G314 2014633-4/9E
Enderkenntnis
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des kosovarischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Benno WAGENEDER, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2022, Zl. XXXX , betreffend internationalen Schutz zu Recht:
A) Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheids wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Der damals noch minderjährige Beschwerdeführer (BF) hielt sich ab 2013 gemeinsam mit seinen Eltern und seinen beiden jüngeren, XXXX bzw. XXXX geborenen Schwestern im Bundesgebiet auf. Sein Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX .2013 wurde rechtskräftig abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen.
Am XXXX .2015 beantragte der BF die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 Abs 1 Z 2 AsylG. Dieser Antrag wurde ebenfalls rechtskräftig abgewiesen.
Am XXXX .2015 beantragte er neuerlich internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde ebenfalls vollinhaltlich abgewiesen und gegen ihn neuerlich eine Rückkehrentscheidung erlassen. Auch diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Mit Bescheid vom XXXX .2017 erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) dem BF von Amts wegen keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AylG, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte die Zulässigkeit seiner Abschiebung in den Kosovo fest, erließ ein mit sieben Jahren befristetes Einreiseverbot, legte keine Frist für die freiwillige Ausreise fest und erkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab.
Dieser Entscheidung - gegen die kein Rechtsmittel erhoben wurde - lag im Wesentlichen zugrunde, dass er mit dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung (§ 87 Abs 1 StGB) und der Vergehen des unerlaubten Waffenbesitzes (§ 50 Abs 1 Z 2 WaffG), des Widerstands gegen die Staatsgewalt (§§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB) sowie der schweren Körperverletzung (§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB) als Jugendlicher zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt worden war, wobei ein 14-monatiger Strafteil für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen worden war. Der BF verbüßte den unbedingten Strafteil von XXXX 2016 bis XXXX .2017 in der Justizanstalt XXXX .
Am XXXX .2017 wurde er in den Kosovo abgeschoben, nachdem für ihn ein Ersatzreisedokument ausgestellt worden war. Der Bescheid vom XXXX .2017 wurde ihm am XXXX .2017 durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch zugestellt, weil er dem BFA trotz Kenntnis vom Verfahren keine neue Adresse bekanntgegeben hatte und eine solche auch nicht einfach festgestellt werden konnte.
Der BF reiste in der Folge wieder in das Bundesgebiet ein, wo er am XXXX .2022 einen weiteren Folgeantrag auf internationalen Schutz stellte. Diesen begründete er zusammengefasst damit, dass er im Kosovo unter anderem, weil er als Katholik eine Liebesbeziehung mit einer Muslima gehabt habe, von Privatpersonen verfolgt und von den korrupten Sicherheitsbehörden nicht entsprechend geschützt werde. Es gebe in seinem Heimatort Personen, die ihn bedroht und angegriffen hätten. Nach einem ersten Vorfall 2021, bei dem er mit einer Waffe bedroht worden sei, habe er sich mit den Angreifern arrangiert und diese hätten sich bei ihm entschuldigt. Im XXXX 2022 habe es dann aber einen weiteren Vorfall mit anderen Kontrahenden gegeben, bei dem er angegriffen und verletzt worden sei; diese Angreifer seien vor Gericht mit einer Anhaltung für 48 Stunden und einer Geldstrafe davongekommen und hätten ihn danach wiederholt bedroht, sodass er sich nicht mehr sicher gefühlt habe. Außerdem sei sein Hund erschossen worden, aber die Polizei habe seine Anzeige nicht weiterverfolgt, weil er keine Beweise gehabt habe. Er habe den Kosovo aber auch aus wirtschaftlichen Gründen verlassen sowie, um bei seiner legal in Österreich lebenden Herkunftsfamilie zu sein.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das BFA diesen Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I. und II.), erteilte dem BF von Amts wegen keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.) und erkannte einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt IV.). Begründet wurde die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz damit, dass eine Verfolgung oder Bedrohung des BF im Herkunftsland nicht festgestellt werden habe können. Er habe den Kosovo vielmehr aus wirtschaftlichen Gründen verlassen.
In seiner ausdrücklich nur gegen die Spruchpunkte I., II. und IV. des angefochtenen Bescheids gerichteten Beschwerde macht der BF Mangelhaftigkeit des Verfahrens, Aktenwidrigkeit, unrichtige Beweiswürdigung und unrichtige Sachverhaltsdarstellung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Er beantragt die Abänderung des angefochtenen Bescheids insofern, „als der bekämpfte Bescheid aufgehoben und der Erstbehörde die Fortsetzung des Verfahrens aufgetragen werden möge“, sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Das Verfahren sei mangelhaft geblieben, weil bei der Einvernahme des BF kein Rechtsvertreter anwesend gewesen sei, der auf eine vollständige Befragung und eine richtige Protokollierung hätte hinwirken können. Dem BF sei auch keine Frist zur Vorlage von Urkunden und Bescheinigungsmitteln eingeräumt worden. Inhaltlich wurde vorgebracht, dass der BF im Kosovo aufgrund seiner Sozialisation in Österreich und seines katholischen Glaubens ein Außenseiter geblieben sei und sich bei der Arbeitssuche im muslimischen Umfeld diskriminiert gefühlt habe. Er sei durch Privatpersonen verfolgt und bedroht worden, weil er 2021 eine Beziehung mit einer Muslima eingegangen sei, die mittlerweile aufgrund des Drucks zerbrochen sei. Im XXXX 2021 hätten mehrere Personen („ XXXX “) auf den BF schießen wollen. Im XXXX 2022 sei sein Onkel, der ihm z.B. bei der Arbeitssuche geholfen und ihn beschützt habe, von dessen Nachbarn ( XXXX ) aus nichtigem Anlass umgebracht worden. Der BF und seine Mutter würden deshalb Selbstjustiz bzw. Blutrache durch die Familie XXXX befürchten. Nur wenige Tage später, am 26.04.20222, sei es zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem BF und mehreren Kontrahenden („Gebrüder BRAHA“) wegen dessen Beziehung zu einer Muslima gekommen, bei der der BF und einer der Angreifer verletzt worden seien. In dem daraufhin eingeleiteten Strafverfahren habe die Staatsanwaltschaft akzeptiert, dass der BF in Notwehr gehandelt habe. Er fürchte jedoch, dass man ihm nach dem Leben trachten und sich an ihm rächen werde. Das Strafverfahren gegen die Angreifer sei noch anhängig. Es sei bekannt, dass es im Justizbereich im Kosovo Korruption gebe. Die Polizei biete dem BF keinen Schutz und die Staatsanwälte würden „Dienst nach Vorschrift“ machen. Im XXXX 2022 sei der Hund des BF erschossen worden, vermutlich von jemandem aus der Familie XXXX . Danach habe sich der BF drei Wochen lang bei einem seiner Onkel versteckt und sei anschließend nach Österreich gereist. Das Sicherheitssystem im Kosovo sei zwar im Allgemeinen funktionsfähig, schütze aber in Fällen wie der vom BF geschilderten Verfolgung durch kriminelle Privatpersonen Leib und Leben nicht hinreichend. In rechtlicher Hinsicht kritisiert die Beschwerde, dass § 59 Abs 5 FPG nicht anzuwenden sei, weil die 2017 erlassene Rückkehrentscheidung vor mehr als fünf Jahren vollzogen und dadurch „konsumiert“ worden sei. Es liege „eigentlich“ kein Folgeantrag vor. Das Einreiseverbot sei aufgrund der seit der Erlassung verstrichenen Zeit neu zu prüfen. Es würden neue Tatsachen vorliegen: so werde der BF von seinen im Bundesgebiet lebenden Eltern und Geschwistern, mit denen er eng verbunden sei, finanziell unterstützt und stehe wirtschaftlich nicht auf eigenen Beinen. Er lebe mit seiner Herkunftsfamilie in einem gemeinsamen Haushalt und sei reifer und verantwortungsbewusster geworden. Er habe auch noch Freunde und Bekannte in Österreich. Von Straftaten im Kosovo sei nichts bekannt.
Das BFA legte die Beschwerde samt den Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit den Anträgen vor, sie als unbegründet abzuweisen und ihr die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.
Mit Teilerkenntnis G314 2014633-4/3Z vom 06.12.2022 wurde der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als unzulässig zurückgewiesen und die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids) als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG nicht zuerkannt.
Mit Eingabe vom XXXX .2023 brachte der BF ergänzend vor, dass seine Freundin XXXX XXXX , die er zu heiraten beabsichtige, leider nach Weihnachten am Beginn ihrer Schwangerschaft eine Fehlgeburt erlitten habe.
Am XXXX .2023 stellte der BF im Stande der Verwaltungsverwahrungshaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, den das BFA dem BVwG übermittelte. Am XXXX .2023 wurde er in den Kosovo abgeschoben.
Feststellungen:
Der BF heißt XXXX und wurde am XXXX in XXXX , einer Stadt im Süden der Republik Kosovo, als Sohn von XXXX , geboren am XXXX , und Tush PALUCA, geboren am XXXX , geboren. Der BF ist Staatsangehöriger des Kosovo und gehört der albanischen Volksgruppe an. Er ist römisch-katholisch, spricht muttersprachlich Albanisch und hat auch zumindest rudimentäre Deutschkenntnisse. Er ist Inhaber eines kosovarischen und eines serbischen Personalausweises.
Der BF hat zwei Schwestern, XXXX , geboren am XXXX , und XXXX , geboren am XXXX . Die Eltern und die Schwestern des BF sind kosovarische Staatsangehörige, denen jeweils Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt wurden. Sie leben in einem gemeinsamen Haushalt in XXXX , wo auch der BF mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, sich aber nicht aufhält. Er ist mit der ungarischen Staatsangehörigen XXXX , die in XXXX lebt, befreundet. Weitere private oder familiäre Anknüpfungen im Bundesgebiet bestehen nicht. Der BF bezieht keine Leistungen der staatlichen Grundversorgung; für seinen Lebensunterhalt in Österreich kommt seine Herkunftsfamilie auf.
Der BF lebte nach seiner Abschiebung Anfang 2017 bis zur nunmehrigen Einreise nach Österreich in XXXX . Er war dort in verschiedenen Branchen ( XXXX ) erwerbstätig und wurde auch von seinen in Österreich lebenden Familienangehörigen finanziell unterstützt. Im Bundesgebiet ist er weder sozial noch beruflich noch gesellschaftlich integriert.
Der BF ist gesund und arbeitsfähig, ledig und kinderlos. Infolge der mittlerweile erfolgten Tilgung der strafgerichtlichen Verurteilung vom XXXX ist er in Österreich nunmehr wieder strafgerichtlich unbescholten. Im Kosovo hat er zwei Onkel, die in der Ortschaft XXXX (Gemeinde XXXX ) leben.
Der BF war nie Mitglied einer politischen Partei oder einer sonstigen politischen Gruppierung und auch nie in einer politischen oder staatlichen Funktion im Kosovo tätig. Er wird dort weder aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität oder politischen Gesinnung noch aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt. Er hatte mit den Behörden seines Herkunftsstaates keine Probleme. Er hat den Kosovo aus wirtschaftlichen Gründen verlassen, sowie um näher bei seinen in Österreich lebenden Familienangehörigen zu sein. Es ist nicht wahrscheinlich, dass er im Kosovo nach seiner Rückkehr dorthin einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.
Der BF wurde nach der rechtskräftigen Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot mit dem Bescheid vom XXXX .2017 weder wegen einer Verwaltungsübertretung bestraft noch fällt ihm eine Aufenthaltsehe oder eine Aufenthaltsadoption zur Last. Er wurde auch nicht mehr von einem Gericht rechtskräftig bestraft oder verurteilt und hat in der Zwischenzeit auch sonst kein Verhalten gesetzt, dass dazu führen würde, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden oder dem öffentlichen Interesse an nationaler Sicherheit, an der öffentlichen Ruhe und Ordnung, am wirtschaftlichen Wohl des Landes, an der Verteidigung der Ordnung, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer zuwiderlaufen würde.
Zur aktuellen Situation im Kosovo:
Politische Lage:
Die am 15. Juni 2008 in Kraft getretene Verfassung des Kosovo sieht eine parlamentarische Demokratie mit Gewaltenteilung vor. Die politische Macht konzentriert sich beim Ministerpräsidenten. Die Republik Kosovo ist international von 97 Staaten anerkannt, nicht jedoch von Serbien. Das ungeklärte Verhältnis zu Serbien behindert die Annäherung an EU und NATO. In Kosovo sind einige internationale Missionen tätig: Die NATO-Mission KFOR mit ca. 3500 Soldaten, die EU-Rechtsstaatlichkeitsmission (EULEX), die Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen (UNMIK) sowie die OSZE-Mission (OmiK).
Generell werden die Konsolidierung der Demokratie im Kosovo sowie deren Effizienz und Reaktionsfähigkeit im politischen Prozess durch eine Reihe von Faktoren wie beispielsweise eine mangelnde Rechenschaftspflicht der politischen Klasse untergraben. Die demokratischen Institutionen werden oftmals als undurchsichtig und wenig kooperativ in der Zusammenarbeit wahrgenommen. Trotzdem ist etwa ein Drittel der Bevölkerung mit Regierung und Parlament zufrieden. In den letzten vier Jahren vor dem 03.03.2022 konnte - wenngleich von einem niedrigen Niveau ausgehend - doch eine deutliche Verbesserung verzeichnet werden.
Im Anschluss an die Neuwahlen von Mitte Februar 2021 wird die Regierung seit März 2021 von einer neuen Koalition aus VV (Vetevendosje – Selbstbestimmung) unter Premierminister Albin Kurti, der Wahlinitiative der bisherigen Parlamentspräsidentin und aktuellen Staatspräsidentin Vjosa Osmani sowie Parteien der ethnischen Minderheiten getragen.
Sicherheitslage:
Im Norden des Kosovo (Gemeinden Zubin Potok, Leposavic, Zvecan und Nord-Mitrovica) bleibt die Lage angespannt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es auch künftig zu isolierten sicherheitsrelevanten Vorkommnissen kommt, die die allgemeine Bewegungsfreiheit einschränken. In allen anderen Landesteilen Kosovos ist die Lage grundsätzlich ruhig und stabil.
Rechtsschutz / Justizwesen:
Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, aber diese Unabhängigkeit wird nach wie vor durch politische Autoritäten und ein hohes Maß an Korruption beeinträchtigt. EULEX und seine kosovarischen Pendants haben einige Fortschritte in Bezug auf Nachhaltigkeit, Rechenschaftspflicht, Freiheit von politischer Einmischung und Multiethnizität, einschließlich der Einhaltung europäischer Best Practices und internationaler Standards, erzielt.
Die Effizienz bei der Fallbearbeitung hat sich verbessert, der Rückstau an offenen Fällen hat sich seit 2016 um 85% verringert. Ein Disziplinarverfahren gegen Richter und Staatsanwälte ist zwar vorhanden, aber ineffizient. Eine unabhängige staatliche Rechtshilfekommission stellt kostenlose Rechtshilfe für Personen mit niedrigen Einkommen zur Verfügung. Bei Verletzung der Prozessrechte können sich Geschädigte an die Gerichte im Instanzenzug bis hin zum Verfassungsgerichtshof wenden.
Die Verfahren werden nicht immer ordnungsgemäß abgewickelt. Nach Angaben der Europäischen Kommission, der Nichtregierungsorganisationen (NGOs) und der Ombudsperson ist die Justizverwaltung langsam und es fehlen die Mittel, um die Rechenschaftspflicht der Justizbeamten zu gewährleisten. Die Justizstrukturen sind politischer Einflussnahme ausgesetzt, mit umstrittenen Ernennungen und unklaren Mandaten.
Das Gesetz sieht faire und unparteiische Verfahren vor und trotz gravierender Mängel im Justizsystem wie etwa politischer Einmischung wird das Recht im Allgemeinen umgesetzt. Die Prozesse sind öffentlich, die Angeklagten haben ein Recht auf die Unschuldsvermutung, auf unverzügliche Information über die gegen sie erhobenen Anklagen und auf ein faires, öffentliches Verfahren, bei dem sie sich in ihrer Muttersprache an das Gericht wenden können. Sie haben das Recht, zu schweigen oder sich der Aussage zu entschlagen, Beweise einzusehen, einen eigenen Rechtsbeistand zu haben und gegen Urteile zu berufen.
Kosovo befindet sich in einem Frühstadium in Bezug auf die Entwicklung eines funktionierenden Justizsystems. Die Verwaltung im Justizbereich ist weiterhin langsam, ineffizient und angreifbar aufgrund unangemessener politischer Einflussnahme. Gewisse Fortschritte gab es allerdings im Berichtszeitraum. So wurde etwa ein elektronisches Fallverwaltungssystem eingeführt und ein zentrales Strafregister etabliert.
Die Hauptaufgabe der seit 2008 bestehenden EU-Rechtsstaatlichkeitsmission EULEX ist die Unterstützung relevanter rechtsstaatlicher Institutionen im Kosovo auf ihrem Weg in Richtung verbesserter Effektivität, langfristiger Funktionsfähigkeit und Verantwortung, frei von politischer Einmischung und unter Beachtung internationaler Menschenrechtsstandards und -praktiken. Die Mission führt Beobachtungstätigkeiten aus und hat limitierte exekutive Befugnisse. Beobachtung ist eine Säule der Aktivitäten von EULEX, operationelle Aktivitäten bilden die andere Säule. Unter der Säule der Beobachtung werden ausgewählte Fälle im kosovarischen Justizsystem verfolgt. Hier liegt der Fokus auf die von EULEX ursprünglich betreuten Fälle, die 2018 an die lokale Justiz übergeben wurden. Im Rahmen der operationellen Säule wird die kosovarische Polizei unterstützt, vor allem bei Demonstrationen oder aber im internationalen Bereich.
Der Kanun - Blutrache:
Blutrache stellt im Westen des Kosovo (und im Norden Albaniens) nach wie vor ein Problem dar und wird infolge der Migrationsbewegung von Albanern und Kosovo-Albanern hin und wieder auch ins Ausland getragen. Eine Grundregel ist, dass eine Ehrverletzung mit Blut vergolten werden muss – sonst werden der Geschädigte und seine Familie von der Dorfgemeinschaft geächtet, was den gesellschaftlichen Tod bedeutet. Dieser gesellschaftliche Zwang ist ein Grund, weshalb sich die Blutrache in einigen Gegenden von Albanien und Kosovo zäh halten kann. Da eine Tötung stets die Revanche der anderen Familie herausfordert, können sich die Kettentötungen einer Blutfehde über Jahrzehnte hinziehen und ganze Familien auslöschen.
Die albanische Tradition der Blutrache ist nur noch vereinzelt anzutreffen. Allerdings sind insbesondere außerhalb der größeren Städte nicht selten Racheakte aus verschiedenen Gründen zu beobachten. Diese werden landläufig als „Blutrache“ bezeichnet und ohne Beachtung der einschränkenden Regeln des Kanun (der Eröffnung, Ablauf und Beendigung regelt) beharrlich betrieben, zum Teil mit blutigen bzw. tödlichen Folgen. Bei diesen Racheakten ist die Hemmschwelle, eine Schusswaffe zu benutzen, oft sehr niedrig. Beteiligte an solchen Taten werden verfolgt, angeklagt und verurteilt.
Sicherheitsbehörden:
Die innere Sicherheit der Republik Kosovo beruht auf drei Komponenten: der Kosovo Polizei (KP), den unterstützenden internationalen EULEX-Polizeikräften und den KFOR-Truppen.
Als eine ihrer Operationslinien unterstützt die KFOR Aufbau und Training der multiethnischen und zivil kontrollierten, leicht bewaffneten Sicherheitskräfte „Kosovo Security Force“ (KSF), die nach dem bisherigen Gesetzesrahmen nicht mehr als 2.500 Mitglieder und maximal 800 Reservisten hatten. Die KSF übernimmt derzeit primär zivile Aufgaben wie Krisenreaktion, Sprengmittelbeseitigung und Zivilschutz. Das am 14.12.2018 mit überwältigender parlamentarischer Mehrheit verabschiedete Gesetzespaket zur Transition in reguläre, defensiv ausgerichtete Streitkräfte unterwirft die KSF einem 10-jährigen Übergangsprozess, an dessen Ende ca. 5.000 leicht bewaffnete Defensivkräfte stehen sollen. Die kosovarische Regierung hat der NATO gegenüber schriftlich die volle Transparenz des Prozesses, die Bewahrung des multiethnischen Charakters der KSF sowie das Festhalten an den Bedingungen von UNSCR 1244 und dem KFOR-Mandat bekundet. Für die parlamentarische Kontrolle der Sicherheitskräfte ist im Parlament der Ausschuss für Sicherheit und Verteidigung zuständig.
Die Kosovo Polizei hat derzeit eine Stärke von 9.221 Personen (8.221 Uniformierte, 1.000 Zivilangestellte). Der Frauenanteil beträgt 15%; der Anteil der Angehörigen von Minderheiten liegt bei 15,5%. EULEX-Polizisten beraten Polizeidienststellen im gesamten Land. Es gibt 464 Polizeibeamte pro 100.000 Einwohner. Dies übertrifft den EU-Durchschnitt, der sich im Jahr 2017 auf 326 Beamte belief. Die „Kosovo Academy for Public Safety“ gewährleistet eine gute Ausbildung für Polizeibeamte und andere Angehörige des Sicherheitsapparats. Die Kapazität der Polizei zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität ist gut, jedoch unterliegt die Polizei immer noch Korruption und politischem Druck.
Folter und unmenschliche Behandlung:
Das Verbot der Folter sowie der grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe ist in der kosovarischen Verfassung verankert. Die Gesetze werden aber uneinheitlich umgesetzt und es im Jahr 2020 gab anhaltende Vorwürfe, dass Gefangene von der Polizei und in geringerem Maße auch vom Personal des Strafvollzugsdienstes gefoltert und misshandelt wurden.
Unter der Ombudsperson des Kosovo arbeitet der Nationale Präventionsmechanismus gegen Folter. Er führt in Gefängnissen, Haftanstalten, psychiatrischen Einrichtungen und Polizeistationen Inspektionen durch. Im März 2020 wurden Gefängnisbesuche aufgrund der COVID-Pandemie temporär ausgesetzt und stattdessen Hotlines sowie sichere Beschwerdeboxen vor Ort in Gefängnissen eingerichtet. Vor der Aussetzung gab es im Rahmen von 40 Besuchen keine Anschuldigungen wegen Folter, wiewohl Misshandlungen vorkommen. Das Kosovo-Rehabilitationszentrum für Folteropfer, die führende NGO des Landes in Fragen der Folter, gab ebenfalls an, im Laufe des Jahres 2020 keine glaubwürdigen Berichte über Folterungen erhalten zu haben, obwohl die Misshandlung von Gefangenen nach wie vor ein Problem darstellt. Dem deutschen Auswärtigen Amt waren im Oktober 2021 keine Fälle von Folter durch die Kosovo Polizei oder andere staatliche Stellen bekannt.
Korruption:
Laut Gesetz steht Korruption von Beamten unter Strafe, aber die Regierung setzt diese Vorgaben nicht effektiv um. Korruption bei Beamten bleibt gelegentlich ungesühnt. Das Fehlen einer wirksamen Justizaufsicht und eine allgemeine Schwäche der Rechtsstaatlichkeit tragen zu diesem Problem bei. Gegen Korruptionsfälle wird routinemäßig wiederholt Berufung eingelegt, und das Justizsystem lässt oft Verjährungsfristen auslaufen, ohne die Fälle vor Gericht zu bringen. Die Antikorruptionsbehörde und das Nationale Rechnungsprüfungsamt tragen gemeinsam die Verantwortung für die Bekämpfung staatlicher Korruption. Verurteilungen wegen Korruptionsvorwürfen machen weiterhin nur einen geringen Teil der untersuchten und angeklagten Fälle aus. NGOs berichten, dass Anklageerhebungen oft fehlschlagen, weil Staatsanwälte falsche Anklagen erheben oder Verfahrensfehler machen.
Die institutionellen Rahmenbedingungen zur Korruptionsbekämpfung sind schwach. Die Zuständigkeitsbereiche der vier primären Korruptionsbekämpfungsbehörden überlappen sich, was eine effiziente Koordinierung der Bemühungen erschwert. Die Behörden zeigen nur wenig Anstrengung, hochrangige Korruptionsfälle zu untersuchen, und wenn hochrangige Beamte doch verfolgt werden, so kommt es selten zu Verurteilungen.
Auch die Ergebnisse der EULEX-Anti-Korruptionsbemühungen waren minimal. Besonders hochrangige Korruptionsfälle wurden nicht einmal untersucht, was einen weitverbreiteten Eindruck der Straflosigkeit hervorrief. Es schien, als sollte wichtigen Persönlichkeiten der politischen Elite des Kosovo eine Untersuchung oder gar ein Gerichtsverfahren erspart bleiben, im höheren Interesse der Aufrechterhaltung des kosovarischen Staatsbildungsprojekts.
Zentrale Bereiche der Korruption sind neben dem Gesundheits- und Bildungswesen die Justiz, in der es regelmäßig zu politischer Einflussnahme kommt, außerdem die öffentliche Verwaltung, in der Nepotismus, Beschäftigung nach Parteibuch wie die Manipulation öffentlicher Ausschreibungsverfahren weit verbreitet sind. Politische Korruption, etwa bei der Besetzung von Aufsichtsräten, herrscht auch bei öffentlichen Unternehmen vor. Die kosovarische Presse berichtet regelmäßig von Korruptionsskandalen, in die hochkarätige Partei- oder Regierungsvertreter verwickelt sein sollen. Zur Anklage kommt bisher jedoch nur ein kleiner Teil davon und zu Verurteilungen kommt es ganz selten. Nicht nur lokalen Richtern, Staatsanwälten und Polizei fehlt die politische Unabhängigkeit zur Verfolgung politisch sensibler Korruptionsfälle – selbst die EU-Rechtsstaatsmission EULEX erwies sich als außerordentlich ineffizient, hochkarätige Fälle politischer Korruption abzuurteilen. 2017 wurden laut offiziellen Statistiken von den Staatsanwaltschaften im Kosovo knapp 1.800 Personen wegen Korruption angeklagt, 90% davon waren Behördenvertreter. 2015 wurde eine behördenübergreifende Task Force gegen politisch sensible Korruption und organisierte Kriminalität geschaffen. Bis einschließlich 2018 kamen allerdings lediglich 27 Fälle zur Anklage, ganze 9 Personen wurden verurteilt. Nicht zuletzt wegen der ineffizienten Korruptionsbekämpfung haben zwei Drittel der Bevölkerung im Kosovo kein Vertrauen in die Justiz bzw. den Rechtsstaat.
Transparency International listet den Kosovo in seinem „Corruption Perceptions Index“ 2021 auf Platz 104 von insgesamt 180 bewerteten Staaten. Damit bleibt die Bewertung im Vergleich zu 2020 gleich. Dies entspricht einer Verschlechterung um acht Plätze gegenüber 2018. Im regionalen Vergleich zu seinen Nachbarländern liegt das Kosovo hinsichtlich des Ausmaßes an Korruption im Mittelfeld.
NGOs und Menschenrechtsaktivisten:
Zahlreiche heimische und internationale Menschenrechtsorganisationen konnten ohne Einschränkungen seitens der Regierung ihren Aufgaben nachgehen, Menschenrechtsfälle untersuchen und die Ergebnisse darüber publizieren, sind dabei aber gelegentlich Druck seitens der Regierung ausgesetzt, Kritik an derselben zu beschränken. Generell kooperiert die Regierung aber mit NGOs und berücksichtigt ihre Ansichten.
Ombudsperson:
Die Institution der Ombudsperson hat die Befugnis, Anschuldigungen wegen Menschenrechtsverletzungen sowie den Missbrauch von staatlicher Autorität zu untersuchen und agiert als nationaler Präventionsmechanismus gegen Folter. Sie ist überdies die wichtigste Einrichtung zur Überwachung der Gefängnisse und kann, wenn ihre Empfehlungen nicht befolgt werden, die Fälle vor Gericht bringen. Weiters kann die Ombudsperson Empfehlungen zur Vereinbarkeit von Gesetzen und anderen untergesetzlichen oder administrativen Rechtsakten, Richtlinien und Praktiken abgeben.
Im September 2020 wurde eine neue Ombudsperson ernannt. Die Institution der Ombudsperson nimmt ihr Mandat weiterhin wahr, schützt fundamentale Rechte und Freiheiten für alle, und stärkt ihre Kapazitäten, um Fälle effizient bearbeiten zu können. Die Implementierung der Empfehlungen der Ombudsperson durch andere Institutionen bleibt weiterhin eine Herausforderung, wiewohl sich die Akzeptanz der Vorschläge verbessert hat. Im Allgemeinen werden die Einflussmöglichkeiten der Ombudsperson als begrenzt eingeschätzt.
Allgemeine Menschenrechtslage:
Das Bekenntnis zu unveräußerlichen Menschenrechten ist in der Verfassung verankert. Nach Art. 22 der Verfassung gelten viele internationale Menschenrechtsabkommen unmittelbar und haben Anwendungsvorrang.
Die gesetzlichen Rahmenbedingungen garantieren den Schutz der Menschenrechte sowie der fundamentalen Rechte gemäß europäischen Standards. Es sind jedoch weitere Anstrengungen zur Durchsetzung nötig. Die Anwendung der menschenrechtlichen Gesetzgebung und Strategien wird oft durch unzureichende finanzielle Mittel oder Mangel an anderen Ressourcen unterminiert, zuständige Behörden sind abhängig von ausländischen Gebern und nicht ausreichend involviert.
Todesstrafe:
Die Todesstrafe ist im Kosovo seit 2002 gesetzlich verboten. Das Verbot der Anwendung der Todesstrafe ist in der Verfassung verankert.
Religionsfreiheit:
Die Republik Kosovo ist gemäß Verfassung ein säkularer Staat und verhält sich in religiösen Angelegenheiten neutral. Religionsfreiheit wird nach Art. 38 der Verfassung garantiert. Einschränkungen der Religionsfreiheit sind nicht bekannt. Weder Apostasie oder Konversion noch Mission stehen unter Strafe. Weiters verbietet die Verfassung jegliche Diskriminierung aufgrund der Religion. Das Gesetz über Religionsfreiheit stellt fest, dass allen Religionen und ihren Gemeinden im Kosovo, darunter der Islamischen Gemeinde, der serbisch-orthodoxen Kirche, der katholischen Kirche, der jüdischen Gemeinde und der evangelischen Kirche, Schutz und Möglichkeiten gemäß diesem Gesetz offenstehen. Glaubensgemeinschaften wird zugestanden, religiöse Schulen und gemeinnützige Organisationen zu gründen sowie Zugang zu den öffentlichen Medien zu erhalten.
Religiöse Gruppen:
Über 95% der kosovarischen Bevölkerung (Albaner, Gorani, Türken, Bosniaken sowie ein Teil der Roma, Ägypter und Ashkali) bekennen sich zum islamischen Glauben. Schätzungsweise etwa 2% der albanischen Kosovaren bekennen sich zum römisch-katholischen Glauben. Die katholische Gemeinde erfährt in jüngster Zeit zunehmende Popularität und konzentriert sich auf die größeren Städte Djakova, Peja und Prizren, laut USDOS auch auf Janjevo, Klina und Pristina. Die serbische Bevölkerung gehört in der überwiegenden Mehrzahl der serbisch-orthodoxen Kirche an (ca. 100.000 Mitglieder). Es gibt kleine jüdische Gemeinden in Prizren und Pristina. Die Anzahl von Personen jüdischen Glaubens beläuft sich auf weniger als 100 Personen. Die evangelisch-protestantische Bevölkerung ist über das ganze Land verteilt und konzentriert sich in Pristina und Gjakove/Djakovica.
Die Polizei hat im Jahr 2020 über 57 Vorfälle von Beschädigungen religiöser Stätten berichtet. Bei allen 57 Vorfällen handelte es sich um Sachbeschädigungen. 45 betrafen muslimische, 8 serbisch-orthodoxe, 3 katholische Stätten und ein Vorfall betraf keine spezifische religiöse Gruppe. 2019 hatte es 61 solcher Vorfälle gegeben.
Ethnische Minderheiten:
Die Bevölkerung Kosovos setzt sich wie folgt zusammen: Albaner (92.9%), Bosniaken (1.6%), Serben (1.5%), Türken (1.1%), Ashkali (0.9%), Ägypter (0.7%), Gorani (0.6%), Roma (0.5%) und andere (0.2%). Diese Schätzungen beruhen auf dem Zensus von 2011, der den stark von Serben bewohnten nördlichen Kosovo nicht miteinschloss und überdies teilweise in den von Serben und Roma bewohnten Gemeinden im Süden boykottiert wurde.
Offizielle Sprachen sind Albanisch und Serbisch, auf kommunaler Ebene auch Türkisch, Bosnisch und Romanes.
Hinweise auf intendierte staatliche Repressionen oder Menschenrechtsverletzungen aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit gibt es nicht.
Bewegungsfreiheit:
Gesetzlich ist Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes vorgesehen, ebenso wie Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung, und die Regierung respektiert diese Rechte üblicherweise. Alle Ethnien können sich im Kosovo grundsätzlich frei bewegen. Die Sicherheitskräfte bemühen sich um einen verstärkten Schutz für Minderheitengebiete und Enklaven. Angehörige von Minderheiten verlassen diese Gebiete – oftmals aufgrund eines subjektiv empfundenen Unsicherheitsgefühls und auch sprachlicher Barrieren – nur selten. Von der Freizügigkeit wird von Kosovo-Serben und Kosovo-Albanern in jenen Gegenden, wo sich diese Gruppen in der Minderheit befinden, zum Teil kein Gebrauch gemacht.
Die Regierung betrachtet serbisch ausgestellte Personaldokumente mit Namen kosovarischer Städte nicht als gültige Reisedokumente, was es vielen Mitgliedern der kosovo-serbischen Gemeinschaft erschwert, frei nach und aus dem Kosovo zu reisen, es sei denn, sie benutzten die beiden Grenzübergänge zu Serbien, die sich in den kosovo-serbischen Mehrheitsgemeinden im Norden befinden.
Grundversorgung:
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Das Warenangebot entspricht in der Auswahl (nicht immer in der Qualität) westeuropäischen Standards.
Obwohl das Wirtschaftswachstum des Kosovo in den letzten zehn Jahren besser war als das seiner Nachbarn und weitgehend integrativ, reichte es nicht aus, um genügend formelle Arbeitsplätze, insbesondere für Frauen und Jugendliche, bereitzustellen oder die hohen Arbeitslosenquoten deutlich zu senken. Das Wachstumsmodell stützt sich in hohem Maße auf Überweisungen, um den Binnenkonsum anzukurbeln, hat sich aber in jüngster Zeit auf ein stärker investitions- und exportgetriebenes Wachstum verlagert.
Für 2021 zeichnet sich ein äußerst positives Bild der kosovarischen Wirtschaft: getragen von der starken In- und Auslandsnachfrage wuchs die Wirtschaftsleistung in Q1 im Jahresvergleich um +4,1%, in Q2 um 16,7% und in Q3 um 14,5%. Der private Konsum erhöhte sich in den ersten drei Quartalen um 11%, der öffentliche Konsum um 8% und die Investitionen um 26%. Die Exporte von Gütern und Dienstleistungen wuchsen in den ersten drei Quartalen kräftig (+56% bzw. +117%), allerdings stiegen auch die Importe stark, sodass sich das Handelsbilanzdefizit weiter vergrößerte. Für 2022 wird ebenfalls mit einem kräftigen Wachstum von rund +5% gerechnet.
Die kosovarische Wirtschaft leidet an einer unzureichenden Infrastruktur. Während es in den letzten Jahren zwar deutliche Verbesserungen hinsichtlich der Verkehrsinfrastruktur, v.a. beim Ausbau des Autobahnnetzes gegeben, hat, stellt die instabile Energieversorgung weiterhin ein schwerwiegendes Entwicklungsproblem dar. Problematisch ist auch die politische Instabilität mit häufigen Regierungswechseln und fehlender entwicklungsorientierter Wirtschaftspolitik. Das Wirtschaftssystem weist klare Charakteristika politischer Patronage auf, mit der Dominanz des öffentlichen Sektors. Dazu gehören einerseits die öffentliche Verwaltung, in der - basierend auf einer parteipolitisch motivierten Personalpolitik - extrem hohe Gehälter bezahlt werden, und andererseits ineffiziente, politisch kontrollierte öffentliche Unternehmen bei gleichzeitig schleppend voranschreitender Privatisierung. Hinzu kommt ein schwacher Rechtsstaat mit einer schwachen und politisierten Justiz und Polizei, teils kriegsbedingt noch immer unklaren Eigentumsverhältnissen, der mangelnden auch wirtschaftlichen Kontrolle über Teile des kosovarischen Territoriums, in erster Linie der vier mehrheitlich serbisch bewohnten Gemeinden im Norden, sowie das Problem grassierender, systematischer Korruption. Vor diesem Hintergrund blüht weiterhin ein substantieller informeller Wirtschaftssektor, welcher marktwirtschaftliche Regeln unterläuft, Arbeiterrechte und den Sozialstaat aushöhlt. Die EU-Kommission schätzte 2019 den Anteil der Schattenwirtschaft am Bruttosozialprodukt auf 30%. Das extreme Handelsbilanzdefizit macht Kosovo in hohem Maße von ausländischer Hilfe und Überweisungen abhängig.
Die Arbeitslosenquote belief sich laut nationalem Statistikamt im September 2020 auf 24,6%. Im September 2019 waren es 24,5% gewesen. Der Arbeitsmarkt im Kosovo ist geprägt durch eine niedrige Erwerbsbeteiligung (Beschäftigungsquote Ende 2019: 30,7%), ein hohes Maß an langfristiger Arbeitslosigkeit (über 70% aller Arbeitslosen) und Jugendarbeitslosigkeit (Jugendarbeitslosigkeitsquote 2019, Q4: 49,1%) sowie durch erhebliche Genderdisparitäten (Frauenbeschäftigungsquote 2016, Q4: 22,4%, gegenüber einer Männerbeschäftigungsquote von 60,2%). Im Kosovo existiert allerdings ein sehr ausgedehnter informeller, nicht von der Statistik erfasster Sektor, welcher z. B. einen Großteil der Frauen umfasst, die in der Subsistenzwirtschaft Leistungen im Agrarsektor erbringen. Jährlich drängen ungefähr 36.000 junge Arbeitssuchende neu auf den Arbeitsmarkt, von denen jedoch nur ein geringer Teil absorbiert werden kann. Dies führt unter anderem zu informellen Beschäftigungsverhältnissen oder Migration. Etwa ein Drittel aller jungen Kosovaren geht weder einer Schulbildung, Ausbildung oder Beschäftigung nach. Der Ausbildungsstand der jungen Kosovaren entspricht nicht den Bedürfnissen der Unternehmen nach qualifizierten Arbeitskräften. Dies führt dazu, dass trotz zahlreicher offener Arbeitsplätze eine hohe Arbeitslosigkeit herrscht.
Etwa 18% der kosovarischen Bevölkerung leben in absoluter Armut (täglich verfügbares Einkommen geringer als € 1,72) und 5,2% in extremer Armut (€ 1,20). Obwohl die einzelnen Studien und Armutsberichte nicht direkt vergleichbar sind, gibt es Hinweise dafür, dass sich das Ausmaß der Armut im Kosovo in den letzten zehn Jahren leicht reduziert hat. Armutsgefährdung korreliert stark mit Ethnizität (insbesondere die Gruppen der RAE (Roma, Ashkali, Ägypter) – Minderheiten sind von Armut überproportional stark betroffen), Alter (Kinder), Bildung (Geringqualifizierte), Geographie und Haushaltsgröße (große Familien, sowie Familien mit weiblichem Haushaltsvorstand).
Der Lebensstandard ist im Kosovo sehr ungleich verteilt, mit Unterschieden in der durchschnittlichen Lebenserwartung von bis zu 10 Jahren zwischen einzelnen Gemeinden. Ein konsistentes geographisches Muster lässt sich jedoch nicht feststellen. Ein bedeutender Teil der Gesellschaft ist als mehrdimensional arm zu bezeichnen: Neben dem Mangel an pekuniären Ressourcen ist der Zugang zu sozialer Infrastruktur bzw. die Befriedigung grundlegender Bedürfnisse, wie z. B. fließendes Wasser, für viele Menschen begrenzt.
Sozialbeihilfen:
Die Leistungsgewährung von staatlichen Sozialhilfeleistungen für bedürftige Personen erfolgt auf Grundlage des Gesetzes Nr. 2003/15. Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Soziales. Angehörige der Minderheiten werden zusätzlich von den in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Gemeinschaften und Rückkehrer betreut. Die Sozialhilfe bewegt sich auf niedrigem Niveau. Sozialleistungen reichen zur Befriedigung der Grundbedürfnisse kaum aus. Das wirtschaftliche Überleben sichert in der Regel zum einen der Zusammenhalt der Familien, zum anderen die in Kosovo ausgeprägte zivilgesellschaftliche Solidargemeinschaft.
Das Gesetz über die soziale Grundsicherung umfasst zwei Kategorien von Leistungsempfängern. Kategorie I definiert Familien als Leistungsempfänger, in denen alle Familienmitglieder temporär oder dauerhaft dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen, z.B. Kinder bis 14 Jahren, Jugendliche bis 18 Jahren, sofern diese in das Bildungssystem integriert sind, Alleinerziehende mit mindestens einem Kind unter 15 Jahren, Personen mit schwerer und dauerhafter Behinderung über 18 Jahren, ältere Personen über 65 Jahren. Kategorie II umfasst jene Familien, in denen mindestens ein Familienmitglied dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht und in denen mindestens ein Kind jünger als 5 Jahre bzw. ein/e Waise jünger als 15 Jahre versorgt wird.
Die Leistungen aus beiden Kategorien sind an strenge Bedürftigkeitsprüfungen gebunden. Die monatliche Unterstützungsleistung variiert von € 50 für eine einzelne Person bis zu maximal € 150 für eine Familie mit sieben oder mehr Mitgliedern, was einer Lohnersatzquote von 11,2% (Einzelperson) entspricht. 2018 empfingen ca. 25.300 Familien mit ca. 103.409 Familienmitgliedern Sozialhilfe, ein Bevölkerungsanteil von 6%. Die Gesamtaufwendungen sind mit ca. € 32.9 Mio. bzw. einem Anteil von 0,5% des BIPs gering.
Medizinische Versorgung:
Die mangels eines öffentlichen Krankenversicherungssystems weiterhin staatlich finanzierte, medizinische Grundversorgung der Bevölkerung erfolgt in einem öffentlichen dreistufigen Gesundheitssystem. Es besteht aus Erstversorgungszentren, Krankenhäusern auf regionaler Ebene sowie einer spezialisierten medizinischen Versorgung durch die Universitätsklinik Pristina.
Die primäre Gesundheitsversorgung, d. h. die ambulante Grundversorgung durch Allgemeinmediziner und andere Fachärzte sowie medizinisches Assistenzpersonal, erfolgt in sogenannten Familien-Gesundheitszentren, die in der Verantwortung der jeweiligen Gemeinden betrieben und von diesen mitfinanziert werden. Die erforderlichen Sachmittel werden von den Gemeinden, die Personalkosten aus staatlichen Mitteln des Gesundheitsministeriums finanziert. Zur primären Erstversorgung der Bevölkerung stehen 234 Ambulanzen für Familienmedizin, 166 Zentren für Familienmedizin und 29 medizinische Hauptzentren zur Verfügung. In 28 regionalen Gesundheitshäusern werden Patienten durch Ärzte für Allgemeinmedizin sowie durch weitere Fachärzte behandelt. Die staatliche sekundäre Versorgung beinhaltet die ambulante und stationäre Gesundheitsversorgung in acht Regionalkrankenhäusern. Die tertiäre Gesundheitsversorgung wird durch die Universitätsklinik Pristina sowie staatliche Institute gewährleistet, die umfassende, auch komplexe medizinische Dienstleistungen anbieten. Gleichzeitig ist die Universitätsklinik für die sekundäre Gesundheitsversorgung für die Bevölkerung der Region Pristina zuständig und wird dementsprechend stark frequentiert.
Die Bettenkapazität zur stationären Behandlung von Patienten in den Krankenhäusern ist ausreichend.
Die Zahl der lizenzierten privaten Krankenhäuser in Kosovo belief sich 2019 auf 23. Die Nachfrage nach (lebenswichtigen) Medikamenten kann, trotz Verbesserungen in den letzten Jahren, nicht vollständig befriedigt werden, was einen Nährboden für die Entwicklung schwarzer und grauer Märkte bietet. Kosovo und Albanien besitzen die höchste Rate an Intra-Krankenhaus-Infektionen im europäischen Vergleich, was insbesondere auf hygienische Probleme zurückzuführen ist. Die medizinische Infrastruktur im Kosovo bleibt trotz erheblicher Investitionen lückenhaft. Zusammen mit dem Mangel an medizinischem Fachwissen führt dies zum Problem, dass bestimmte Krankheiten (z. B. Leukämie, Nierenversagen) im Kosovo nicht behandelt werden können. Ein effizientes Informationsverarbeitungssystem fehlt gänzlich. Die Doppelfunktion von medizinischem Personal, welches gleichzeitig in öffentlichen und privaten Institutionen beschäftigt ist, führt zu substantiellen Interessenkonflikten. Entscheidungen über die Budgetverteilung scheinen zuweilen klar politisch motiviert zu sein und sind kaum evidenzbasiert. Schließlich erschweren die finanziellen Barrieren den Zugang zum Gesundheitssystem, was gravierende Ungleichheiten zur Folge hat. Wohlhabende Patienten fragen in zunehmendem Maße Leistungen privater Anbieter nach und/oder nutzen das Angebot (privater) medizinischer Akteure im Ausland.
Die Medikamentenversorgung und -beschaffung im staatlichen Gesundheitssystem wird zentral vom Gesundheitsministerium gesteuert. Auf seiner Homepage veröffentlicht das Gesundheitsministerium die aktuelle „Essential Drug List“, in der alle als Basismedikamente und -wirkstoffe, Verbrauchsmaterialien sowie Zytostatika deklarierten Medikamente aufgelistet werden. Basismedikamente aus der „Essential Drug List“ stehen theoretisch allen Patienten kostenlos zur Verfügung. Allerdings können auch diese Medikamente nur im Rahmen des Jahresbudgets ausgegeben werden, welches in den letzten Jahren regelmäßig schon Mitte des Jahres aufgebraucht war. In der Folge müssen die entsprechenden Medikamente von Betroffenen doch privat gekauft und bezahlt werden. Gerade Neuerkrankte haben es so schwer, in den Genuss eines kostenlosen Bezugs staatlich finanzierter Medikamente zu kommen. Für medizinische Leistungen zahlen Patienten Eigenbeteiligungen, die nach vorgegebenen Sätzen pauschal erhoben werden. Von der Zuzahlungspflicht befreit sind Invaliden und Empfänger von Sozialhilfeleistungen, Schwangere, chronisch Kranke, Kinder bis zum 15. Lebensjahr, Schüler und Studenten bis zum Ende der Regelausbildungszeit, Kriegsveteranen, Rentner und Personen über 65 Jahren.
Trotz kontinuierlicher Verbesserungen der meisten Gesundheitsindikatoren bleibt die Gesundheitssituation insgesamt alarmierend. Die Säuglings- und Müttersterblichkeit gehört jeweils zu den höchsten in ganz Europa. Die Immunisierungsrate hat sich jüngst auf über 90% erhöht, bleibt allerdings niedrig unter den RAE-Minderheiten. Das Ausmaß der Umweltverschmutzung sowie der Umgang mit suchtgefährdenden Substanzen, insbesondere Tabak, stellen ein enormes Risiko für die Gesundheit der kosovarischen Bevölkerung dar.
Rückkehr:
Die meisten europäischen Staaten haben mit Kosovo bilaterale Rückübernahmeabkommen abgeschlossen, die problemlos implementiert werden.
Das kosovarische Innenministerium prüft vor seiner Zustimmung zu einer Rückführung aus Drittstaaten anhand von Dokumenten, bestehenden Registereinträgen und/oder Zeugenaussagen die Herkunft einer Person aus Kosovo und das Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 32 des kosovarischen Staatsangehörigkeitsgesetzes für die kosovarische Staatsangehörigkeit. Daher ist davon auszugehen, dass in Rückführungsfällen die formellen Voraussetzungen für die Registrierung als „Resident of Kosovo“ erfüllt werden. Seit Mai 2010 hat die kosovarische Regierung Strategien für die Reintegration von Rückkehrern verabschiedet.
Geleitet wird der gesamte Reintegrationsprozess von der Abteilung für die Reintegration von Rückkehrern im kosovarischen Innenministerium. Die Bearbeitung von Anträgen zur nachhaltigen Integration durch die genannte Abteilung gestaltet sich derzeit langwierig, Anspruchsberechtigte müssen teilweise mehrere Wochen bzw. Monate warten, bis entsprechende Leistungen bewilligt werden. Die Abteilung für die Reintegration von Rückkehrern betreibt direkt im Gebäude des internationalen Flughafens Adem Jashari Pristina in der Nähe des Ankunftsbereichs das „Rückkehrbüro“. Es besteht ein 24-Stunden-Bereitschaftsdienst für medizinische Notfälle.
Mit 01.05.2022 wurden alle Beschränkungen der Einreise in den Kosovo in Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie aufgehoben. Für die Einreise und den Transit ist es nicht mehr erforderlich, einen Nachweis über Impfungen oder Tests vorzulegen.
Dokumente:
Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz in Kosovo oder im Ausland lebende Kosovaren, die im zentralen Zivilregister erfasst sind, erhalten seit Ende Juli 2008 bis zu zehn Jahre gültige kosovarische Reisepässe (seit November 2011 auch mit biometrischen Merkmalen).
Zudem haben sämtliche Bewohner Kosovos die Möglichkeit, biometrische Pässe der Republik Serbien zu erlangen (da aus serbischer Perspektive Kosovo weiterhin ein Teil Serbiens ist). Bewohner von Kosovo müssen sich hierfür zu einer „Koordinierungsdirektion“ (Koordinaciona uprava) nach Belgrad begeben. Die dort ausgestellten Pässe unterscheiden sich von den regulären serbischen Pässen nur durch die ausstellende Behörde, berechtigen allerdings nicht zur visumfreien Einreise in das Schengen-Gebiet. In Südserbien sind Bearbeitungszentren für in Kosovo lebende Personen eingerichtet, sogenannte „Policijska uprava“, also Polizeidienststellen, die biometrische Personalausweise ausgeben, Personenstandsangelegenheiten bearbeiten, etc. Ein großes Problem bei der Ausstellung serbischer Dokumente (insb. Personenstandsurkunden) an Kosovo-Albaner ist die oft deutliche Differenz der Schreibweisen der kosovarischen Namen bis hin zur völligen Verfremdung. Eine zweifelsfreie Identifikation ist so oft nicht möglich. Abfragen in den einschlägigen Datenbanken (auch im Visa-System) gehen ins Leere.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der maßgebliche Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens, insbesondere aus den Angaben des BF vor dem BFA und in der Beschwerde, sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR).
Die Vorentscheidungen des BFA und des BVwG über die Anträge des BF liegen im Akt vor. Das Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX ist ebenso aktenkundig wie der Bescheid des BFA vom XXXX .2017 und die Beurkundung der Hinterlegung.
Die Wiedereinreise des BF am XXXX 2022 und die Asylantragstellung ergeben sich aus den Angaben bei der Erstbefragung (AS 11).
Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit des BF gehen aus seinen konsistenten Angaben dazu, sowohl in diesem Verfahren als auch in den Vorverfahren, hervor, ebenso seine familiären Verhältnisse und die Feststellungen zu seiner Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit. Muttersprachliche Albanischkenntnisse sind trotz der Behauptung des BF, er könne nicht gut Albanisch und mache beim Schreiben viele Fehler, anzunehmen, zumal er Albanisch sowohl bei der Erstbefragung als auch beim BFA als seine Muttersprache bezeichnete und eine Verständigung mit den beigezogenen Albanischdolmetschern problemlos möglich war. Zumindest rudimentäre Deutschkenntnisse können angesichts seines Aufenthalts im Bundesgebiet vor 2017 angenommen werden.
Laut der aktenkundigen Bestätigung vom XXXX .2022 wurde der am XXXX ausgestellte und bis 17.11.2026 gültige kosovarische Personalausweis des BF sichergestellt. Laut Beschwerde hat er auch einen serbischen Personalausweis; dies ist angesichts der Länderfeststellungen (siehe Punkt „Dokumente“) glaubhaft.
Der rechtmäßige Aufenthalt der Eltern und Schwestern des BF im Bundesgebiet geht aus dem ZMR und dem IZR hervor. Der BF ist derzeit an derselben Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet, an der laut ZMR auch seine Eltern und seine Schwestern leben. Aufgrund seiner Mitteilung vom XXXX .2023, wonach er sich „als erwachsener junger Mann nicht bei der Mutter“ aufhalte ergibt sich, dass er sich dort nicht aufhält. Seine Beziehung zu einer ungarischen Staatsangehörigen ergibt sich aus der Mitteilung vom XXXX .2022.
Es sind keine Anhaltspunkte für private oder familiäre Bindungen des BF im Bundesgebiet, die über die Feststellungen hinausgehen, aktenkundig, zumal er sich erst seit kurzem wieder im Bundesgebiet aufhält. Ebensowenig gibt es Hinweise auf gesundheitliche Probleme des BF. Seien Arbeitsfähigkeit folgt daraus, aus seinem erwerbsfähigen Alter und der zuletzt im Kosovo ausgeübten Berufstätigkeit.
Es gibt keine aktenkundigen Hinweise dafür, dass der BF seit seiner neuerlichen Einreise in das Bundesgebiet vor der nunmehrigen Asylantragstellung irgendwelche Verstöße gegen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit begangen hätte. Die strafgerichtliche Verurteilung vom XXXX scheint mittlerweile nicht mehr im Strafregister auf, sodass davon auszugehen ist, dass sie getilgt wurde, was ebenfalls für das Fehlen weiterer strafgerichtlicher Verurteilungen spricht.
Die Feststellungen zur Berufstätigkeit des BF im Kosovo und zur finanziellen Unterstützung durch seine Herkunftsfamilie beruhen auf seinen Angaben vor dem BFA, die insoweit mit dem Beschwerdevorbringen übereinstimmen.
Der BF gab vor dem BFA zunächst an, dass er in seinem Heimatland zwei Onkel habe, die weit weg von ihm gelebt hätten. Aus der Beschwerde geht demgegenüber hervor, dass diese in XXXX , einem Ort in der Gemeinde XXXX , leben. Dies steht mit den Angaben des BF am Ende der Einvernahme vor dem BFA in Einklang (siehe Seite 9 der Niederschrift vom XXXX .2022).
Das Verfahren hat keine Anhaltspunkte für politische Aktivitäten des BF oder dafür, dass er im Kosovo eine staatliche Funktion innegehabt hätte, ergeben. Er behauptet eine Verfolgung durch Privatpersonen aufgrund einer (mittlerweile beendeten) Beziehung mit einer Muslima.
Die vom BF geschilderten Konflikte mit Privatpersonen im Kosovo sind keine asylrelevante Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe (Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe), zumal es keine Anhaltspunkte für eine fehlende Schutzfähigkeit oder -willigkeit der staatlichen Behörden im Kosovo gibt. Daher werden dazu mangels Entscheidungswesentlichkeit keine Feststellungen getroffen.
Bei dem Vorfall 2021, bei dem er eine Bedrohung mit einer Waffe schilderte, gab es nach seiner eigenen Darstellung eine Einigung mit den Tätern, die sich bei ihm entschuldigten. Bei den anderen beiden Vorfällen (tätlicher Angriff im XXXX 2021 sowie Tötung des Hundes des BF) wurde die Polizei nach seinen Angaben tätig. Die Personen, die ihn angegriffen und verletzt hatten, wurden strafgerichtlich zur Verantwortung gezogen und bestraft, auch wenn der BF das Strafmaß als unzureichend empfindet. Bei der Tötung des Hundes wurde ein Verfahren eingeleitet, das jedoch aus Mangel an Beweisen nicht zur Bestrafung des Täters oder der Täter führte. Beides spricht nicht dafür, dass die kosovarischen Behörden in Bezug auf Übergriffe gegen den BF nicht schutzfähig oder -willig wären, wobei die Darstellung des BF über die Hintergründe der Tötung des Hundes offenbar nur auf seinen Vermutungen und Mutmaßungen basiert. Auch aus den Länderinformationen lässt sich nicht ableiten, dass das staatliche kosovarische Sicherheitssystem nicht funktionsfähig wäre.
Da nach den Länderberichten im Kosovo Religionsfreiheit herrscht, keine Einschränkungen bekannt sind und das römisch-katholische Christentum insbesondere in XXXX , der Heimatregion des BF, eine wichtige religiöse Gruppe ist, besteht auch in Bezug auf die vom BF ins Treffen geführte Diskriminierung aufgrund seiner Religion eine ausreichende staatliche Schutzfähigkeit und -willigkeit vor allfälligen, dadurch motivierten Übergriffen durch Privatpersonen. Dazu kommt, dass die Beziehung des BF zu einer Muslima, die seiner Ansicht nach die Ursache für die Übergriffe gegen ihn war, mittlerweile gar nicht mehr aufrecht ist, zumal er mittlerweile mit einer Ungarin zusammen ist. Aus diesem Grund sind daher keine jedenfalls keine Verfolgungshandlungen mehr zu erwarten.
Anhaltspunkte für eine deutlich abgegrenzte Identität der Gruppe jener, die „über Glaubensgrenzen hinweg sexuelle Beziehungen aufnehmen“, im Kosovo liegen nicht vor, sodass die in der Beschwerde behauptete Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe jedenfalls nicht zu befürchten ist.
Auch in Bezug auf die erst in der Beschwerde vorgebrachte Befürchtung, der BF könnte in eine Blutfehde mit der Familie des Mörders seines Onkels verwickelt werden, ist nach den Länderberichten von einer ausreichenden staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit auszugehen, zumal Beteiligte an solchen Taten im Kosovo verfolgt, angeklagt und verurteilt werden.
Es ist somit naheliegend, dass der BF die angegebenen Vorfälle nur vorgeschoben hat, um sich trotz des Einreiseverbots legal in Österreich aufhalten zu können, und dass sein eigentliches Motiv für die nunmehrige Einreise in das Bundesgebiet war, in der Nähe seiner Herkunftsfamilie zu sein und seine wirtschaftliche Lage zu verbessern. Diese Motivlage geht auch aus seinen Angaben bei der Erstbefragung hervor („ … Der zweite Grund, warum ich hergekommen bin, ist, dass ich bei meiner Familie leben möchte, so wie jedes Kind … Ich möchte nochmals anmerken, dass ich wie jedes andere Kind auch bei meinen Eltern und Geschwistern leben möchte … Ich kann nicht jeden Tag meine Eltern um Geld fragen. Ich will auf eigenen Beinen stehen. …“).
Es ist kein Grund ersichtlich, warum es dem BF als alleinstehendem, gesundem jungen Mann ohne besondere Vulnerabilitäten nicht möglich sein sollte, in seine Heimatregion XXXX im Kosovo zurückzukehren und sich dort eine Existenz aufzubauen bzw. seine diesbezüglichen Bemühungen fortzusetzen, zumal er zuletzt mehrere Jahre dort verbracht hat. Er wäre auch nicht gänzlich auf sich allein gestellt, zumal davon auszugehen ist, dass er seit 2017 im Kosovo wieder soziale Beziehungen geknüpft hat und von seiner Herkunftsfamilie, die ihn schon bisher finanziell unterstützt hat, weiterhin unterstützt und auch besucht werden kann.
Die Feststellungen zur allgemeinen Lage im Kosovo beruhen auf den Länderinformationen der Staatendokumentation, die unter detaillierter Angabe der jeweiligen Quellen in den angefochtenen Bescheid aufgenommen wurden. Dabei wurden Berichte verschiedener allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, die ein übereinstimmendes Gesamtbild ohne entscheidungswesentliche Widersprüche ergeben. Es besteht kein Grund, an der Richtigkeit und Aktualität dieser Angaben zu zweifeln. Die in den angefochtenen Bescheid aufgenommenen Länderfeststellungen werden in dieser Entscheidung zur Wahrung der Übersichtlichkeit nur auszugsweise wiedergegeben. Zu den Quellenangaben im Einzelnen wird auf den angefochtenen Bescheid verwiesen. Aufgrund der stabilen Situation im Kosovo sind die vom BFA herangezogenen Länderinformationen weiterhin ausreichend aktuell. Die Beschwerde hält diesen Informationen nichts Konkretes entgegen.
Die Feststellungen zur Aufhebung der Covid-19-bedingten Einreisebeschränkungen im Kosovo basieren auf den dazu verfügbaren öffentlich zugänglichen Informationen aus verlässlichen Quellen, z.B. https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-situation-in-kosovo.html (Zugriff am 14.02.2023).
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:
Gemäß § 3 Abs 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 78/1974, kurz GFK; siehe § 2 Abs 1 Z 1 AsylG) droht.
Flüchtling im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlands befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen (siehe VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113). Entscheidend ist, ob der BF vor dem Hintergrund der aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt dieser Entscheidung bei der Rückkehr in den Kosovo mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (siehe VwGH 23.06.2021, Ra 2021/18/0164).
Unter „Verfolgung“ ist gemäß § 2 Abs 1 Z 11 AsylG jede Verfolgungshandlung iSd Art 9 der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU, siehe § 2 Abs 1 Z 9 AsylG) zu verstehen, also entweder eine Handlung oder eine Kumulierung von Maßnahmen, die so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der EMRK keine Abweichung zulässig ist (das sind Art 2 – Recht auf Leben, Art 3 – Verbot der Folter, Art 4 Abs 1 – Verbot der Sklaverei und der Leibeigenschaft sowie Art 7 – keine Strafe ohne Gesetz). Die Verfolgung kann vom Staat oder von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen ausgehen; geht sie von nichtstaatlichen Akteuren aus, liegt nur dann eine asylrelevante Verfolgung vor, wenn staatliche Akteure erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz davor zu bieten (siehe Art 6 der Statusrichtlinie).
Hier kann der BF in den Kosovo, konkret nach XXXX , zurückkehren, ohne dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung in diesem Sinn befürchten zu müssen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt nämlich der von ihm behaupteten, von Privatpersonen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063). Hier ist von einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der kosovarischen Behörden in Bezug auf Übergriffe wie die vom BF geschilderten bzw. befürchteten auszugehen. Aus den Feststellungen zur allgemeinen Lage im Kosovo ergibt sich, dass dort grundsätzlich ein staatliches Sicherheitssystem eingerichtet ist. Von Straftaten Betroffene können sich an die Sicherheitsbehörden wenden und Anzeige erstatten; die entsprechenden Taten werden untersucht und verfolgt. Dies zeigt sich nicht zuletzt daran, dass die Personen, die den BF angegriffen und verletzt haben, nach seinen Angaben deshalb zu einer Geldstrafe verurteilt wurden. Der Staat lehnt auch Blutrache ab und ist bestrebt, sie zu verhindern. Von Blutfehden Betroffene können sich an die Polizei wenden; die entsprechenden Straftaten werden untersucht, verfolgt und bestraft. Somit besteht im Kosovo eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt zum Schutz vor Übergriffen durch Kriminelle bzw. im Rahmen von Blutrachefehden. Dafür spricht nicht zuletzt, dass der Kosovo als sicherer Herkunftsstaat gemäß § 19 BFA-VG iVm § 1 Z 2 HStV gilt, zumal bei der Festlegung sicherer Herkunftsstaaten insbesondere auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen Bedacht zu nehmen ist (siehe VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153). Es ist nicht erkennbar, warum gerade dem BF der im Kosovo grundsätzlich vorhandene staatliche Schutz nicht zuteilwerden würde (vgl. VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153-0154).
Aus den Länderfeststellungen lassen sich zwar gewisse Probleme des Sicherheits- und Justizwesens im Kosovo erkennen; daraus ergibt sich jedoch nicht, dass der Schutz vor Gewaltdelikten im Kosovo nicht vorhanden oder generell ungenügend wäre. Es existieren wirksame Beschwerde- und Rechtsschutzmöglichkeiten bei unangemessenen oder unzureichenden Reaktionen der Polizei. Fehlleistungen einzelner Sicherheitsorgane sind nicht auszuschließen. Sie berühren die Schutzfähigkeit und -willigkeit eines Staates solange nicht, als es Möglichkeiten gibt, sich dagegen zur Wehr zu setzen und auf diese Art und Weise wirksamen Schutz zu erlangen. Dabei darf aber nicht übersehen werden, dass auch bei Vorhandensein von Strafnormen und Strafverfolgungsbehörden im Einzelfall geprüft werden muss, ob ein Asylwerber unter Berücksichtigung seiner besonderen Umstände in der Lage ist, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben (VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0119). Trotz gewisser Mängel gibt es keine Hinweise darauf, dass dem BF im Kosovo systematisch staatlicher Schutz vor Übergriffen verweigert würde. Da er der albanischen Mehrheitsbevölkerung angehört, ein alleinstehender, erwachsener, gesunder junger Mann ist und keiner besonders vulnerablen Personengruppe angehört, eine Schulausbildung sowie Berufserfahrung hat, ist nicht konkret zu befürchten, dass er an dem im Kosovo grundsätzlich vorhandenen staatlichen Sicherheitssystem nicht wirksam teilhaben könnte.
Es ist auch sonst keine aktuell bestehende asylrelevante Verfolgung des BF hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Wirtschaftliche Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden Lebensbedingungen zurückzuführen sind – wie z.B. Schwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt - stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten durch das BFA ist daher nicht zu beanstanden.
Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:
Nach der Abweisung des Antrags des BF auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist über die Zuerkennung von subsidiärem Schutz zu entscheiden. Dieser ist gemäß § 8 Abs 1 AsylG dann zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (Abschaffung der Todesstrafe) bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Dabei ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, die eine ganzheitliche Analyse der möglichen Gefahren erfordert und sich auf die persönliche Situation des BF in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob er im Herkunftsstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Dies ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen; die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK reicht nicht aus.
Hier besteht kein Grund dafür, dem BF subsidiären Schutz zuzuerkennen. Im Kosovo ist die Todesstrafe abgeschafft. Es herrscht kein internationaler oder innerstaatlicher Konflikt; die Sicherheitslage ist vielmehr grundsätzlich stabil. Bei der Rückführung des BF in den Kosovo droht ihm dort keine konkrete Gefahr, das Leben zu verlieren, der Folter oder einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt zu sein. Es wurde bereits dargelegt, dass die kosovarischen Behörden ausreichend schutzfähig und -willig sind. Der BF ist ein gesunder, erwerbsfähiger, alleinstehender junger Erwachsener, der mit der Landessprache und den Gepflogenheiten im Kosovo vertraut ist und über eine Schulausbildung sowie über Berufserfahrungen in verschiedenen Branchen verfügt. Er ist als nicht besonders schutzbedürftig anzusehen, sodass es ihm möglich sein wird, im Kosovo wieder durch eigene Erwerbstätigkeit für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Im Bedarfsfall kann er mit der Unterstützung seiner Herkunftsfamilie rechnen oder die vorhandenen, wenn auch geringen staatlichen Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen. Es ist nicht zu befürchten, dass ihm bei der Rückkehr in den Kosovo jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen könnte, liegt aktuell im Kosovo - auch bei Berücksichtigung der schwierigen wirtschaftlichen Lage dort – jedenfalls nicht vor.
Im Ergebnis droht dem BF im Kosovo weder durch direkte Einwirkung noch durch die Folgen einer substantiell schlechten oder fehlenden Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der gemäß § 8 Abs 1 AsylG zu berücksichtigenden, von der EMRK gewährleisteten Rechte. Daher ist auch die Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz laut Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids nicht korrekturbedürftig.
Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids wurde mit der Beschwerde ausdrücklich nicht angefochten. Über Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) wurde bereits mit dem Teilerkenntnis vom 06.12.2022 entschieden.
Zum Fehlen einer (neuerlichen) Rückkehrentscheidung:
Gegen den aus einem sicheren Herkunftsstaat stammenden BF war bereits vor der Stellung des beschwerdebezogenen Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen worden. Diese bleibt grundsätzlich so lange aufrecht wie das gleichzeitig erlassene Einreiseverbot (siehe Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 59 FPG Anm 2) und wurde auch nicht durch die Rückführung „konsumiert“ (zumal die Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot erst nach der Abschiebung des BF in den Kosovo erlassen wurde). Gemäß § 53 Abs 4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbots mit Ablauf des Tages der Ausreise, also hier mit Ablauf des XXXX .2017. Die gegen den BF mit Bescheid vom XXXX .2017 erlassene Rückkehrentscheidung, mit der ein mit sieben Jahren befristetes Einreiseverbot verbunden war, ist demnach noch bis XXXX .2024 aufrecht.
Der BF hat am XXXX .2022 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt. Ein Folgeantrag ist gemäß § 2 Abs 1 Z 23 AsylG jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag. Gerade bei Folgeanträgen entspricht es dem Willen des Gesetzgebers, dass im Sinne der Verfahrensökonomie rechtskräftige Rückkehrentscheidungen mit Einreiseverbot weiter als Rechtsgrundlage für die Außerlandesbringung dienen können (vgl. VwGH 22.3.2018, Ra 2017/01/0287). Für diesen Fall sind diese Rückkehrentscheidungen lediglich gemäß § 59 Abs 6 FPG vorübergehend undurchführbar, bis einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 BFA-VG aberkannt wird.
Da gegen den BF bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, bedarf es gemäß § 59 Abs 5 FPG unter anderem bei nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem AsylG keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß § 53 Abs 2 und 3 FPG hervorgekommen. Diese Bestimmung dient der Verfahrensökonomie und normiert, dass eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung grundsätzlich auch bei nachfolgenden Verfahrenshandlungen als Rechtsgrundlage für eine Außerlandesbringung dient und es somit nicht der Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung bedarf. Dies gilt nur dann nicht, wenn neue Tatsachen bekannt werden, die eine nochmalige Bemessung der Dauer des Einreiseverbots erfordern (siehe Erläuterungen zu BGBl I 2012/87, RV 1803 der Beilagen XXIV. GP). Mit dem Hinweis auf seine nunmehrige private und familiäre Situation hat der BF keine neuen Tatsachen gemäß § 53 Abs 2 und 3 FPG geltend gemacht (siehe dazu etwa VwGH 30.08.2022, Ra 2022/14/0214). Es ist vor diesem Hintergrund nicht korrekturbedürftig, dass die Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung unterblieb, zumal das 2017 erlassene Einreiseverbot nach wie vor aufrecht ist und keine Tatsachen hervorgekommen sind, die die Neubemessung seiner Dauer erforderlich machen würden.
Gemäß § 17 Abs 8 AsylG ist der während des Beschwerdeverfahrens gestellte weitere Antrag des BF auf internationalen Schutz vom XXXX 2023 im Rahmen des Beschwerdeverfahrens mitzubehandeln. Inhaltliche Neuerungen bzw. Änderungen ergeben sich daraus nicht.
Da sämtliche Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids rechtskonform sind, ebenso das Unterbleiben der Erlassung einer neuen Rückkehrentscheidung, ist die Beschwerde insgesamt als unbegründet abzuweisen.
Eine mündliche Beschwerdeverhandlung entfällt gemäß § 24 Abs 4 VwGVG, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt, zumal von der Richtigkeit der Angaben des BF zu seinen privaten und familiären Verhältnissen auszugehen ist und auch bei Zutreffen der Behauptungen zu seinen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen angesichts der bestehenden Schutzfähigkeit und -willigkeit der staatlichen Stellen im Kosovo keine andere Entscheidung denkbar ist.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG bei der vorliegenden Einzelfallentscheidung an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.