Ra 2016/16/0035 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Unter materieller Rechtskraft wird die Unwiderrufbarkeit und die Unwiederholbarkeit des Bescheids verstanden (vgl. Ritz, BAO6, § 92 Tz 5). Ergeht in derselben Sache, die unwiderrufbar entschieden ist, eine neue Entscheidung, so ist diese inhaltlich rechtswidrig (vgl. VwGH 17.4.2008, 2007/15/0278). Der Abgabenbehörde ist es daher verwehrt, nach einer einmal erfolgten rechtskräftigen Festsetzung einer Abgabe für denselben Zeitraum eine neuerliche Festsetzung der Abgabe gegenüber demselben Abgabenschuldner für denselben Abgabentatbestand vorzunehmen (vgl. VwGH 21.2.2007, 2005/17/0088).