Anzuzeigen sind nach § 15 Abs. 2 WTFG einerseits aufgezählte Identifikationsdaten und (nicht näher definierte) Kontaktdaten der Unterkunftgeber, andererseits Adressen der - von den Unterkunftgebern zur Vermietung angebotenen - Unterkunftseinheiten. Die Anzeigepflicht kommt nach dem Gesetzeswortlaut allerdings nur unter zwei kumulativen Voraussetzungen zum Tragen: Zum einen muss es sich bei den genannten Daten um solche handeln, die nach den Geschäftsunterlagen der Diensteanbieter vorhanden sind. Zum anderen sind nur Daten der bei den Diensteanbietern registrierten Unterkunftgeber und Unterkunftseinheiten anzuzeigen. Im Ergebnis zielt die Bestimmung des § 15 Abs. 2 WTFG somit auf die Pflicht zur Anzeige jener Daten, die im Zuge der Registrierung eines Unterkunftgebers (samt den angebotenen Unterkunftseinheiten) beim jeweiligen Diensteanbieter von diesem erfasst und weiterverarbeitet werden, denn nur in diesem Fall liegen nach den Geschäftsunterlagen vorhandene Daten registrierter Unterkunftgeber und Unterkunftseinheiten vor. Dass insbesondere die Registrierung beim Diensteanbieter zwingende Voraussetzung für das Bestehen einer Anzeigepflicht ist, zeigt sich auch an der Regelung der Frist für die Vornahme der Anzeige, die an den Zeitpunkt der "jeweiligen Registrierung" anknüpft (vgl. dazu VwGH 17.5.2023, Ro 2021/13/0023 bis 0024). Diese Sichtweise wird weiters durch die Gesetzesmaterialien bestätigt, in denen in diesem Zusammenhang ausgeführt wird, dass die Diensteanbieter nur "Registrierungsvorgänge" zu melden hätten, bzw., dass die Anzeigepflicht "hinsichtlich der tatsächlichen Registrierungsvorgänge" gelte (vgl. LG - 01883-2016/0001, Beilage 23/2016, Erläuterungen 5).
Rückverweise