IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch ***SenV***, ***Ri*** und die fachkundigen Laienrichter ***SenLR2*** und ***SenLR1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch Dr. Schmalzl & Partner Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, 1040 Wien, Operngasse 17-21, über die Beschwerde vom 29. Mai 2015 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 8/16/17 (nunmehr: Finanzamt Österreich) betreffend
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nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20. März 2025 und 8. Mai 2025 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde betreffend Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Körperschaftssteuer 2007 bis 2009 und 2012 sowie betreffend Umsatzsteuer 2007 bis 2009 und 2012 wird abgewiesen.
Die Bescheide betreffend Körperschaftsteuer 2007 bis 2012 sowie Umsatzsteuer 2007 bis 2012 werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Da die Beschwerdeführerin (Bf) für die Jahre 2007 - 2011 weder Umsatzsteuer- noch Körperschaftsteuererklärungen abgegeben hatte, wurden die Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuerbemessungsgrundlagen im Jahr 2007 mit Bescheiden vom jeweils 24.2.2009 und in den Jahren 2008 und 2009 mit Bescheiden vom jeweils 29.11.2010 gemäß § 184 BAO geschätzt. Gegen diese Bescheide wurde kein Rechtsmittel erhoben.
Aufgrund eines Anlassberichtes der Steuerfahndung wurde von der Staatsanwaltschaft Wien am 14.11.2011 Durchsuchungsanordnungen erlassen und vom Landesgericht für Strafsachen Wien bewilligt, weil der Verdacht bestand, dass Umsätze nicht vollständig im Rechenwerk der Bf, die eine KFZ-Werkstätte betreibt, erfasst wurden und darüber hinaus nur vereinzelt Abgabenerklärungen abgegeben wurden.
In einer am 18.4.2012 durchgeführten Hausdurchsuchung konnten umfangreiche Unterlagen (Buchhaltungsunterlagen, Aufträge, Abrechnungen, Daten, Bankunterlagen, Kassaordner, Erlösaufzeichnungen, umfangreiche EDV-Daten) sichergestellt werden.
Bei der Bf fand für den Zeitraum 2007 - 2012 eine Außenprüfung gemäß § 147 BAO iVm § 99 FinStrG betreffend Körperschaft-, Umsatz- und Kapitalertragsteuer statt. Unter anderem wurden im Rahmen der Außenprüfung Unterlagen, die im Zuge der Hausdurchsuchung sichergestellt wurden, gesichtet.
Mit 28.10.2013 wurden die Umsatz- und Körperschaftsteuererklärungen für das Jahr 2012 eingereicht, woraufhin die dazugehörigen Bescheide am 4.11.2013 bzw am 8.11.2013 ergingen.
Im Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung vom 6.3.2015 stellte die belangte Behörde fest, dass die Bücher nicht nur formell, sondern auch sachlich unrichtig seien, was die Schätzungsverpflichtung der Abgabenbehörde gemäß § 184 BAO nach sich ziehe. Die im Rahmen der Hausdurchsuchung sichergestellten Grundaufzeichnungen bzw im Rahmen der Außenprüfung vorgelegten Buchhaltung seien aufgrund fehlendem Kassabuch, fehlender Belegnummerierung, lückenhaftem Rechnungsblock und fehlender Inventurliste für den gesamten Prüfungszeitraum nicht ordnungsgemäß im Sinne des § 131 BAO. Zudem seien von der Finanzpolizei nicht zur Sozialversicherung angemeldete Arbeitnehmer angetroffen worden. Eine vollständige Überprüfung aller Geschäftsfälle sei daher nicht möglich gewesen.
Anhand der bei der Hausdurchsuchung vorgefundenen Aufzeichnungen betreffend die Werkstatterlöse wurde von der belangten Behörde eine Kalkulation vorgenommen und die geschätzten Bemessungsgrundlagen für die Jahre 2007 bis 2011 der Bf am 26.11.2014 vorgehalten.
In der drauffolgenden Stellungnahme der Bf vom 16.1.2015 wurden die aus Sicht der Bf richtigen Bemessungsgrundlagen übermittelt. Laut belangter Behörde seien diese bis auf geringfügige Abweichungen deckungsgleich mit den im Rahmen der Betriebsprüfung ermittelten Zahlen.
Aufgrund der Buchführungsmängel sei der innere Betriebsvergleich als Schätzungsmethode herangezogen worden.
Basierend auf den von der Bf im Jahr 2012 abgegebenen Jahreserklärungen wurde von der Betriebsprüfung unter Hinzurechnung eines Sicherheitszuschlages in Höhe von zehn Prozent und mit Beibehaltung der in der Körperschaftsteuererklärung geltend gemachten Betriebsausgaben ein Reingewinnsatz von 10,74 Prozent ermittelt und auf den restlichen Prüfungszeitraum angewendet.
Mit Bescheiden vom 13.3.2015 betreffend das Jahr 2007, 17.3.2015 betreffend das Jahr 2008, 20.3.2015 betreffend das Jahr 2009 und 10.4.2015 betreffend das Jahr 2012 hat die belangte Behörde die Verfahren betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer wiederaufgenommen und korrespondierende Sachbescheide erlassen.
In der Begründung der Wiederaufnahmebescheide wurde auf die Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung verwiesen.
Die Sachbescheide für die Jahre 2007 bis 2010 betreffend Körperschaftsteuer enthalten (automatische) Begründungen zur Mindestkörperschaftssteuer und Verlustvortrag. Die Sachbescheide für die Jahre 2007 bis 2009 und 2012 betreffend Umsatzsteuer und Jahr 2012 betreffend Körperschaftsteuer enthalten keine Begründung. In der Begründung der Sachbescheide betreffend Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer für das Jahr 2011 wurde auf die Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung verwiesen.
Innerhalb der verlängerten Rechtsmittelfrist brachte die Bf Beschwerde gegen alle oben genannten Bescheide ein und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Bescheide sowie die Entscheidung durch den Senat und Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Begründend wurde ausgeführt, dass die von der Betriebsprüfung angeführten Mängel nicht als schwerwiegend zu würdigen seien. Ein physisches Kassabuch müsse beim bilanzierenden Unternehmer nicht geführt werden, es reiche ein entsprechendes Kassakonto in der Buchhaltung aus. Zudem sei von der Betriebsprüfung nie ein Kassabuch angefordert worden.
Betreffend die von der Betriebsprüfung festgestellte fehlende Belegnummerierung und fehlende Inventurliste brachte die Bf vor, dass eine ordnungsgemäße Buchhaltung vorliege, solange die Belege den einzelnen Buchungen ohne großem Aufwand zugeordnet werden können. Eine Inventurliste sei nie angefordert worden.
Bezüglich des festgestellten lückenhaften Rechnungsblockes und nicht angemeldeten Arbeiter wurde festgehalten, dass nur eine einmalige Lücke vorliege. Die Arbeiter, die bei der einmaligen Betretung durch die Finanzpolizei angetroffen wurden, seien zufällig da gewesen und haben probeweise Arbeiten geleistet.
Diese Mängel seien nicht als schwerwiegend zu betrachten und können nicht als Grundlage sämtlicher Jahre herangezogen werden.
Aus dem Prüfbericht sei lediglich ersichtlich, dass ein Sicherheitszuschlag in Höhe von 10 Prozent angewendet wurde. Wie die Höhe des Sicherheitszuschlages definiert wurde bzw woher die Höhe abgeleitet wurde, sei nicht ersichtlich und auch nicht begründet worden.
Es sei zudem nicht nachvollziehbar, weshalb bei deckungsgleichen Zahlen zwischen Buchhaltung und Zahlen der Betriebsprüfung ein Sicherheitszuschlag zur Anwendung kommt.
Die gewählte Schätzungsmethode sei auch dahingehend fehlerhaft, weil bei der Schätzung Vorsteuern nicht berücksichtigt wurden. Da es sich um eine Prüfung nach § 99 Abs 2 FinStrG handelt, liege die Beweislast bei der Abgabenbehörde.
Die Wiederaufnahme sei sowohl im Prüfbericht als auch in den Wiederaufnahmebescheiden lediglich floskelartig begründet und sei nicht ausreichend für die Zulässigkeit einer Wiederaufnahme.
Im Schreiben vom 7.8.2015 nahm die Betriebsprüfung zu den Ausführungen in den Beschwerden Stellung. Aufgrund der fehlenden Belegnummerierung könne keinesfalls davon gesprochen werden, dass eine Ordnungsmäßigkeit der Buchhaltung gemäß § 131 BAO vorliege. Im Rahmen der ordnungsgemäßen Bilanzierung zum Bilanzstichtag sei zwingend eine Bestandsaufnahme vorzunehmen bzw vorzulegen. Es entspreche nicht den Denkgesetzen des täglichen Lebens, dass bei einer KFZ-Werkstatt zum jeweiligen Bilanzstichtag keinerlei Waren (Öl, Dichtungen, Kleinmaterial, etc) vorrätig seien. Die Angaben der Bf, es handle sich um zufällig anwesende Arbeiter, die probeweise Arbeiten durchgeführt haben, entbehre jeglicher Grundlage und werde durch die inzwischen rechtskräftige Verurteilung des GF der Bf ad absurdum geführt.
Laut ständiger Rechtsprechung des VwGH stehe der Abgabenbehörde die Wahl der Schätzungsmethode grundsätzlich frei. Können keine näheren Anhaltspunkte für eine Schätzung gefunden werden, weil zB keine ergänzenden Unterlagen vorgelegt wurden, könne die griffweise Hinzuschätzung von Sicherheitszuschlägen in Betracht kommen, die auf keiner konkreten Kalkulation beruhen. Hinsichtlich der Höhe des Sicherheitszuschlages habe sich die Außenprüfung am Gesamtbild des steuerunehrlichen Verhaltens des Beschwerdeführers orientiert (Nichtabgabe von Jahressteuererklärungen, Hausdurchsuchung wegen des Verdachtes der Abgabenhinterziehung, Verurteilung wegen Schwarzarbeit) und es obliege der Außenprüfung, die Höhe des Sicherheitszuschlages festzulegen. Es wurde darauf hingewiesen, dass mit der Verhängung eines Sicherheitszuschlages nicht erklärte Umsätze abgegolten werden sollen, zB durch Beschäftigung nicht gemeldeter Dienstnehmer (Feststellung der Finanzpolizei). Der Außenprüfung lägen keine zwingenden Beweise dafür vor, dass die nichterklärten Erlöse (Dienstleistungen) in zwingend kausalem Zusammenhang mit vorsteuerabzugsfähigen Anschaffungen bzw Ausgaben stünden.
In der Gegenäußerung zur Stellungnahme der Betriebsprüferin wiederholte die Bf zusammenfassend die Argumente der Beschwerde und brachte ergänzend vor, dass im Bericht der Außenprüfung erläutert wurde, dass als Schätzungsmethode der innere Betriebsvergleich gewählt wurde. In der Stellungnahme der Prüferin werde vorgebracht, dass kein zwingend kausaler Zusammenhang mit vorsteuerabzugsfähigen Ausgaben bestünde. Dies stelle einen Widerspruch zum Prüfbericht dar, weil zunächst der innere Betriebsvergleich herangezogen werde, mit welchem die Aufteilung zwischen den Ausgaben mit und ohne Vorsteuerabzug vorgenommen werden kann. Jetzt werde auf Umsätze verwiesen, die nicht mit vorsteuerabzugsfähigen Ausgaben in Zusammenhang stünden.
Auf die Gegenäußerung der Bf folgte eine zweite und dritte Stellungnahme der Prüferin und Steuerfahndung, in denen jeweils die Argumente der Betriebsprüfung zusammenfassend nochmals vorgebracht wurden.
Die abweisende Beschwerdevorentscheidung legte das Verfahrensgeschehen und den von der belangten Behörde angenommenen Sachverhalt dar.
Rechtlich wurde ausgeführt, dass die Schätzungsbefugnis aufgrund der formalen und damit zusammenhängenden sachlichen Unrichtigkeit der Buchführung, insbesondere wegen Nichteinhaltung der Belegnummerierung gemäß § 131 Abs 1 Z 5 BAO und den fehlenden Grund- und Einzelaufzeichnungen, für die Jahre 2007-2012 gegeben sei.
Es sei nicht möglich gewesen, eine vollständige Überprüfung aller Geschäftsfälle, die eine zuverlässige Quelle zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen wären, seitens der Betriebsprüfung durchzuführen, womit den Anforderungen des § 131 Abs 1 BAO, wonach die einzelnen Geschäftsvorfälle sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen sollen, nicht entsprochen worden sei.
Dass die Bf im gesamten Prüfungszeitraum bis zur Hausdurchsuchung keine einzige Jahressteuererklärung eingereicht hat, sei neben den anderen angeführten Mängeln ein weiteres Indiz für lückenhafte Aufzeichnungen.
Betreffend das fehlende Kassabuch sei die Verbuchung der Tageslosung, die sich aus den Grundaufzeichnungen ableitet, als ausreichend anzusehen. Im Beschwerdefall seien jedoch die Grundaufzeichnungen mangelhaft, mit der Folge, dass die Barbewegungsverordnung, die vorsieht, dass jede Barbewegung einzeln festzuhalten und aufzuzeichnen ist, somit nicht erfüllt sei.
Die vom steuerlichen Vertreter nachträglich angebotene Belegzuordnung sei nicht geeignet, das Fehlen einer Belegnummerierung im gesamten Prüfungszeitraum zu ersetzen.
Dass eine Inventurliste im Zuge der Außenprüfung nie angefordert wurde, entkräfte nicht die Tatsache, dass keine Inventurliste vorliege. Es erscheint höchst unwahrscheinlich, dass seitens des Abgabepflichtigen während des gesamten Prüfungszeitraumes ein derart wichtiger Bestandteil einer ordnungsgemäßen Buchhaltung den Prüfern nicht freiwillig vorgelegt werde und somit abgabenrechtliche Konsequenzen in Kauf genommen werden. Es sei mangels Inventarlisten somit nicht möglich gewesen, die vollständige Erfassung der Verkaufserlöse von Handelswaren mengenmäßig mit den in der Buchhaltung vorgelegten Erlösaufzeichnungen abzugleichen.
Die Schätzungsverpflichtung ergebe sich aus den beschriebenen Mängel der Buchhaltung, der Sicherheitszuschlag ist eine mögliche Schätzungsmethode, deren Wahl der Abgabenbehörde grundsätzlich frei stehe.
Die im Rahmen der Außenprüfung genannte Schätzungsmethode des inneren Betriebsvergleiches sei nicht durchgeführt worden, das ginge aus der Textierung eindeutig hervor. Zum Einwand in der Beschwerde, die Vorsteuer müsste angepasst werden, wurde vorgebracht, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen den hinzugeschätzten Einnahmen und vorsteuerbelasteten Ausgaben nicht automatisch bestehe und wäre von der Bf dem Grunde und der Höhe nach zumindest glaubhaft zu machen, was in keinem Stadium des bisherigen Verfahrens passiert sei.
Die Wiederaufnahme sei nicht floskelartig begründet worden. In den Wiederaufnahmebescheiden wurde in der Begründung auf den Prüfbericht bzw die Niederschrift verwiesen. Im Prüfungsbericht fände sich ein Verweis auf die Tz 2, worin auf die Tz 1 verwiesen wird, in denen die unterschiedlichsten Buchführungsmängel ersichtlich seien, aufgrund derer die Schätzung durchgeführt wurde.
Im fristgerechten Vorlageantrag brachte die Bf ergänzend vor, dass das Tatbestandsmerkmal der Nummerierung von Belegen nicht gesetzlich klar normiert sei. Die Höhe des Sicherheitszuschlages sei von der Behörde noch immer nicht begründet worden. Aufgrund der in § 115 BAO normierten Wahrheitsfindung müsse die Behörde von Amts wegen die Vorsteuern ausrechnen. In der Begründung zu den Wiederaufnahmebescheiden seien die Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründe nicht erläutert worden. Die Anträge in der Beschwerde wurden aufrecht gehalten.
Mit Vorlagebericht vom 23.9.2016 wurden die Beschwerden dem Bundesfinanzgericht vorgelegt.
Aufgrund der Feststellungen der Betriebsprüfung wurde in der Folge gegenüber der Bf sowie dem Geschäftsführer, ***GF***, Anklage wegen Abgabenhinterziehung vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien erhoben, wobei im Abschlussbericht der Steuerfahndung vom 22.12.2016 an die Staatsanwaltschaft Wien dezidiert auf Sachverhaltsfeststellungen der Steuerfahndung und den diesbezüglichen Inhalt des Prüfungsberichtes sowie die (zum Teil) rechtskräftigen Abgabenbescheide verwiesen wurde.
Mit Protokollsvermerk und gekürzter Urteilsausfertigung vom 10.6.2021 wurde der Geschäftsführer der Bf wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG zu einer Geldstrafe von EUR 250.000,- verurteilt.
Der Spruch lautet auszugsweise wie folgt:
"Sachverhalt
***GF*** ist schuldig, er hat in Wien als selbständig Erwerbstätiger im Bereich des Finanzamtes Wien 8/16/17 bzw des Finanzamtes Wien 4/5/10 vorsätzlich in mehrfachen Tathandlungen hinsichtlich nachstehender Unternehmen als jeweils für deren abgabenrechtlichen Belange Verantwortlicher unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht gemäß § 119 BAO, nämlich durch das Unterlassen der Abgabe von Steuererklärungen innerhalb der gesetzlichen Frist des § 134 Abs 1 BAO, bewirkt, dass nachgenannte Abgaben verkürzt werden, und zwar
1./ hinsichtlich der ***Bf1***
a./ Umsatzsteuer:
i./ am 30.6.2008 für das Veranlagungsjahr 2007 in der Höhe von EUR 20.274,27;
ii./ am 30.6.2009 für das Veranlagungsjahr 2008 in der Höhe von EUR 13.790,25;
iii./ am 30.6.2010 für das Veranlagungsjahr 2009 in der Höhe von EUR 24.522,00;
iv./ am 30.6.2011 für das Veranlagungsjahr 2010 in der Höhe von EUR 25.153,29;
v./ am 30.6.2012 für das Veranlagungsjahr 2011 in der Höhe von EUR 36.100,86;
b./ Körperschaftssteuer:
i./ am 30.6.2012 für das Veranlagungsjahr 2011 in der Höhe von EUR 3.214,89;
ii./ am 30.6.2013 für das Veranlagungsjahr 2012 in der Höhe von EUR 4.007,41;
Gesamt EUR 127.062,97"
Die Bf wurde aufgrund dieser Feststellungen mit (gekürzter) Urteilsausfertigung vom 10.6.2021 zu einer Verbandsgeldbuße in Höhe von EUR 50.000,- verurteilt.
In der mündlichen Verhandlung am 20.3.2025 wurde Folgendes besprochen:
Der steuerliche Vertreter (STB) erklärte, dass seines Wissens die finanzstrafrechtliche Verurteilung der beschwerdeführenden GmbH wegen der nicht fristgerechten Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen stattgefunden habe. Das finanzstrafrechtliche Urteil sei im Beschwerdefall nicht präjudiziell anzuwenden. Ein Sicherheitszuschlag sei für das finanzstrafrechtliche Verfahren nicht relevant.
Der STB trug vor wie in dem bisherigen Vorbringen. Einzelne Buchführungsmängel könnten nicht dazu führen, pauschal für 6 Jahre einen Sicherheitszuschlag von 10 % anzusetzen. Für die Höhe des Sicherheitszuschlages fehle die Begründung.
Seitens des Finanzamtes wurde angeführt wie in den bisherigen Schriftsätzen. Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass im Zuge der Hausdurchsuchung sämtliche Unterlagen beschlagnahmt worden seien.
STB: "Die Inventarlisten sind bei der Hausdurchsuchung nicht gefunden worden".
Der STB verwies darauf, dass in den im Firmenbuch offengelegten Bilanzen Inventurwerte ersichtlich sind. Es müsse daher Inventuren gegeben haben.
Die Vertreterin des Finanzamtes ergänzt, dass die Buchhaltung jederzeit nachvollziehbar sein müsse, deshalb wäre eine extra Erläuterung nicht notwendig.
Der steuerliche Vertreter erklärte, es handle sich dabei um einen allgemein floskelartigen Vorwurf. Es werde jedoch nicht gesagt, welche konkreten Mängel der Buchführung vorgelegen sind.
Die Finanzamtsvertreterin (FA) brachte vor, dass im Strafverfahren vom Sachverständigen Dr. Gerd Konezny das Betriebsprüfungsverfahren überprüft worden sei.
Der Vorsitzende verlas Seite 14 des Sachverständigengutachtens von Dr. Konezny (Rechnungswesen und Buchführung).
Vom FA wurde auf das Gutachten des Sachverständigen verwiesen. Laut Gutachter sei die Belegsammlung mangelhaft gewesen sei und auch nicht nachvollziehbar gewesen. Vom Senatsvorsitzenden wurde das Gutachten zu diesem Punkt vorgelesen. Aus dem Gutachten geht hervor, dass vom Sachverständigen kein Belegwesen überprüft wurde.
STB: Es zeige sich, dass die Finanz hier Behauptungen vorbringt, die nicht stimmen und es zeige ein gewisses Muster wie hier auch bei den anderen Behauptungen seitens der Finanz vorgegangen wurde. Derartige Vorgangsweisen würden gegen die BAO verstoßen. Es lägen teilweise keine Begründungen vor und teilweise seien sie grob mangelhaft.
Der Vorsitzende verlas Seite 89 und 90 des Sachverständigengutachtens, Pkt. Schätzungsbefugnis.
Der steuerliche Vertreter brachte vor, die Buchhaltungsunterlagen wären dem Gutachter nicht zur Verfügung gestanden, da die Finanz diese gehabt habe und dem Bf. nicht zurückgegeben worden seien.
Der Vorsitzende verlas Seite 93 ff. des Sachverständigengutachtens von Dr. Konezny sowie die beiden Urteilsausfertigungen bezüglich des Geschäftsführers und der Bf.
Der Vorsitzende erklärt, ein Unterschreiten der im Strafurteil festgestellten Hinterziehungsbeträge durch das BFG sei nicht möglich.
Der Vorsitzende übergab dem steuerlichen Vertreter, dem Geschäftsführer und der Finanzamtsvertreterin Kopien des Urteils, des Berechnungsblattes BP-Bericht sowie die Seiten 94 und 95 des Gutachtens des Sachverständigen.
Die Finanzamtsvertreterin stimmte dem Vorsitzenden zu, dass die im Sachverständigengutachten angeführten Bemessungsgrundlagen richtigerweise anzuwenden seien.
Der Vorsitzende gab seiner Meinung Ausdruck, dass er die Verhängung eines Sicherheitszuschlags- angesichts der Ausführungen des Sachverständigen im Gutachten, wonach die Saldenlisten richtig seien und das Gerichtsurteil, dass offensichtlich von richtigen Saldenlisten ausgegangen ist - zweifelhaft erscheine. Die Verhandlung wurde vertagt.
In der mündlichen Verhandlung am 8. Mai 2025 wurde Folgendes besprochen:
Die Parteien führten aus wie in den Schriftsätzen im bisherigen Verfahren. Die Parteien stellten keine weiteren Fragen und Beweisanträge. Die Vertreterin des Finanzamtes akzeptiert die Berechnungen des Sachverständigen Dr. Konezny. Der steuerliche Vertreter beantragte die Aufhebung des Sicherheitszuschlages und eine Bemessung der Umsatzsteuer und Körperschaftssteuer wie in der vom FA vorgelegten Berechnung.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Bf wurde am 2.2.2000 in das Firmenbuch eingetragen und wird seit 18.09.2010 von ***GF*** als Geschäftsführer (GF) selbständig vertreten.
Aufgrund einer Anzeige der belangten Behörde wurde der GF der Bf mit Straferkenntnis der Stadt Wien vom 02.04.2013 aufgrund der Verwaltungsübertretung der Nichtanmeldung von beschäftigten Personen bei der Bf zu einer Geldstrafe von insgesamt EUR 2.190,- verurteilt.
Der GF wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 10.06.2021 rechtskräftig wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung aufgrund Unterlassens der Abgabe von Steuererklärungen betreffend Umsatzsteuer 2007 bis 2011 und Körperschaftsteuer 2011 und 2012 verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 10.06.2021 wurde die Bf als Verband betreffend die gleichen Abgaben und Zeiträume zu einer Verbandsgeldbuße in Höhe von EUR 50.000,- rechtskräftig verurteilt.
Im Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung vom 6.3.2015 stellte die belangte Behörde betreffend den Streitzeitraum fest, dass die Bücher nicht nur formell, sondern auch sachlich unrichtig sind. Die im Rahmen der Hausdurchsuchung sichergestellten Grundaufzeichnungen bzw im Rahmen der Außenprüfung vorgelegten Buchhaltung waren aufgrund fehlendem Kassabuch, fehlender Belegnummerierung, lückenhaftem Rechnungsblock und fehlender Inventurliste für den gesamten Prüfungszeitraum nicht ordnungsgemäß im Sinne des § 131 BAO. Zudem waren von der Finanzpolizei nicht zur Sozialversicherung angemeldete Arbeitnehmer angetroffen worden. Eine vollständige Überprüfung aller Geschäftsfälle sei daher nicht möglich gewesen.
Beweiswürdigung
Entsprechend der unten angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entfaltet ein rechtskräftiges Strafurteil bindende Wirkung hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen, auf denen sein Schuldspruch beruht, wozu jene Tatumstände gehören, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandselementen zusammensetzt. Die Bindungswirkung erstreckt sich auf die vom Gericht festgestellten und durch den Spruch gedeckten Tatsachen.
Das Bundesfinanzgericht ist daher an die Feststellung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, wonach der GF der Bf die festgestellten Abgabenverkürzungen hinsichtlich Umsatz- und Körperschaftsteuer in den genannten Zeiträumen bewirkt hat, gebunden.
Die Feststellungen betreffend die Mängel der Bücher und Aufzeichnungen der Bf beruhen auf den von der belangten Behörde getroffenen Sachverhaltsfeststellungen, denen die Bf nicht substantiiert entgegengetreten ist.
2. Rechtliche Beurteilung
Da es der belangten Behörde nicht möglich war, die Besteuerungsgrundlagen anhand der von der Bf geführten mangelhaften Aufzeichnungen und unzureichenden nachträglichen Erklärungen zuverlässig zu ermitteln, bestehen insgesamt keine Zweifel an der Schätzungsberechtigung. Ist die Schätzungsberechtigung gegeben, steht der Abgabenbehörde die Wahl der Schätzungsmethode grundsätzlich frei. Es ist jene Methode (allenfalls mehrere Methoden kombiniert) zu wählen, die im Einzelfall zur Erreichung des Zieles, den tatsächlichen Gegebenheiten, nämlich der tatsächlichen Besteuerungsgrundlage, möglichst nahe zu kommen, am geeignetsten erscheint (vgl. z.B. VwGH 24.2.2005, 2003/15/0019). Derjenige, der zur Schätzung Anlass gibt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen (vgl. z.B. VwGH 29.11.2006, 2003/13/0087).
Der Bf ist es nicht gelungen, die sachliche Richtigkeit der mangelhaften Aufzeichnungen nachzuweisen, weshalb die Schätzungsberechtigung von der belangten Behörde zu Recht angenommen wurde.
Die Schätzungsbefugnis bezieht sich grundsätzlich auf den Bereich, in dem die Aufschreibungen mangelhaft sind. Die Hinzurechnung eines Sicherheitszuschlages für einen Bemessungszeitraum, in dem keine Mängel der Buchhaltung festgestellt wurden, mit dem Argument in anderen Berechnungszeiträumen seien solche Mängel gegeben gewesen, ist jedenfalls unzulässig (siehe VwGH 21.1.2004, 2003/16/0024).
Gemäß § 303 Abs. 4 BAO in der zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Wiederaufnahmebescheide geltenden Fassung ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Gemäß § 116 Abs. 2 BAO sind Abgabenbehörden an Entscheidungen der Gerichte insoweit gebunden, als in dem gerichtlichen Verfahren, in dem die Entscheidung ergangen ist, bei Ermittlung des Sachverhaltes von Amts wegen vorzugehen war. Diese Bindung besteht auch für das Bundesfinanzgericht (siehe § 2a BAO).
Sachverhaltsmäßig steht fest, dass das Landesgericht für Strafsachen bei Ermittlung des Sachverhaltes von Amts wegen vorzugehen hatte.
Rechtlich folgt daraus:
"Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2009, 2007/16/0161, mwN), entfaltet ein rechtskräftiges Strafurteil bindende Wirkung hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen, auf denen sein Schuldspruch beruht, wozu jene Tatumstände gehören, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandselementen zusammensetzt. Die Bindungswirkung erstreckt sich auf die vom Gericht festgestellten und durch den Spruch gedeckten Tatsachen." (VwGH 24.1.2013, 2010/16/0169). Ein vom bindenden Strafurteil abweichendes Abgabenverfahren würde zu Lasten der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes einer Durchbrechung der materiellen Rechtskraft und einer unzulässigen Kontrolle der Organe der Rechtsprechung durch die Verwaltung gleichkommen.
Die Bindungswirkung von Strafurteilen geht nach Auffassung des VwGH sehr weit. Nicht nur der Urteilsspruch an sich, sondern auch die Ergebnisse des strafgerichtlichen Ermittlungsverfahrens sind von der Abgabenbehörde zu übernehmen. Die Rechtsordnung misst der Beweiskraft von Beweismitteln, die zu einer strafgerichtlichen Verurteilung führen, anders als im Abgabenverfahren, wo die größte Wahrscheinlichkeit genügt, besondere Bedeutung bei, nämlich die volle Überzeugung der Strafbehörde. Es ist daher davon auszugehen, dass in den Fällen, in denen eine Straftat mit rechtskräftigem Urteil als erwiesen angenommen wurde, keine begründeten Zweifel mehr am Tatgeschehen offengeblieben sind.
Das Landesgericht für Strafsachen hat festgestellt, dass die Bf. als belangter Verband verantwortlich ist, dass durch die Straftaten des handelsrechtlichen Geschäftsführers ***GF*** als für die steuerrechtlichen Belange der Bf. Verantwortlicher die in § 119 BAO normierte Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, die den Verband trifft, jedoch von diesem für den Verband gemäß § 9 Abs 1 § 80 Abs 1 BAO wahrgenommen wurde, durch die Handlungen lauf Anklage 1./1./, sohin dadurch, "dass er in Wien als selbständig Erwerbstätiger im Bereich des Finanzamtes Wien 8/16/17 bzw. des Finanzamtes Wien 4/5/10 vorsätzlich in mehrfachen Tathandlungen hinsichtlich u.a. die Bf. unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht gemäß § 119 BAO, nämlich durch das Unterlassen der Abgabe von Steuererklärungen innerhalb der gesetzlichen Frist des § 134 Abs 1 BAO bewirkt hat, dass nachgenannter Abgaben verkürzt werden…."
Ein rechtskräftiges Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen, wonach der Beschwerdeführer wegen Abgabenhinterziehung verurteilt wird, ist somit für die Beurteilung des Sachverhaltes durch das Bundesfinanzgericht bindend ( § 116 Abs 2 BAO).
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH besteht eine Bindung der Abgabenbehörden und des Bundesfinanzgerichts im Falle rechtskräftiger verurteilender Entscheidungen eines Strafgerichts, einer Finanzstrafbehörde oder des Bundesfinanzgerichts nach einem verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren an die Tatsachenfeststellungen, auf denen der Schuldspruch beruht, wozu auch jene Tatumstände gehören, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandselementen zusammensetzt (vgl zB VwGH 27.3.2018, Ra 2018/16/0043; 27.11.2020, Ra 2018/16/0210; 28.4.2021, Ro 2018/16/0001).
Somit ist auch das Bundesfinanzgericht gemäß § 116 Abs 2 BAO an das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen gebunden.
Die Tatsachen, die von der Betriebsprüfung (u.a. anhand der bei der Hausdurchsuchung am 18. April 2012 vorgefundenen Aufzeichnungen der Werkstatterlöse) festgestellt wurden (siehe Tz. 2 des BP-Berichts ABNr. 101001/14 vom 6.3.2015), waren dem Finanzamt zum Zeitpunkt der Erlassung der Erstbescheide nicht bekannt, weshalb auch die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 303 Abs. 1 BAO zum Zeitpunkt der Erlassung der Wiederaufnahmebescheide vorgelegen sind. Da die nicht besteuerten Beträge von beträchtlicher steuerlicher Auswirkung sind, und regelmäßig die Rechtsrichtigkeit das Interesse an der Rechtsbeständigkeit überwiegt, war auch die Ermessensübung der Abgabenbehörde, die Wiederaufnahme durchzuführen, nicht zu beanstanden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: 12 Berechnungsblätter
2.1. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall nicht vor, da hinsichtlich der Bindung an strafgerichtliche Urteile eine ständige Judikatur des VwGH vorliegt (siehe zB das oben zitierte Erkenntnis VwGH 24.1.2013, 2010/16/0169).
Wien, am 8. Mai 2025