Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofräte Mag. Schartner und Mag. Pichler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. aWagner, über die Revision des S S, vertreten durch Mag. Dr. Sebastian Siudak, Rechtsanwalt in Linz, gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22. August 2024, 1. G314 2244691-2/5E und 2. G314 2244691-3/6E, betreffend die Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist und die Zurückweisung einer Beschwerde als verspätet in einer fremdenrechtlichen Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Schreiben vom 25. Oktober 2022 forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Revisionswerber-einen Staatsangehörigen des Kosovo, gegen welchen bereits mit Bescheid vom 5. Mai 2021 rechtskräftig eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG erlassen worden war-auf, sich zu der im Hinblick auf seine strafgerichtlichen Verurteilung in Aussicht genommene Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu äußern.
2 Am 4. November 2022 wurde dem BFA eine mit 25. Oktober 2022 datierte Vollmacht übermittelt, mit welcher der Revisionswerber unter anderem Frau L. bevollmächtigte, ihn „in allen Angelegenheiten im Asylverfahren und mit allem (sic!) dazu verbundenen Behördengängen zu vertreten“.
3 Mit Bescheid vom 21. November 2022 erließ das BFA gegen den Revisionswerber gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung sowie gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot. Unter einem stellte es gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers gemäß § 46 FPG zulässig sei, erkannte gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab und gewährte ihm gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise.
4 Mit Schriftsatz vom 22. Jänner 2024 stellte der-nunmehr anwaltlich vertretene-Revisionswerber einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 21. November 2022 unter gleichzeitiger Einbringung der Beschwerde. Zum Wiedereinsetzungsantrag brachte der Revisionswerber vor, sollte von einer wirksamen Zustellung des angefochtenen Bescheides ausgegangen werden, so sei darauf zu verweisen, dass der Revisionswerber durch ein unvorhergesehenes Ereignis an der rechtzeitigen Erhebung der Beschwerde gegen das verfahrensgegenständliche „Straferkenntnis“ gehindert gewesen sei und dadurch den Rechtsnachteil des Ausschlusses von der vorzunehmenden Erhebung einer Beschwerde erlitten habe, wobei die Versäumung auf kein Verschulden zurückzuführen sei. Der Revisionswerber sei davon ausgegangen, dass der angefochtene Bescheid an die bevollmächtigten Personen zugestellt werde. Es sei der belangten Behörde nämlich eine Vollmacht vom 25. Oktober 2022 vorgelegt worden. Erst am 8. Jänner 2024 hätten die bevollmächtigten Personen und (nachträglich) der Revisionswerber davon erfahren, dass es einen Bescheid gebe, mit dem ein Einreiseverbot gegen den Revisionswerber erlassen worden sei. Am 10. Jänner 2024 sei der angefochtene Bescheid den bevollmächtigten Personen überreicht worden. Dem Revisionswerber könne nicht vorgeworfen werden, dass er es verabsäumt habe, von der Zustellung des angefochtenen Bescheides fristgerecht Kenntnis zu erlangen. Er habe sich darauf verlassen, dass der Bescheid aufgrund der Vollmacht vom 25. Oktober 2022 den dort angeführten Personen übermittelt werde. Aus diesen Gründen werde daher beantragt, die Wiedereinsetzung zu bewilligen.
5 Mit Schreiben vom 13. Mai 2024 informierte das BFA den Revisionswerber darüber, dass der Bescheid vom 21. November 2022 am 28. Dezember 2022 an der mit Vollmacht vom 25. Oktober 2022 bevollmächtigten Frau L. durch Hinterlegung zugestellt worden sei, und forderte ihn auf, sich dazu binnen zwei Wochen zu äußern. In der hierzu ergangenen Stellungnahme vom 17. Mai 2024 brachte der Revisionswerber erstmalig vor, dass L. keine Verständigung über die Hinterlegung erhalten habe, obwohl sie im Zustellzeitpunkt zu Hause gewesen sei. Es habe in der Vergangenheit regelmäßig Probleme mit Zustellungen gegeben. Es sei davon auszugehen, dass die „Hinterlegungsverständigung“ niemals bei L. angekommen sei. L. sei im Jänner 2024 vom BFA zudem darüber informiert worden, dass die Zustellung des Bescheides vom 21. November 2022 „über die Amtstafel“ erfolgt sei.
6 Mit Bescheid vom 26. Juni 2024 wies das BFA den Antrag des Revisionswerbers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 22. Jänner 2024 ab.
7 Mit der angefochtenen Entscheidung vom 22. August 2024 wies das BVwG-ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung-die gegen den Bescheid vom 26. Juni 2024 erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab und seine gegen den Bescheid vom 21. November 2022 gerichtete Beschwerde als verspätet zurück. Unter einem sprach es aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
8 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist diese Bestimmung gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG sinngemäß anzuwenden.
9 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).
10 Im Hinblick auf die vom BVwG vorgenommene Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages rügt der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung der Revision zunächst eine Verletzung der Verhandlungspflicht. Hätte das BVwG die näher genannten und beantragten Zeugen persönlich befragt, wäre es zu dem Ergebnis gelangt, dass L. die Hinterlegungsverständigung unverschuldet nicht erhalten habe. Aus diesem Grund hätte das BVwG den Wiedereinsetzungsantrag des Revisionswerbers bewilligen und in weiterer Folge die Beschwerde behandeln müssen. Zudem sei es entgegen den Ausführungen des BVwG nicht richtig, dass mit dem geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrund tatsächlich ein Zustellmangel behauptet worden sei. Der Revisionswerber habe in seinem Wiedereinsetzungsantrag ausdrücklich vorgebracht, diesen ausgehend von einer wirksamen Zustellung zu stellen. Die bevollmächtigte Vertreterin habe das Schriftstück jedoch nicht erhalten. Die Unkenntnis von der ordnungsgemäßen Hinterlegung eines Schriftstückes stelle grundsätzlich einen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund dar, sodass das BVwG den Wiedereinsetzungsgrund zu restriktiv und nicht gesetzeskonform ausgelegt habe. Der vom Revisionswerber vorgebrachte Wiedereinsetzungsgrund sei durch die Stellungnahme vom 17. Mai 2024 lediglich präzisiert worden. Die Tatsache, dass die Vertreterin die Hinterlegungsverständigung nicht erhalten habe, habe an der Begründung nichts geändert.
11 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt wird. Den Antragsteller trifft somit die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat. Auf nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist geltend gemachte Wiedereinsetzungsgründe und neue, den Wiedereinsetzungsgrund untermauernde Argumente ist daher nicht einzugehen (vgl. etwa VwGH 22.8.2025, Ra 2024/21/0118, Rn. 15, mwN).
12 Im vorliegenden Fall hat der Revisionswerber in seinem für die Beurteilung, ob eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen ist, alleine maßgeblichen Wiedereinsetzungsantrag vom 22. Jänner 2024 im Ergebnis lediglich einen Zustellmangel behauptet, wenn er darin implizit vorbringt, dass trotz der erteilten Vollmacht der Bescheid nicht an die Bevollmächtigten übermittelt worden sei (vgl. dazu auch VwGH 23.5.2024, Ra 2024/21/0009, Rn. 13, mwN). Schon daher ist es nicht zu beanstanden, dass das BVwG den Wiedereinsetzungsantrag vom 22. Jänner 2024 im Ergebnis mangels Darlegung eines Wiedereinsetzungsgrundes im Beschwerdeweg abwies.
13 Ausgehend davon, dass der Revisionswerber in seinem Wiedereinsetzungsantrag ausschließlich einen Zustellmangel behauptet hat, bedurfte es auch nicht der Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Klärung des Sachverhaltes.
14 Ein sich (unmittelbar) gegen die Zurückweisung der gegen den Bescheid vom 21. November 2022 erhobenen Beschwerde richtendes Revisionsvorbringen wurde nicht erstattet.
15 Die Revision war daher-nach Durchführung eines Vorverfahrens, in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde-mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Ab. 4 B-VG gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.
16 Von der in der Revision beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte in diesem Fall gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 17. September 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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