JudikaturBVwG

W272 2293542-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
01. August 2024

Spruch

W272 2293542-1/5Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan vertreten durch XXXX , geboren am XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.03.2024, Zahl 1364045705/232486087, zu Recht beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG iVm. § 28 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 01.12.2023, durch seine gesetzliche Vertretung, seinem Vater XXXX , einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich (§88 Abs. 1 FPG) für ausländische Staatsangehörige, die die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ erfüllen.

2. Mit gegenständlichen Bescheid des BFA vom 28.03.2024, wurde der Antrag gemäß § 88 Abs. 1 Z. 3 Fremdenpolizeigesetz abgewiesen. Dieser Bescheid wurde persönlich am 04.04.2024 an den gesetzlichen Vertreter zugestellt und durch eigenhändige Unterschrift bestätigt.

3. Dagegen brachte der BF, vertreten durch seine gesetzliche Vertretung, den Vater per E-Mail am Samstag den 08.06.2024 Beschwerde ein.

4. Das BFA legte in weitere Folge die Beschwerde samt bezughabenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

5. Mit Verspätungsvorhalt vom 24.07.2024, zugestellt am 29.07.2024, wurde der gesetzlichen Vertretung des BF eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen eingeräumt. Der Vertretung wurde mitgeteilt, dass aus den derzeitigen Sachverhalt hervorgehe, dass der gegenständliche Bescheid am 04.04.2024 zugestellt worden sei und daher die vorgesehene Beschwerdefrist von 4 Wochen am 02.05.2024 ende. Die Beschwerde sei jedoch erst am 08.06.2024 eingebracht worden und sei daher von einer Verspätung auszugehen.

6. Der BF brachte durch seine gesetzliche Vertretung mit Eingabe vom 29.07.2024 vor, dass es ihm leid tue den Termin für die Beschwerde übersehen zu haben. Er entschuldige sich und ersuche einen Pass für seinen Sohn auszustellen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Verfahrensgang wird festgestellt.

Der BF stellte am 01.12.2023 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses, durch seine gesetzliche Vertretung, nämlich seinen Vater XXXX

Der Antrag wurde mit gegenständlichen Bescheid vom 28.03.2024 abgewiesen.

Der Bescheid wurde ordnungsgemäß an die gesetzliche Vertretung am 04.04.2024 zugestellt und durch diesen persönlich übernommen.

Die Rechtsmittelfrist von vier Wochen ist am 02.05.2024 abgelaufen.

Die Beschwerde wurde mit 08.06.2024 durch die gesetzliche Vertretung mittels E-Mail eingebracht und damit verspätet.

2. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt, der unmittelbar auf Grund der Aktenlage festgestellt werden konnte, aus.

Im Rahmen der Antragsstellung wurde durch die gesetzliche Vertretung eine Kopie des Fremdenpasses vorgelegt (AS 5), sowie eine Personenstandsabfrage durchgeführt (AS 13), in der XXXX als Vater des BF eingetragen ist und daher das Verwaltungsgericht davon ausgeht, dass XXXX der gesetzliche Vertreter des BF ist und daher befugt ist Rechtshandlungen für den BF durchzuführen.

Im gegenständlichen Verfahren wurde dem Beschwerdeführer mit Verspätungsvorhalt mitgeteilt, dass die Beschwerde verspätet ist und eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen wird, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert, wobei eine Frist für die Stellungnahme in der Dauer von zwei Wochen gewährt wurde.

Im Verspätungsvorhalt wurde dem Beschwerdeführer basierend auf dem unzweifelhaften Akteninhalt dargelegt, dass der Bescheid am 04.04.2024 zugestellt wurde, wobei der Nachweis der Zustellung als Kopie mitübermittelt wurde. Das Übernahmedatum wurde mit 04.04.2024 eingetragen und wurde eigenhändig unterschrieben durch XXXX

Weiters wurde das Einlangen der Beschwerde mittels E-Mail mit Datum 08.06.2024 durch Übermittlung der Kopie des E-Mails an den gesetzlichen Vertreter übermittelt.

Der BF bestritt nicht, dass er die Beschwerde verspätet eingebracht hat, sondern entschuldigte sich dafür, wodurch auch davon auszugehen ist, dass dem BF bewusst ist, dass die Beschwerde verspätet war.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33v i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG (= Parteibeschwerde) dann, wenn der Bescheid dem BF zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Beginn und Lauf einer Frist werden gemäß § 33 Abs. 1 AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

Bei der Frist zur Einbringung der Beschwerde handelt es sich um eine durch Gesetz festgesetzte Frist, die nicht verlängerbar ist (§ 33 Abs. 4 AVG). Sie ist eine prozessuale (formelle) Frist, sodass die Tage des Postlaufes nicht einzurechnen sind (§ 33 Abs. 3 AVG).

Gemäß § 21 AVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz (ZustG) vorzunehmen.

Bei der Prüfung der Rechtzeitigkeit einer Beschwerde handelt es sich um eine Rechtsfrage gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG. Die Prüfung der Rechtzeitigkeit hat jedenfalls dann, wenn Anhaltspunkte für die Verspätung eines Rechtsmittels vorliegen, von Amts wegen zu erfolgen. (Verwaltungsgerichtshof, 24.03.2015, Zl.Ra 2015/09/0011).

Der angefochtene Bescheid wurde am Donnerstag, den 04.04.2024, der gesetzlichen Vertretung des Beschwerdeführers persönlich ausgefolgt. Im Verwaltungsakt befindet sich ein persönlich unterfertigter Rückschein, auf dem die Übernahme des Bescheides vom 28.03.2024 durch die eigenhändige Überschrift der gesetzlichen Vertretung des Beschwerdeführers bestätigt ist. Ein Zustellmangel wurde nicht vorgebracht.

Die Rechtsmittelfrist endete damit mit Ablauf des Donnerstages, den 02.05.2024.

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde am 08.06.2024, mittels E-Mail von diesem Tag, sohin fünf Wochen nach Ablauf der gesetzlich vorgesehenen Frist, beim BFA eingebracht.

Da zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde die Rechtsmittelfrist bereits verstrichen war, ist die gegenständliche Beschwerde offenkundig verspätet. Der BF räumte die Verspätung in der Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt ein.

Die am 08.06.2024 eingebrachte Beschwerde war daher als verspätet zurückzuweisen.

Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen ist dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Verspätung verwehrt (vgl. VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117).

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier zu prüfende Frage der Rechtzeitigkeit einer Beschwerde ist an Hand der ständigen der Judikatur des Verwaltungsgerichts klar und eindeutig zu lösen und stützt sich im Übrigen auf eine klare Rechtslage.