Nach § 5 Abs. 2 VStG könnte eine unrichtige Auskunft eines Organs der zuständigen Behörde allenfalls Straflosigkeit nach § 5 Abs. 2 VStG bewirken (VwGH 22.12.2011, 2009/07/0211). Voraussetzung ist insoweit, dass der Sachverhalt, zu dem die Anfrage erfolgt ist, mit dem danach verwirklichten tatsächlichen Sachverhalt in den relevanten Punkten übereinstimmt (VwGH 4.10.2022, Ra 2021/05/0029).
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