IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerden des kosovarischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Sebastian SIUDAK, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl 1.) vom XXXX .2022, Zl.: XXXX , betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt befristetem Einreiseverbot und weiteren Aussprüchen sowie 2) vom XXXX .2024, Zl.: XXXX , betreffend die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags die Beschlüsse (A und C) und erkennt zu Recht (B):
A) Die Beschwerdeverfahren werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs 2 AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
B) Die Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX .2024, Zl.: XXXX , wird als unbegründet abgewiesen.
C) Die Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX .2022, Zl.: XXXX , wird als verspätet zurückgewiesen.
D) Die Revision ist jeweils gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer (BF) ist ein am XXXX geborener Staatsangehöriger des Kosovo. Ihm wurden ab XXXX .2016 in Österreich befristete Aufenthaltstitel erteilt. Aufgrund eines am XXXX .2020 gestellten Verlängerungsantrags verständigte die Niederlassungsbehörde gemäß § 25 NAG das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), weil er keiner Beschäftigung nachgehe, nicht krankenversichert sei und das Modul 1 der Integrationsvereinbarung nicht erfüllt habe.
Das BFA leitete daraufhin ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den BF ein. Mit dem Bescheid vom XXXX .2021 erließ es gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 4 FPG, stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG die Zulässigkeit seiner Abschiebung in den Kosovo fest und bestimmte gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise. Die dagegen vom BF erhobenen Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem Erkenntnis vom 13.09.2022, GZ W297 2244691-1/13Z, als unbegründet ab. Hierauf stellte die Niederlassungsbehörde das Verfahren über den Verlängerungsantrag des BF ein.
Mit dem Mandatsbescheid vom XXXX .2022 widerrief das BFA die dem BF eingeräumte Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs 5 FPG, weil dieser nicht rückkehrwillig und mittlerweile rechtskräftig zu einer neunmonatigen, bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, sodass ein besonderes Interesse an seiner unverzüglichen Ausreise zur Sicherung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit bestehe. Mit dem Beschluss vom XXXX , gab der Verfassungsgerichtshof (VfGH) dem Antrag des BF, seiner Beschwerde gegen das Erkenntnis vom 13.09.2022 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, keine Folge; mit dem Beschluss vom XXXX wurde deren Behandlung abgelehnt. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) wurde nicht erhoben.
Mit dem Schreiben vom XXXX forderte das BFA den BF auf, sich zu der aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilung beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich sowie zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Dieses Schreiben wurde dem BF am XXXX durch Übergabe im Polizeianhaltezentrum XXXX , wo er damals angehalten wurde, zugestellt. Er erstattete eine entsprechende Stellungnahme, die am XXXX .2022 per E-Mail beim BFA eingebracht wurde.
Am XXXX .2022 wurde dem BFA eine mit XXXX .2022 datierte Vollmacht per E-Mail übermittelt, mit der der BF XXXX und XXXX (jeweils unter Angabe von Anschrift und Geburtsdatum) bevollmächtigte, ihn „in allen Angelegenheiten im Asylverfahren und mit allem [sic] dazu verbundenen Behördengängen zu vertreten“.
In der Folge erhob das BFA die verwaltungsstrafrechtlichen Verurteilungen des BF in XXXX . Am XXXX 2022 wurde es vom Landesgericht XXXX über eine weitere, seit Oktober 2022 rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des BF informiert.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX .2022 erließ es gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG sowie ein mit fünf Jahren befristetes Einreiseverbot gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 0 [sic] FPG, stellte die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, ohne im Spruch einen Zielstaat der Abschiebung festzulegen (aus der Bescheidbegründung ergibt sich, dass eine Abschiebung in den Kosovo gemeint ist), legte gemäß § 55 Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise fest und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab. Dies wurde zusammengefasst damit begründet, dass der BF nach Rechtskraft der zuvor erlassenen Rückkehrentscheidung am XXXX .2022 in seinen Heimatstaat abgeschoben worden sei. Das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung würde seine privaten und familiären Interessen an einem Verbleib in Österreich überwiegen. Aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilungen seien die Voraussetzungen des § 53 Abs 3 Z 1 FPG erfüllt. Da der BF mehrere Delikte gegen dasselbe Rechtsgut und überdies zahlreiche Verwaltungsübertretungen begangen habe, könne keine positive Zukunftsprognose erstellt werden, sodass ein fünfjähriges Einreiseverbot zu erlassen sei. Die sofortige Ausreise des BF sei erforderlich, weil sein Verbleib in Österreich eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen würde.
Dieser Bescheid wurde XXXX als Vertreterin des BF an ihrer in der Vollmacht vom XXXX .2022 angegebenen Wohnadresse nach einem erfolglosen Zustellversuch durch Hinterlegung (Beginn der Abholfrist: XXXX .2022) zugestellt. Eine Verständigung über die Hinterlegung wurde in das für ihre Wohnung bestimmte Hausbrieffach eingelegt. Michaela FELLNER behob die Sendung innerhalb der Abholfrist nicht, obwohl sie sich damals grundsätzlich an ihrer Wohnadresse aufhielt, weil sie die Verständigung über die Hinterlegung nicht beachtete. Die Sendung wurde daher am XXXX .2023 als „nicht behoben“ an das BFA retourniert.
Mit Eingabe vom XXXX .2024 informierte der nunmehrige Rechtsvertreter des BF, der Rechtsanwalt Dr. Sebastian SIUDAK, das BFA darüber, dass der BF ihn mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt habe. Die vom BF bevollmächtigten Personen, XXXX , mit der er seit XXXX verheiratet sei, und XXXX , eine Freundin, hätten erst am XXXX erfahren, dass gegen ihn ein Einreiseverbot erlassen worden sei, und den entsprechenden Bescheid erst am XXXX .2024 erhalten. Der BF habe sich darauf verlassen, dass die Behörde den Bescheid den in der Vollmacht vom XXXX .2022 angeführten Personen zustellen würde. Ihn träfe daher kein Verschulden an der Versäumung der Beschwerdefrist, sofern man überhaupt von einer wirksamen Zustellung des Bescheids vom XXXX .2022 ausgehen sollte. Daher werde die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX .2022 beantragt. Gleichzeitig erhob der BF über seinen Rechtsvertreter eine Beschwerde gegen diesen Bescheid, die er damit begründete, dass gegen ihn nicht neuerlich eine Rückkehrentscheidung hätte erlassen werden dürfen, zumal sich in seinem Privat- und Familienleben nichts verändert habe und er (nach einer Verurteilung vom XXXX ) auch nicht mehr strafgerichtlich verurteilt worden sei. Außerdem sei die Erlassung eines fünfjährigen Einreiseverbots unverhältnismäßig. Er beantrage daher neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung die ersatzlose Behebung des Bescheids vom XXXX .2022, in eventu des Einreiseverbots. Hilfsweise strebt er eine Reduktion der Dauer des Einreiseverbots an und stellt letztlich einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag.
Mit dem Schreiben vom XXXX .2024 informierte das BFA den Rechtsvertreter des BF darüber, dass der Bescheid vom XXXX .2022 am XXXX .2022 an XXXX als Zustellbevollmächtigter des BF durch Hinterlegung zugestellt worden sei, und forderte ihn auf, sich dazu binnen zwei Wochen zu äußern.
In der Stellungnahme vom XXXX .2024 brachte der Rechtsvertreter des BF vor, dass XXXX keine Verständigung über die Hinterlegung erhalten habe, obwohl sie zum Zustellzeitpunkt zu Hause gewesen sei. Es habe in der Vergangenheit regelmäßig Probleme mit Zustellungen gegeben, über die auch Insp. XXXX von der PI XXXX Bescheid wisse. XXXX sei im Jänner 2024 vom BFA darüber informiert worden, dass die Zustellung des Bescheids vom XXXX 2022 „über die Amtstafel“ erfolgt sei. Dazu werde die Einvernahme von XXXX beantragt.
Am XXXX wurde XXXX , die mittlerweile den Familiennamen XXXX trägt, vor dem BFA zur Bescheidzustellung vernommen. Am 20.06.2024 gab Insp. Patrick KEPPLINGER von der PI XXXX in Beantwortung einer entsprechenden Anfrage des BFA bekannt, dass es nur ein Problem mit der polizeilichen Zustellung einer (zu eigenen Handen zuzustellenden) Ladung zur Hauptverhandlung an XXXX gegeben habe, dass ihm aber keine Probleme mit Postzustellungen bekannt seien. Dazu legte er zwei Beschuldigtenvernehmungen vom XXXX .2023 vor, in denen sie unter anderem angab, sie sei über die Feiertage, zwischen Weihnachten und Silvester 2022, nicht daheim gewesen und erst am XXXX .2023 nach Hause zurückgekehrt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX 2024 wies das BFA den Wiedereinsetzungsantrag vom XXXX .2024 gemäß § 33 Abs 1 VwGVG ab. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Zustellung des Bescheids vom XXXX .2022 durch Hinterlegung per XXXX .2022 an die Bevollmächtigte des BF aus dem entsprechenden Zustellnachweis (Rückschein), der eine öffentliche Urkunde darstelle, ersichtlich sei. Dem BF sein das Verschulden seine Vertreterin zuzurechnen. Deren Behauptung, es habe damals Probleme mit der Zustellung gegeben, seien von dem für die Bekräftigung dieser Behauptung namhaft gemachten Insp XXXX der PI XXXX nicht bestätigt worden. Die bloße Behauptung, eine Hinterlegungsanzeige nicht erhalten und daher von einem Zustellvorgang keine Kenntnis erlangt zu haben, reiche zur Glaubhaftmachung eines Wiedereinsetzungsgrundes nicht aus. Der Zustellung des Bescheids vom XXXX .2022 durch Hinterlegung ohne Zustellversuch am XXXX .2023 komme angesichts der wirksamen Zustellung an die Bevollmächtigte des BF am XXXX .2022 keine rechtliche Bedeutung zu. Da diese die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Fristen erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen habe und kein minderer Grad des Versehens (im Sinne von leichter Fahrlässigkeit) vorliege, sei der Wiedereinsetzungsantrag abzuweisen.
Dagegen richtete sich die Beschwerde des BF vom XXXX .2024, mit der er als Verfahrensmängel moniert, dass Insp. XXXX seine Angaben einerseits nicht im Rahmen einer förmlichen Vernehmung gemacht habe und andererseits dem BF nicht die Möglichkeit gegeben worden sei, dazu Stellung zu nehmen. Die Bevollmächtigte des BF habe jedenfalls keine Hinterlegungsanzeige erhalten, daher keine Kenntnis von der Hinterlegung erlangt und den Bescheid aus diesem Grund nicht rechtzeitig beheben können. Sie habe keinen Grund, falsche Angaben zu machen. Sie sei zum Zustellzeitpunkt zu Hause gewesen. Es träfe sie kein Verschulden, zumal sie sich nicht erklären könne, was mit der Hinterlegungsanzeige passiert sei. Sie habe Insp. XXXX jedenfalls über die damals bestehenden Probleme mit der Postzustellung informiert. Dazu beantragte der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Einvernahme von XXXX und Insp. XXXX als Zeugen sowie die Abänderung des Bescheids vom XXXX .2024 dahingehend, dass dem Wiedereinsetzungsantrag stattgegeben wird. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag.
Das BFA übermittelte die Beschwerden samt einem Teil der Akten der Verwaltungsverfahren dem BVwG zur Entscheidung und beantragte, die Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX .2024 als unbegründet abzuweisen sowie die Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX .2022 als verspätet zurückzuweisen.
Am XXXX .2024 reichte das BFA dem BVwG aufforderungsgemäß die fehlenden Teile der Verwaltungsakten nach.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt der Akten der Verwaltungsverfahren und der Gerichtsakten des BVwG.
Die Identität des BF geht konsistent aus seinen Angaben in Zusammenschau mit dem Inhalt der Verwaltungsakten und öffentlicher Register (z.B. Informationsverbund Zentrales Fremdenregister IZR, Zentrales Melderegister ZMR und Strafregister) hervor. Die ihm erteilten Aufenthaltstitel sind im IZR nachvollziehbar. Darin sind auch der Verlängerungsantrag vom XXXX .2020 und die Einstellung des Verfahrens durch die Niederlassungsbehörde nach der Entscheidung des BVwG vom XXXX .2022 dokumentiert.
Der Bescheid des BFA vom XXXX .2021, das Erkenntnis des BVwG vom XXXX 2022 sowie die folgenden Beschlüsse des VfGH liegen vor, ebenso die Aufforderung zur Stellungnahme vom XXXX .2022 samt Zustellnachweis, die Stellungnahme des BF vom XXXX .2022 und die Eingabe vom XXXX .2022 samt der damit vorgelegten Vollmacht vom XXXX .2022. Obwohl in der Vollmacht von der Vertretung des BF im „Asylverfahren“ die Rede ist, geht es darin (wie aus dem Gesamtzusammenhang zweifelsfrei erkennbar ist) um seine Vertretung im anhängigen Verfahren vor dem BFA. Dies wird weder vom BFA noch vom BF oder seinen Vertretern in Zweifel gezogen.
Die beiden strafgerichtlichen Verurteilungen des BF in Österreich ergeben sich aus dem Strafregister. Auch die entsprechenden Strafurteile liegen vor. Der Beschwerde, die nur von einer strafgerichtlichen Verurteilung des BF ausgeht, ist entgegenzuhalten, dass er demnach einerseits mit dem seit XXXX .2022 rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , wegen §§ 83 Abs 1, 84 Abs 5 Z 2 StGB und § 125 StGB (Datum der letzten Tat: XXXX ) zu einer neunmonatigen, bedingt nachgesehenen Freiheitstrafe verurteilt wurde und andererseits mit dem seit XXXX rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , wegen §§ 84 Abs 5 Z 2 StGB, §§ 15, 127 StGB, § 229 Abs 1 StGB und § 125 StGB (Datum der letzten Tat: XXXX ) zu einer zehnmonatigen, bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe. Letztere Verurteilung erwuchs erst nach der Entscheidung des BVwG vom 13.09.2022 in Rechtskraft, sodass die Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung (verbunden mit einem Einreiseverbot, da die Voraussetzungen des § 53 Abs 3 Z 1 FPG erfüllt sind) nicht zu beanstanden ist. Einerseits liegt aufgrund der Rechtskraft einer weiteren strafgerichtlichen Verurteilung eine wesentliche Sachverhaltsänderung vor, andererseits bezieht sich § 59 Abs 5 FPG von vornherein nur auf solche Rückkehrentscheidungen, die mit einem Einreiseverbot verbunden sind (vgl. VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125). Gegen den BF war jedoch am XXXX .2021 eine Rückkehrentscheidung ohne Einreiseverbot erlassen worden.
Der Rückschein betreffend den Bescheid vom XXXX .2022, auf dem der Beginn der Abholfrist, der Umstand, dass eine Hinterlegungsanzeige in das für die von der Empfängerin bewohnte Wohnung bestimmte Hausbrieffach eingelegt wurde, und die Retournierung der Sendung an das BFA als „nicht behoben“ beurkundet sind, liegt ebenfalls vor. Aufgrund der Aussage von XXXX vor dem BFA ist in Übereinstimmung mit dem entsprechenden Beschwerdevorbringen davon auszugehen, dass sie damals nicht ortsabwesend war, sondern sich regelmäßig in der Wohnung aufhielt. Ihre gegenteiligen Angaben in den Beschuldigtenvernehmungen vom XXXX .2023 der PI XXXX zeigen jedoch, dass ihren Aussagen gegenüber Behörden und Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht immer bedenkenlos gefolgt werden kann. Dies zeigt sich auch daran, dass sie behauptete, Insp. XXXX könne Probleme mit der Postzustellung bestätigen, was jedoch nach den Erhebungen des BFA nicht der Fall war.
Wenn die Beschwerde insoweit das Fehlen einer förmlichen Einvernahme von Insp. XXXX als Zeuge moniert, ist ihr entgegenzuhalten, dass das im Wiedereinsetzungsverfahren anzuwendenden Beweismaß gemäß § 33 Abs 1 VwGVG iVm § 274 ZPO die Glaubhaftmachung (Bescheinigung) ist (siehe VwGH 27.05.2014, 2014/16/0003), sodass das Verfahren gemäß § 274 Abs 2 ZPO nicht an allfällige besondere Vorschriften des Beweisverfahrens gebunden ist (siehe z.B. Spitzer in Spitzer/Wilfinger, Beweisrecht § 274 ZPO Rz 4) und nur parate Beweismittel aufzunehmen sind. Da gemäß § 46 AVG als Beweismittel alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des entscheidungswesentlichen Sacherhalts geeignet und nach der Lages des einzelnen Falls zweckdienlich ist, und Insp. XXXX im Wege der Amtshilfe (Art 22 B-VG) Informationen aus den Akten der PI XXXX erteilte, die demnach taugliche und parate Beweismittel darstellen, liegt der behauptete Verfahrensmangel, dem im Übrigen (siehe unten) keine Relevanz zukommt, nicht vor. Der BF hatte die Möglichkeit, in der Beschwerde zulässiges Neuvorbringen dazu zu erstatten, die er auch entsprechend genutzt hat, sodass das BFA die Einholung einer weiteren Stellungnahme dazu zu Recht unterlassen hat.
Der Einwand, die Vertreterin des BF habe keine Verständigung über die Hinterlegung vorgefunden, ist für die Wirksamkeit der Zustellung ohne Bedeutung, weil durch den Zustellnachweis, dem als öffentliche Urkunde eine erhöhte Beweiskraft zukommt, nachgewiesen ist, dass eine solche Verständigung stattgefunden hat und dem BF der Gegenbeweis nicht gelungen ist. Der Darstellung seiner Vertreterin, sie habe keine Anzeige über die Hinterlegung des Bescheids vom XXXX 2022 vorgefunden, kann angesichts des auf dem Zustellnachweis dokumentierten ordnungsgemäßen Zustellvorgangs nicht gefolgt werden, zumal sie divergierende Angaben zu der Frage, ob sie zu Weihnachten 2022 ortsabwesend war oder nicht, gemacht hat und daher nicht als glaubwürdig angesehen werden kann. Die von ihr behaupteten Probleme mit Postzustellungen waren entgegen ihrer Schilderung nicht bei der PI XXXX dokumentiert, sodass sie nicht als bescheinigt angesehen werden können. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass sie die in ihr Hausbrieffach eingelegte Hinterlegungsanzeige betreffend den Bescheid vom XXXX .2022 schlichtweg nicht beachtete.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A) – Verfahrensverbindung:
Das BVwG kann nach § 17 VwGVG iVm § 39 Abs 2 AVG unter Bedachtnahme auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis mehrere in seine Zuständigkeit fallende Rechtssachen zur gemeinsamen Entscheidung verbinden, soweit dies im Rahmen der Geschäftsverteilung möglich ist (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 276/1 und 798).
Da die angefochtenen Bescheide denselben BF betreffen und der Bescheid vom XXXX .2024 aufgrund des Wiedereinsetzungsantrags gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX .2022 erlassen wurde, sind die Verfahren, die derselben Gerichtsabteilung des BVwG zugewiesen wurden, aus Zweckmäßigkeitsgründen zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden.
Zu Spruchteil B) – Abweisung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.06.2024:
Der BF hat dem BFA am XXXX .2022 eine schriftliche Vollmacht vorgelegt, mit der er (u.a.) XXXX zu seiner Vertreterin im anhängigen Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bestellt hat. Dies bewirkt, dass das BFA von da an Verfahrenshandlungen an die Vertreterin vornehmen musste. Der Bescheid vom XXXX .2022 wurde daher rechtskonform an die Prozessbevollmächtigte des BF zugestellt.
Der Bescheid vom XXXX .2022 konnte ihr in ihrer Wohnung, einer Abgabestelle iSd § 2 Abs 4 ZustG, bei einem Zustellversuch am XXXX .2022 nicht zugestellt werden, obwohl sie sich damals regelmäßig dort aufhielt. Die Sendung wurde daher gemäß § 17 Abs 1 ZustG zulässigerweise bei der entsprechenden Post-Geschäftsstelle hinterlegt. Die Vertreterin des BF wurde darüber gemäß § 17 Abs 2 ZustG durch eine Hinterlegungsanzeige, die in das für ihre Wohnung bestimmte Hausbrieffach eingelegt wurde, verständigt. Eine Beschädigung oder Entfernung dieser Verständigung wurde nicht bescheinigt.
Der Beweis, wonach eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den gemäß § 292 Abs 2 ZPO iVm § 47 AVG der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen. Es ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen. Die bloße Behauptung, keine Verständigung von der Hinterlegung erhalten zu haben, ist nicht geeignet, die gesetzliche Vermutung betreffend die vorschriftsgemäße Zustellung (insbesondere, dass die Hinterlegungsverständigung tatsächlich in die Abgabeeinrichtung eingelegt wurde) zu widerlegen. Für die Wirksamkeit der Zustellung ist es ohne Belang, ob der Partei die Verständigung von der Hinterlegung tatsächlich zugekommen ist oder nicht (siehe VwGH 07.09.2023, Ra 2022/15/0097). Auch die allgemeine (in concreto gar nicht bescheinigte) Behauptung, wonach es an der Adresse der Vertreterin des BF immer wieder zu Problemen mit Postzustellungen gekommen sei, ist nicht geeignet, Zweifel an der Rechtmäßigkeit des durch den ordnungsgemäßen Zustellnachweis bezeugten konkreten Zustellvorgangs vom XXXX .2022 hervorzurufen.
Der BF und seine Vertreterin haben den Gegenbeweis, wonach der auf dem ordnungsgemäßen Zustellnachweis bezeugte Vorgang unrichtig sei, nicht erbracht. Es wurde insbesondere nicht nachgewiesen, dass die Verständigung nicht in das Hausbrieffach eingelegt oder nachträglich entfernt wurde. Die Zustellung durch Hinterlegung ist somit rechtswirksam; der Bescheid gilt gemäß § 17 Abs 3 ZustG mit dem ersten Tag der Abholfrist (hier also dem XXXX .2022) als zugestellt. Ob und wann die Sendung in der Folge behoben wurde, ist für die Zustellung irrelevant.
Eine allfällige weitere Zustellung des Bescheids vom XXXX .2022 durch Hinterlegung ohne Zustellversuch im XXXX hätte gemäß § 6 ZustG keine Rechtswirkungen entfaltet, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist.
Gemäß § 33 Abs 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet und sie an der Versäumung kein einen minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden trifft. Gemäß § 33 Abs 3 Satz 1 VwGVG ist der Wiedereinsetzungsantrag in diesen Fällen binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. Unter „Hindernis“ ist dabei jenes Ereignis zu verstehen, das die Einhaltung der Frist verhindert hat, also das unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis, das zu der Versäumung geführt hat. Gemäß § 33 Abs 3 letzter Satz VwGVG ist die versäumte Handlung gleichzeitig nachzuholen (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 33 VwGVG Anm 20). Ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis liegt nach dem Text des § 33 Abs 1 VwGVG z.B. dann vor, wenn eine Partei ohne ihr Verschulden von einer Zustellung keine Kenntnis erlangt hat.
Der BF stützte den Wiedereinsetzungsantrag zunächst auf die Behauptung, der Bescheid sei nicht an eine von ihm bestellte Vertreterin zugestellt worden, obwohl er der Behörde eine entsprechende Vollmacht vorgelegt habe. Diese Behauptung ist - wie der aktenkundige Zustellnachweis und die entsprechende Zustellverfügung zeigen - falsch und wurde von ihm zuletzt auch nicht mehr aufrechterhalten.
Am XXXX .2024 behauptete der BF vielmehr, seine Vertreterin sei als Empfängerin des Bescheids nicht von dessen Hinterlegung verständigt worden. Diese Behauptung ist einerseits verspätet, weil der Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 33 Abs 3 VwGVG binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen ist. Der BF bzw. seine Vertreterinnen wussten nach seiner Darstellung schon am XXXX .2024, spätestens jedoch am XXXX .2024, dass er die Beschwerdefrist versäumt hatte. Der erstmals am XXXX .2024 vorgebrachte Wiedereinsetzungsgrund, seine Vertreterin habe keine Hinterlegungsanzeige erhalten, ist daher verspätet.
Dazu kommt, dass die Verständigung des Empfängers von der Hinterlegung (Hinterlegungsanzeige) unabdingbare Voraussetzung einer wirksamen Zustellung durch Hinterlegung ist. Der BF macht somit im Ergebnis einen Zustellmangel (§ 17 Abs 2 ZustG) geltend, der keinen Wiedereinsetzungsgrund bildet (siehe VwGH 26.04.2022, Ra 2022/05/0068). Aufgrund der Nichtbeachtung der Hinterlegungsanzeige trifft die Vertreterin des BF ein ihm zuzurechnendes (grobes) Verschulden daran, dass die Beschwerdefrist versäumt wurde.
Da das BVwG auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Wiedereinsetzungsverfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden und es ihm verwehrt ist, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung miteinzubeziehen, hat keine amtswegige Prüfung, ob sonstige vom BF nicht geltend gemachte Umstände die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten, zu erfolgen (siehe VwGH 03.11.2022, Ra 2022/16/0097). Die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags laut dem Bescheids vom XXXX 2024 ist daher rechtskonform und die dagegen gerichtete Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Die beantragte Beschwerdeverhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG iVm § 24 Abs 4 VwGVG, weil der für diese Entscheidung relevante Sachverhalt anhand der Akten und des Beschwerdevorbringens geklärt werden konnte und von einer mündlichen Erörterung und der Einvernahme der beantragten Zeugen keine weitere Aufklärung entscheidungswesentlicher Sachverhaltselemente zu erwarten ist.
Zu Spruchteil C) - Zurückweisung der Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX .2022:
Ausgehend von der ordnungsgemäßen Zustellung des Bescheids vom XXXX .2022 an die Vertreterin des BF am XXXX .2022 und der Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags ist die erst am XXXX .2024 beim BFA eingebrachte Beschwerde verspätet, weil sie weit nach dem Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist erhoben wurde. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX .2022 ist daher gemäß § 7 Abs 4 Z 1 VwGVG iVm §§ 28 Abs 1, 31 VwGVG als verspätet zurückzuweisen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt insoweit gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die relevanten Fragen jeweils nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen sind. Das BVwG konnte sich bei allen Teilen dieser Entscheidung an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren und hatte keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beantworten.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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