Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden Dr. Sebastian Pfeiffer, LL.M. die Richterin Mag. Barbara Gangl sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Sabine Puntigam und Peter Schagerl in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch fh-wirtschaftstreuhand GmbH Steuerberatungsgesellschaft, Linzer Straße 26, 3100 St.Pölten, über die Beschwerde vom 26. Dezember 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 11. Dezember 2025, betreffend Zurückweisung des Antrags auf Ablehnung des Außenprüfers wegen Befangenheit nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13. März 2026 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Bei der beschwerdeführenden Partei (in der Folge die Bf.) fand eine bislang noch nicht abgeschlossene Außenprüfung gemäß § 147 BAO statt.
Im Zuge dieser Außenprüfung wurde die Bf. vom Prüforgan des Finanzamtes mehrfach aufgefordert, Unterlagen sowie Datensätze vorzulegen und Fragen zu beantworten. Da diesen Aufforderungen nicht entsprochen wurde, wurde die Bf. mit Bescheid vom 6.10.2025 unter Androhung von Zwangsstrafen und unter Setzung einer neuerlichen Frist aufgefordert, ihrer Mitwirkungspflicht nachzukommen.
Mit Eingabe vom 13.10.2025 teilte die steuerliche Vertretung der Bf. dem Finanzamt Österreich mit, dass das mit der Außenprüfung betraute und namentlich genannte Prüforgan wegen Befangenheit abgelehnt werde. Dies stand im Zusammenhang mit der Androhung der Zwangsstrafe.
Nachdem die angeforderten Unterlagen weiterhin nicht vorgelegt wurden, setzte das Finanzamt Österreich die angedrohte Zwangsstrafe mit Bescheid fest. Gegen diesen Bescheid erhob die Bf. am 03.12.2025 Beschwerde und brachte in diesem Zusammenhang vor, dass der Befangenheitsantrag bislang nicht bescheidmäßig erledigt worden sei.
Mit Bescheid vom 11.12.2025 wies das Finanzamt Österreich die Eingabe vom 13.10.2025 betreffend die Ablehnung des Prüforgans wegen Befangenheit zurück. Gegen diesen Zurückweisungsbescheid erhob die Bf. am 26.12.2025 Beschwerde, welche mit Beschwerdevorentscheidung am 13.01.2026 als unbegründet abgewiesen wurde. Mit Vorlageantrag vom 16.01.2026 begehrte die Bf. die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt bzw. den vorgebrachten Präzisierungen des Sachverhalts im Rahmen der mündlichen Senatsverhandlung. Das Bundesfinanzgericht sieht diesen Sachverhalt als erwiesen an.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde den Antrag vom 13.10.2025, betreffend Ablehnung des Außenprüfers wegen Befangenheit, rechtmäßig als unzulässig zurückgewiesen hat. Ob eine Befangenheit dieses Prüforgans vorliegt, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Hat die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen und wird dagegen Beschwerde erhoben, ist nämlich "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat allein zu prüfen, ob die inhaltliche Behandlung des Antrags zu Recht verweigert worden ist (vgl. VwGH 21.02.2024, Ra 2023/16/0131, Rn 17 mwN). Mit einer meritorischen Entscheidung über den Antrag überschreitet das Verwaltungsgericht hingegen die "Sache" des Beschwerdeverfahrens (vgl. etwa VwGH 09.05.2023, Ra 2020/04/0012).
Die Bestimmungen über die Befangenheit von Organen der Abgabenbehörde finden sich in § 76 BAO. Unter Befangenheit wird die Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive verstanden (VwGH 22.2.1991, 87/17/0254). Die Regelungen über die Befangenheit dienen dazu, eine unparteiische Amtsführung zu gewährleisten, allfällige Gewissenskonflikte des Organwalters zu verhindern sowie nach außen hin jeden Schein einer Parteilichkeit zu vermeiden.
Gemäß § 76 Abs. 1 BAO haben sich Organe der Abgabenbehörde der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn es sich um ihre eigenen Abgabenangelegenheiten oder um jene von Angehörigen handelt (lit. a), wenn sie als Vertreter einer Partei bestellt sind oder waren (lit. b) oder wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen (lit. c).
Nach dem Wortlaut und seinem Regelungszweck richtet sich § 76 BAO ausschließlich an die amtshandelnden Organe selbst. Ein befangenes Organ hat sich daher (außer bei Gefahr in Verzug) von sich aus seines Amtes zu enthalten (vgl VwGH 11.5.1993, 89/14/0284).
Die Norm vermittelt dem Abgabepflichtigen jedoch kein subjektiv öffentliches Recht, ein bestimmtes Organ der Abgabenbehörde wegen Befangenheit abzulehnen (VwGH 2.3.1993, 92/14/0182). Es besteht kein generelles Ablehnungsrecht der Partei (VwGH 30.1.2014, 2013/15/0294).
Hingegen werden Ablehnungsrechte der Partei wegen Befangenheit in der Bundesabgabenordnung ausdrücklich und abschließend nur in bestimmten Fällen vorgesehen, insbesondere
{
"type": "ol",
"children": [
{
"type": "li",
"children": [
"in ",
{
"type": "a",
"children": [
{
"type": "link",
"refs": [
{
"lawType": "BG",
"normId": "10003940",
"citation": "§ 179 Abs. 2 BAO",
"documentType": "law",
"clauseId": "NOR12043953",
"id": "10003940.216.1",
"abbreviation": "BAO",
"enumeration": "§ 179",
"value": "§ 179 Abs. 2 BAO"
}
],
"value": "§ 179 Abs. 2 BAO"
}
],
"attributes": {
"title": "Neues Fenster: § 179 Abs. 2 BAO",
"href": "javalink?art=BG&id=1006900&ida=BAO&hz_id=1006900&dz_VonParagraf=179&dz_VonAbsatz=2",
"target": "_blank"
}
},
" für Sachverständige sowie"
]
},
{
"type": "li",
"children": [
"in ",
{
"type": "a",
"children": [
{
"type": "link",
"refs": [
{
"lawType": "BG",
"normId": "10003940",
"citation": "§ 268 BAO",
"documentType": "law",
"clauseId": "NOR40145103",
"id": "10003940.316",
"abbreviation": "BAO",
"enumeration": "§ 268",
"value": "§ 268 BAO"
}
],
"value": "§ 268 BAO"
}
],
"attributes": {
"title": "Neues Fenster: § 268 BAO",
"href": "javalink?art=BG&id=1006900&ida=BAO&hz_id=1006900&dz_VonParagraf=268",
"target": "_blank"
}
},
" für Einzelrichter und Mitglieder des Senates des Bundesfinanzgerichts. "
]
}
],
"attributes": {
"class": "ListeAufzhlung",
"style": "list-style-type: disc;"
}
}Darüber hinaus besteht kein gesetzlich vorgesehenes Ablehnungsrecht der Partei gegenüber Organen der Abgabenbehörde.
Da der Gesetzgeber Ablehnungsrechte explizit geregelt hat, liegt keine planwidrige Gesetzeslücke vor, die im Wege einer Auslegung zu schließen wäre (vgl. BFG 22.3.2022, RV/7102848/2021).
Amtshandlungen befangener Organe sind nicht nichtig (VwGH 19.9.1986, 84/17/0155) und führen nicht zur Unzuständigkeit der Behörde, sondern allenfalls zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes (vgl VwGH 22.2.1991, 87/17/0254; 21.12.2011, 2009/13/0159; BFG 2.12.2022, RV/2100780/2022). Diese allfällige Rechtswidrigkeit ist im Rechtmittel gegen den die Angelegenheit abschließenden Bescheid geltend zu machen.
Der Rechtsschutz der Partei ist damit nicht verkürzt, da behauptete Verfahrensmängel, einschließlich der Mitwirkung eines befangenen Organs, im Rechtmittel gegen den die Abgabenangelegenheit abschließenden Bescheid geltend gemacht und vom Bundesfinanzgericht im Rahmen seiner Entscheidungsbefugnis nach § 279 BAO umfassend geprüft werden können (vgl Ritz/Koran, BAO8, § 76 Rz 16).
In der Beschwerde macht die Bf. die Verletzung verfassungsrechtlich gewährleisteter Rechte, insb. das Recht auf den gesetzlichen Richter, geltend. Hierzu führt die Bf. aus, der zuständige Mitarbeiter des Dienststellenfachbereichs, der den Zurückweisungsbescheid abfertigte, habe mehrere zusammenhängende Entscheidungen getroffen und es sei davon auszugehen, dass nachfolgende Entscheidungen vorangegangene Entscheidungen rechtfertigen sollen. Hierzu ergibt sich für den erkennenden Senat: Dieses Vorbringen betrifft nicht den Beschwerdegegenstand des Zurückweisungsbescheid betreffend Antrag auf Ablehnung des Prüforgans. Ein derartiges Vorbringen wäre allenfalls im Rahmen einer Beschwerde gegen die zu erlassenden Sachbescheide zu behandeln.
Im Vorlageantrag verweist die Bf. sodann nochmals auf den Organwalter des Dienststellenfachbereichs und auf eine Verletzung des Art 6 EMRK. Hierzu genügt es von Seiten des erkennenden Senats darauf hinzuweisen, dass Art 6 EMRK im Steuerverfahren keine Anwendung findet (vgl. bspw. VwGH 22.06.2022, Ra 2019/13/0047). Sofern nochmals auf den Organwalter des Dienststellenfachbereichs verwiesen wird, kann auf die obige Argumentation verwiesen werden, wonach dieses Vorbringen am Beschwerdegegenstand vorbeigeht.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vertritt der Bf. ergänzend, die Zurückweisung sei unrechtmäßig gewesen, weil es eine Zurückweisung nur geben könne, wenn eine Eingabe unzulässig sei. Da ein Befangenheitseinwand nicht unzulässig sei, könne auch keine Zurückweisung erfolgen. Es hätte inhaltlich über den Befangenheitseinwand abgesprochen werden müssen bzw. im Falle des Fehlens eines subjektiven Rechts auf Feststellung der Befangenheit, hätte gar kein Bescheid ergehen dürfen. Aus der Zurückweisung sei zudem die Befangenheit des Organwalters des Dienststellenfachbereichs abzuleiten.
Hierzu ergibt sich von Seiten des erkennenden Senats: In der Eingabe vom 13.10.2025 wird von der Bf. zusammengefasst ausgeführt, der Außenprüfer werde wegen Befangenheit abgelehnt. In der Beschwerde gegen den (hier nicht gegenständlichen) Bescheid betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe verweist die Bf. darauf, über den Befangenheitsantrag "sei bis heute nicht bescheidmäßig" abgesprochen worden. Da § 76 BAO der Bf. kein subjektives öffentliches Recht auf Ablehnung eines bestimmten Organswalters einräumt und kein Anspruch auf Erlassung eines Feststellungsbescheides über die behauptete Befangenheit besteht, erfolgte die Zurückweisung des Antrags auf bescheidmäßige Ablehnung des Prüforgans rechtmäßig. Denn ein Anbringen ist bescheidmäßig zurückzuweisen, wenn es unzulässig ist (vgl. auch Ritz/Koran, BAO8, § 85a Rz 10 mwN). Ein inhaltliches Absprechen über den Befangenheitseinwand fand - wie die belangte Behörde in der mündlichen Verhandlung ausführte - ohnehin im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung gegen den Bescheid betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe statt. Sofern die Bf. nochmals auf den Organwalter des Dienststellenfachbereichs verweist, geht dies an der Beschwerde vorbei, die den Antrag auf Ablehnung des Prüforgans bezweckt.
Die Bf. verweist im Rahmen der mündlichen Verhandlung zudem noch darauf, es hätte im Ergebnis einen Verbesserungsauftrag geben müssen. Die belangte Behörde verwies in der mündlichen Verhandlung darauf, es sei zwischen dem Antrag auf Feststellung der Befangenheit und dem Befangenheitseinwand zu differenzieren. Die Bf. replizierte, bei Unklarheit der Eingabe sei ein Verbesserungsauftrag zu erteilen.
Für den erkennenden Senat ergibt sich hierzu: Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH kommt es für die Beurteilung von Parteianträgen nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und zufällige verbale Formen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes. Bei einem eindeutigen Inhalt eines Anbringens ist eine davon abweichende, nach außen hin auch nur andeutungsweise nicht zum Ausdruck kommende Absicht des Einschreiters nicht maßgeblich (vgl. VwGH 13.1.2021, Ra 2020/13/0099, mwN). Im Zweifel ist dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt (bspw VwGH 9.10.2025, Ra 2024/13/0115, Rn 23). Aus der Eingabe vom 13.10.2025 sowie der Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe ist klar ersichtlich, dass die Bf. eine bescheidmäßige Erledigung über die Ablehnung des Prüfungsorgans begehrt. Eine Unklarheit, die die belangte Behörde zu weiteren Nachforschungen bewegen hätte müssen, ist hierin aber nicht zu erkennen. Mit der belangten Behörde geht auch der erkennende Senat davon aus, dass zwischen dem Antrag auf bescheidmäßige Ablehnung des Außenprüfers wegen Befangenheit und dem Befangenheitseinwand ein Unterschied besteht.
Die Bf. brachte vor der mündlichen Vorhandlung zudem eine Eingabe über FinanzOnline an die belangte Behörde ein, die an das Bundesfinanzgericht weitergeleitet wurde. Konkret wurde beantragt: "[A]uf Grundlage der Behauptungen im Vorlageantrag wird die Zeugeneinvernahme von Mag. Mitarbeiter Dienststellenfachbereich bzw. Prüforgan beantragt. Die Zeugeneinvernahme wird beantragt für die mündliche Verhandlung am 13.3.2026, 10:00 Uhr". Diesem Antrag wird, sofern die Einvernahme des Mag. Mitarbeiter Dienststellenfachbereich beantragt wird, nicht entsprochen (vgl hierzu Ritz/Koran, BAO8, § 183 Rn 2 mwN zur VwGH-Rechtsprechung). Beweisanträge haben das Beweismittel und das Beweisthema (somit die Tatsachen und Punkte, die durch das angegebene Beweismittel geklärt werden sollen) anzugeben. Beweisanträge haben bei Zeugen auch eine ladungsfähige Adresse anzugeben. Beweisanträgen, die nicht ausreichend erkennen lassen, welche konkreten Tatsachenbehauptungen im Einzelnen durch das Beweismittel erwiesen werden sollen, brauchen die Abgabenbehörde und das Verwaltungsgericht nicht zu entsprechen. Weder ist aus der von der belangten Behörde übermittelten Eingabe über FinanzOnline ersichtlich, was das Beweisthema sein soll, noch wurde eine ladungsfähige Adresse angeführt.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht folgt der Rechtsprechung des VwGH (ua VwGH 30.1.2014, 2013/15/0294). Die Revision ist daher unzulässig.
Wien, am 25. März 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden