JudikaturVwGH

Ro 2018/10/0021 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
27. September 2018

Die Verpflichtung, dem Antrag die für die Beurteilung des Anspruchs erforderlichen Nachweise anzuschließen, gilt gemäß § 39 Abs. 7 erster Satz StudFG 1992 auch für Anträge auf Abänderung einer zuerkannten Studienbeihilfe. An der Verpflichtung des Antragstellers, auch im Fall eines Abänderungsantrages die für die Beurteilung des Anspruches erforderlichen Nachweise anzuschließen (§ 39 Abs. 6 und 7 StudFG 1992), ändert ein Hinweis des verwendeten Formblattes darauf, dass "die einkommens- und personenbezogenen Daten automationsunterstützt ermittelt werden", nichts. Ein derartiger Hinweis bezieht sich lediglich auf die in § 40 Abs. 5 legcit der Studienbeihilfenbehörde eingeräumte Berechtigung und setzt den Antragsteller - aus Gründen des Datenschutzes - davon in Kenntnis. Die genannte Bestimmung vermag an der Verpflichtung der Studienbeihilfenbehörde nach § 41 Abs. 3 StudFG 1992, aufgrund des vorgelegten Formularantrages ohne weiteres Ermittlungsverfahren zu entscheiden, nichts zu ändern.

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