(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Ansprüche von Studierenden, die ein Vollzeitstudium betreiben, auf
1. Studienbeihilfen,
2. Versicherungskostenbeiträge,
3. Studienzuschüsse,
4. Beihilfen für Auslandsstudien und
5. Studienabschluss-Stipendien.
(2) Weiters können auf Grund dieses Bundesgesetzes
1. Fahrtkostenzuschüsse,
2. Mobilitätsstipendien,
3. Kostenzuschüsse zur Kinderbetreuung,
4. Reisekostenzuschüsse,
5. Sprachstipendien,
6. Leistungsstipendien,
7. Förderungsstipendien und
8. Studienunterstützungen
zuerkannt werden.
(3) Die Gewährung einer Studienförderung berührt einen Anspruch auf Unterhalt weder dem Grunde noch der Höhe nach.
(4) Zur Beurteilung von Ansprüchen ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich, soweit im folgenden nichts anderes festgelegt ist.
Rückverweise
Studienförderung für Studierende an der International University
§ 1
…Universitäts-Akkreditierungsgesetzes (UniAkkG), BGBl. I Nr. 168/1999, akkreditierten Studiengang an der International University zugelassen sind, können gemäß § 68 Abs. 1 StudFG Studienunterstützungen gewährt werden. (2) Die Studienunterstützungen entsprechen in Art und Höhe sowie den Voraussetzungen den Studienförderungsmaßnahmen, die gemäß § 1 StudFG für ordentliche Studierende…
Studienförderung für Studierende an in Südtirol gelegenen Universitäten
§ 1
…zu einem Studiengang an in Südtirol gelegenen in § 2 genannten öffentlichen Universitäten und Fachhochschulen zugelassen sind, können gemäß § 68 Abs. 1 StudFG Studienunterstützungen gewährt werden. (2) Die Studienunterstützungen entsprechen in Art und Höhe sowie den Voraussetzungen den Studienförderungsmaßnahmen, die gemäß § 1 StudFG für ordentliche Studierende…