Rückverweise
Die Anzeigepflicht gemäß § 15 Abs. 2 WTFG umfasst ausschließlich (registrierte) Unterkunftseinheiten im Gebiet der Stadt Wien, weil Gegenstand der Ortstaxe gemäß § 11 Abs. 1 WTFG ebenfalls nur der (entgeltliche) Aufenthalt in einer Unterkunft im Gebiet der Stadt Wien ist. Dementsprechend hat ein Diensteanbieter bei ihm registrierte Unterkunftseinheiten bereits dann anzuzeigen, wenn er auf Grund der - nach seinen Geschäftsunterlagen - vorhandenen Daten feststellen kann, dass sich diese Unterkunftseinheiten im Gebiet der Stadt Wien befinden. Aufgrund welcher Daten oder Informationen ihm diese Feststellung ermöglicht wird, ist dabei nicht relevant. Nachdem daher beispielsweise auch die Angabe von geographischen Koordinaten, sonstiger geografischer Anhaltspunkte (etwa die Angabe, das Objekt liege direkt an einem bestimmten Park), eines Straßenzuges oder eines Bezirkes (vgl. § 1 Bezirkseinteilungsgesetz 1954, LGBl. Nr. 18/1954) ausreichen (kann), um bestimmen zu können, ob die betreffenden Unterkunftseinheiten im Gebiet der Stadt Wien gelegen sind, wären bejahendenfalls auch diese Daten ("Adressen") vom Diensteanbieter gemäß § 15 Abs. 2 WTFG anzuzeigen.