JudikaturVwGH

Ra 2020/13/0099 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
13. Januar 2021

Die (behauptete; durch einen Zustellmangel ausgelöste) Unwirksamkeit einer das Verfahren abschließenden Erledigung könnte nicht die Wiederaufnahme dieses Verfahrens begründen. Die Unwirksamkeit dieser Erledigung würde hingegen gerade bedeuten, dass jenes Verfahren nicht abgeschlossen ist. Die (behauptete) Unwirksamkeit dieser Erledigung wäre vom Revisionswerber allenfalls mittels Säumnisbehelfen (insbesondere Fristsetzungsantrag gemäß § 38 VwGG) geltend zu machen. Würde hingegen angenommen, dass die Erledigung zwar wirksam erlassen, aber an eine der Parteien nicht wirksam zugestellt wurde, so könnte einerseits die Zustellung dieser Erledigung beantragt werden oder Revision gegen diese Erledigung erhoben werden (§ 26 Abs. 2 VwGG).

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