(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Ansprüche von Studierenden, die ein Vollzeitstudium betreiben, auf
1. Studienbeihilfen,
2. Versicherungskostenbeiträge,
3. Studienzuschüsse,
4. Beihilfen für Auslandsstudien und
5. Studienabschluss-Stipendien.
(2) Weiters können auf Grund dieses Bundesgesetzes
1. Fahrtkostenzuschüsse,
2. Mobilitätsstipendien,
3. Kostenzuschüsse zur Kinderbetreuung,
4. Reisekostenzuschüsse,
5. Sprachstipendien,
6. Leistungsstipendien,
7. Förderungsstipendien und
8. Studienunterstützungen
zuerkannt werden.
(3) Die Gewährung einer Studienförderung berührt einen Anspruch auf Unterhalt weder dem Grunde noch der Höhe nach.
(4) Zur Beurteilung von Ansprüchen ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich, soweit im folgenden nichts anderes festgelegt ist.
Rückverweise
StudFG · Studienförderungsgesetz 1992
§ 19 Verlängerung der Anspruchsdauer aus wichtigen Gründen
…1) Die Anspruchsdauer ist zu verlängern, wenn der Studierende nachweist, dass die Studienzeitüberschreitung durch einen wichtigen Grund verursacht wurde. (2) Wichtige Gründe im Sinne des Abs…
§ 3 Österreichische Staatsbürger
…1) Folgende österreichische Staatsbürger können Förderungen erhalten: 1. ordentliche Studierende an österreichischen Universitäten, 2. Studierende an einer in Österreich gelegenen Theologischen Lehranstalt (Art. V §…
§ 31 Studienbeihilfe nach Selbsterhalt
…1) Die maximale Studienbeihilfe nach Selbsterhalt beträgt monatlich 891 Euro (Anm. 1) . (2) Selbsterhalt liegt vor, wenn sich Studierende vor der Zuerkennung einer Studienbeihilfe…
§ 15 Vorstudien
…1) Vorstudien sind für die Anspruchsdauer des Studiums insoweit zu berücksichtigen, als dem Studierenden Studienleistungen anerkannt wurden. Bescheide über die Anerkennung von Studienleistungen sind für die…
Studienförderung für Studierende an der International University
§ 1
…Universitäts-Akkreditierungsgesetzes (UniAkkG), BGBl. I Nr. 168/1999, akkreditierten Studiengang an der International University zugelassen sind, können gemäß § 68 Abs. 1 StudFG Studienunterstützungen gewährt werden. (2) Die Studienunterstützungen entsprechen in Art und Höhe sowie den Voraussetzungen den Studienförderungsmaßnahmen, die gemäß § 1 StudFG für ordentliche Studierende…
Studienförderung für Studierende an in Südtirol gelegenen Universitäten
§ 1
…zu einem Studiengang an in Südtirol gelegenen in § 2 genannten öffentlichen Universitäten und Fachhochschulen zugelassen sind, können gemäß § 68 Abs. 1 StudFG Studienunterstützungen gewährt werden. (2) Die Studienunterstützungen entsprechen in Art und Höhe sowie den Voraussetzungen den Studienförderungsmaßnahmen, die gemäß § 1 StudFG für ordentliche Studierende…