(1) Studienbeihilfen werden auf Antrag zuerkannt. Der Antrag gilt für die wiederholte Zuerkennung von Studienbeihilfe während des gesamten weiteren Studiums, sofern seit dem Antrag ununterbrochen Anspruch auf Studienbeihilfe besteht.
(2) Anträge sind im Wintersemester in der Zeit vom 20. September bis 15. Dezember und im Sommersemester in der Zeit vom 20. Februar bis 15. Mai zu stellen. Innerhalb der Antragsfrist eingebrachte Anträge bewirken eine Zuerkennung der Studienbeihilfe ab Beginn des Auszahlungszeitraumes des jeweiligen Semesters (des Ausbildungsjahres), außer wenn der Antragsteller die Zuerkennung ab einem späteren Monat beantragt. Nach Ende der Antragsfrist eingebrachte Anträge bewirken die Zuerkennung der Studienbeihilfe erst ab dem Monat der Antragstellung. Vor Beginn der Antragsfrist eingebrachte Anträge gelten als ab dem ersten Tag der Frist eingebracht. Anträge sind auch dann rechtzeitig eingebracht, wenn sie nachweislich spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gegeben wurden.
(3) Die Anträge sind bei der zuständigen Stipendienstelle einzubringen.
(4) Für die Anträge sind Formblätter zu verwenden, die von der Studienbeihilfenbehörde auch elektronisch zur Verfügung zu stellen sind. Die Formblätter haben Hinweise auf die gemäß § 40 vorzunehmende Datenübermittlung zu enthalten.
(5) Studierende haben für die Erledigung ihres Antrages die maßgeblichen Familien- und Einkommensverhältnisse und die sonst für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Informationen wahrheitsgemäß und vollständig anzugeben, sofern diese nicht von der Studienbeihilfenbehörde automationsunterstützt ermittelt werden. Anträge auf Studienbeihilfe können auch im elektronischen Verfahren eingebracht werden. Die oder der für die Studienbeihilfenbehörde zuständige Bundesministerin oder Bundesminister hat den Beginn und die Durchführung dieser Form der Antragstellung nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten unter Verwendung qualifizierter elektronischer Signaturen nach Art. 3 Z 12 Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 257 vom 29.01.2015 S. 19, durch Verordnung zu bestimmen.
(6) Die für die Beurteilung des Anspruches erforderlichen Nachweise sind anzuschließen. Wenn dafür Formblätter bestehen, sind diese zu verwenden.
(7) Die Bestimmungen dieses Paragraphen sind auch auf Anträge auf Abänderung einer zuerkannten Studienbeihilfe anzuwenden. Die Abänderung wird mit dem Beginn des Zuerkennungszeitraumes wirksam, sofern der Antrag innerhalb der Antragsfrist gestellt wird, sonst mit dem Monat der Antragstellung.
(8) Gegen die Versäumung der Antragsfrist ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG zulässig.
Rückverweise
Studienbeihilfe an Kandidaten für die Studienberechtigungsprüfung
§ 3
…erfolgreich abgelegt wurde. (2) Zum Ausschluß der Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 51 Abs. 1 Z 4 StudFG sind innerhalb der Antragsfrist (§ 39 Abs. 2 StudFG) des Semesters nach Ablauf der Gleichstellung Nachweise über die erfolgreiche Ablegung wenigstens der Hälfte der zu absolvierenden Prüfungsfächer der Studienberechtigungsprüfung vorzulegen.…
Studienbeihilfe an Kandidaten für die Studienberechtigungsprüfung
§ 3
…erfolgreich abgelegt wurde. (2) Zum Ausschluß der Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 51 Abs. 1 Z 5 StudFG sind innerhalb der Antragsfrist (§ 39 Abs. 2 StudFG) des Semesters nach Ablauf der Gleichstellung Nachweis über die erfolgreiche Ablegung wenigstens der Hälfte der zu absolvierenden Prüfungsfächer der Studienberechtigungsprüfung vorzulegen.…
Vergabe von Studienabschluss-Stipendien
§ 7 Antragstellung, Zuerkennung und Auszahlung
…gemäß § 36 StudFG zuständigen Stipendienstelle einzubringen. (2) Für die Antragstellung, die Zuerkennung und die Auszahlung der Studienabschluss-Stipendien gelten die §§ 39 bis 47 StudFG mit folgender Maßgabe: 1. Anträge auf Studienabschluss-Stipendien sind nicht an die Antragsfristen gemäß § 39 Abs. 2 StudFG gebunden. 2. Für die…
Gewährung von Studienbeihilfe für die Zulassung zu einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang
§ 4 Nachweis des günstigen Studienerfolges
…Zum Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 51 Abs. 1 Z 5 StudFG sind innerhalb der Antragsfrist (§ 39 Abs. 2 StudFG) des Semesters nach Ablauf der Gleichstellung Nachweise über die erfolgreiche Ablegung wenigstens der Hälfte der zu absolvierenden Zusatzprüfungen vorzulegen.…