(1) Maßgebend für die soziale Bedürftigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
1. Einkommen,
2. Familienstand und
3. Familiengröße
des Studierenden, seiner Eltern und seines Ehegatten oder eingetragenen Partners.
(2) Für die Beurteilung von Einkommen, Familienstand und Familiengröße ist der Zeitpunkt der Antragstellung entscheidend.
(3) Unter Eltern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die leiblichen Eltern und die Wahleltern zu verstehen.
Rückverweise
StudFG · Studienförderungsgesetz 1992
§ 6 Voraussetzungen
…Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, dass der Studierende 1. sozial bedürftig ist (§§ 7 bis 12), 2. noch kein Studium (§ 13) oder keine andere gleichwertige Ausbildung absolviert hat, 3. einen günstigen Studienerfolg nachweist (§§ 16…