2024 telefonisch über das aufrechte Vertretungsverhältnis erkundigt hatte. Am 17.01.2025 informierte der Rechtsvertreter die Behörde, dass kein Vollmachtsverhältnis mehr bestehe und ersuchte die Behörde die Note vom 23.12.2024 an die Beschwerdeführerin selbst zu versenden, was die Behörde am selben Tag veranlasste.
1.2.4. Mit Fax vom 08.02.2025 bezog sich ein von der Beschwerdeführerin am 01.02.2024 als Datenschutzbeauftragter bevollmächtigter Verein Artikel 80 e.V. Verein für die Vertretung von Betroffenen im Datenschutz, auf das Schreiben der Behörde vom 23.12.2024 betreffend die beabsichtigte Bestellung des Gutachters XXXX und begehrte nach allgemeinen weitwendigen datenschutzrechtlichen Ausführungen und Anträgen ua die Vorlage einer Datenschutzerklärung des XXXX sowie einen Nachweis seiner Beeidigung und gerichtlichen Zertifizierung, einen beglaubigten Abdruck des zwischen der ÖÄK und dem Gutachter abgeschlossenen Vertrages, eine audio-visuelle Dokumentation der gesamten Begutachtung durch die ÖÄK sowie uneingeschränkten Zugang zu allen Aufzeichnungen und Dokumentationen der Begutachtung noch vor Fertigstellung des Gutachtens.
Mit Note vom 24.02.2025, eingelangt am 28.02.2025, legte die Behörde die Säumnisbeschwerde samt dem Verwaltungsakt dem BVwG vor und erläuterte, dass im Hinblick auf die Tätigkeit der Beschwerdeführerin in Deutschland ein umfangreiches Ermittlungsverfahren zu führen war, weshalb ein Abschluss des Verfahrens innerhalb von sechs Monaten nicht möglich gewesen sei. Nachdem die Einholung eines Sachverständigengutachtens innerhalb der dreimonatigen Nachfrist faktisch nicht möglich sei, werde der Akt bereits vorweg vorgelegt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu Punkt 1.1 ergeben sich aus dem Verfahrensakt GZ W136 2205471-2, jene zu Punkt 1.2. aus dem vorgelegten Verfahrensakt der Behörde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Die anzuwendenden Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 147/2024 lauten (auszugsweise):
„Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde
§ 8. (1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
[…]
Nachholung des Bescheides
§ 16. (1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
(2) Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.
3.2. Gemäß § 73 Abs. 1, 1. Satz AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlagen den Bescheid zu erlassen.
3.3. Zur Verletzung der Entscheidungspflicht hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) bereits in der Vergangenheit wiederholt festgehalten, dass der Begriff des Verschuldens der Behörde nach § 73 Abs. 2 AVG bzw. nach § 8 Abs. 1 VwGVG nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern „objektiv“ zu verstehen ist, als ein solches „Verschulden“ dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war (VwGH 16.03.2016, Ra 2015/10/0063). Der VwGH hat ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin angenommen, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087, mwN). Ferner haben die Behörden dafür Sorge zu tragen, dass durch organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung möglich ist (VwGH 26.01.2012, 2008/07/0036). Der allgemeine Hinweis auf die Überlastung der Behörde kann behördliches Verschulden nicht ausschließen (vgl. VwGH 24.05.2016, Ro 2016/01/0001).
Im vorliegenden Fall hat die Behörde nicht binnen der sechsmonatigen Entscheidungsfrist über den Antrag der Beschwerdeführerin vom 27.02.2024 entschieden.
Es ist somit festzuhalten, dass die Entscheidung der Behörde nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erfolgt ist, sodass daher in einem zweiten Schritt zu prüfen ist, ob die verschuldete Säumnis überwiegend der Behörde zuzurechnen ist.
Gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG kann die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
„Die dreimonatige Frist wird mit dem Einlangen der Säumnisbeschwerde bei der säumigen Behörde (vgl. § 12 S 1 und § 20 S 2 VwGVG) in Lauf gesetzt (vgl. VwGH 27. 5. 2015, Ra 2015/19/0075).“ Gemäß § 16 Abs. 2 VwGVG hat die Behörde, sofern sie den Bescheid nicht nachholt, dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
3.4. Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus:
Die Beschwerdeführerin stellte am 27.02.2024 bei der Behörde einen neuerlichen Antrag auf Eintragung in die Ärzteliste. Zwar ist das Verhalten der Beschwerdeführerin, nämlich wiederholt unterschiedliche Mediatoren und Rechtsanwälte zu bevollmächtigen, die bei der Behörde einschreiten, und dieses Vertretungsverhältnis kurzfristig wieder zu beenden, einer zügigen Verfahrensführung nicht zuträglich, dennoch kann dem Vorbringen der Behörde, dass ein Verfahrensabschluss im Hinblick auf die notwendigen Ermittlungen gemäß § 27 Abs. 6 ÄrzteG 1998 wegen der gegen die Beschwerdeführerin in Deutschland geführten Verfahren nicht möglich gewesen wäre, nicht gefolgt werden. Denn der Behörde standen die von den deutschen Behörden übermittelten Unterlagen am 06.05.2024 zur Verfügung und kann nicht erkannt werden, dass nach diesem Zeitpunkt noch weitere wesentliche Verfahrensschritte gesetzt wurden
Am 05.12.2024 langte bei der Behörde die von der Beschwerdeführerin irrigerweise beim Bundesverwaltungsreicht eingebrachte Säumnisbeschwerde ein. Am 20.12.2024 versicherte sich die Behörde beim Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, dass ein aufrechtes Vertretungsverhältnis besteht und übermittelte diesem am 23.2024 das Parteiengehör betreffend die beabsichtigte Bestellung eines Sachverständigen zur Überprüfung der gesundheitlichen Eignung der Beschwerdeführerin. Dass eine derartige Überprüfung im Hinblick auf das oben unter 1.1. angeführte Verfahren zwingend erforderlich ist, erscheint unzweifelhaft.
Allerdings informierte der Rechtsvertreter die Behörde am 17.01.2024, dass kein Vollmachtsverhältnis mehr bestehe und ersuchte die Behörde das eingeräumte Parteiengehör direkt an die Beschwerdeführerin zu senden, was die Behörde am selben Tag tat.
Erst am 08.02.2025, somit nach Ende der eingeräumten Frist zur Stellungnahme langte das oben unter 1.2.4. angeführte Schreiben des Vereins Artikel 80 e.V. Verein für die Vertretung von Betroffenen im Datenschutz, ein, aus dem – auch wenn die Ausführungen teilweise unverständlich sind – doch unzweifelhaft hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin zumindest vorerst nicht bereit ist, an der für die Erstellung eines Gutachtens notwendigen Befundung beim Gerichtssachverständigen mitzuwirken. Nicht anders kann nämlich das Verlangen auf Vorlage der unter Punkt 1. bis 6. im Schreiben des Vereins Artikel 80 e.V. angeführten Unterlagen vor einer Befundung durch den Gutachter verstanden werden.
Die Behörde sah sich daher schließlich dazu veranlasst, die Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 24.02.2025 vorzulegen, da absehbar war, dass das Verfahren nicht innerhalb der Nachfrist abgeschlossen werden kann.
Dadurch, dass die Beschwerdeführerin einerseits nach Einbringung der Säumnisbeschwerde und Einräumung eines Parteiengehörs durch die Behörde das Vollmachtsverhältnis zum Rechtsvertreter wieder löste und laut Schreiben des von ihr bereits am 01.02.2024 bevollmächtigten Vereins offenkundig nicht bereit ist, bei der angeordneten fachärztlichen Begutachtung mitzuwirken, hat sie zur Verzögerung des Verfahrens selbst beigetragen. Bereits vor Erhebung der Säumnisbeschwerde hat die Behörde notwendige Ermittlungen nach § 27 Abs. 6 ÄrzteG 1998 in Deutschland getätigt, nach Erhebung der Säumnisbeschwerde hat die Behörde geeignete Schritte gesetzt und war bemüht, eine weitere Verlängerung des Verfahrens hintanzuhalten, woran sie jedoch mangels Mitwirkung der Beschwerdeführerin, wozu diese gemäß § 27 Abs. 2 ÄrzteG 1998 verpflichtet gewesen wäre, scheiterte
Dem BFA war es aufgrund der mangelnden Mitwirkung durch Beschwerdeführerin nicht möglich, innerhalb der Nachfrist ein Sachverständigengutachten einzuholen und die Erlassung der Entscheidung nachzuholen.
Zusammengefasst bedeutet dies für den gegenständlichen Fall, dass zwar die Behörde aufgrund der Nichterlassung einer Entscheidung während der gesetzlich vorgesehenen Entscheidungsfrist säumig wurde, aber bereits vor Erhebung der Säumnisbeschwerde und auch innerhalb der Nachfrist ausreichend darauf hingewirkt hat, rasch geeignete Schritte zu setzen, um eine Entscheidung nachholen zu können, was jedoch mangels erforderlicher Mitwirkung durch die Beschwerdeführerin nicht möglich war.
In einer Zusammenschau all dieser Aspekte gelangte das erkennende Gericht sohin zu der Schlussfolgerung, dass der Behörde kein überwiegendes behördliches Verschulden an der nicht fristgerechten Erledigung des Antrages der Beschwerdeführerin auf Eintragung in die Ärzteliste vorzuwerfen ist.
Die Säumnisbeschwerde war daher im Ergebnis als unbegründet abzuweisen.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 2 VwGVG konnte die Verhandlung entfallen, da die Säumnisbeschwerde abzuweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Denn die Frage, ob die Behörde in einem konkreten Fall ein überwiegendes Verschulden an der Verzögerung der Verfahrenserledigung trifft, ist anhand der Umstände des Einzelfalles zu prüfen (vgl. VwGH, 12.12.2023, Ra 2023/19/0329)
Rückverweise