Das VwG hat den Bescheid der belangten Behörde aufgehoben. Mit der Zustellung dieses Erkenntnisses an die belangte Behörde wurde diese Entscheidung des VwG jedenfalls wirksam und der Bescheid der belangten Behörde demnach aus dem Rechtsbestand beseitigt. Ob diese Entscheidung auch der Gebührenpflichtigen wirksam zugestellt wurde (und ihr allenfalls noch die Möglichkeit einer Bekämpfung dieser Entscheidung offen stünde), ist insoweit nicht von Bedeutung.
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