BundesrechtBundesgesetzeBundesabgabenordnung§ 76

§ 76

(1) Organe der Abgabenbehörden und der Verwaltungsgerichte haben sich der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen,

a) wenn es sich um ihre eigenen Abgabenangelegenheiten oder um jene eines ihrer Angehörigen (§ 25), oder um jene einer Person unter ihrer gesetzlichen Vertretung handelt;

b) wenn sie als Vertreter einer Partei (§ 78) noch bestellt sind oder bestellt waren;

c) wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen;

d) im Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten überdies, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Beschwerdevorentscheidung (§ 262) mitgewirkt oder eine Weisung im betreffenden Verfahren erteilt haben oder wenn einer der in lit. a genannten Personen dem Beschwerdeverfahren beigetreten ist.

(2) Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, auch das befangene Organ die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen. Dies gilt nicht in den in Abs. 1 lit. a bezeichneten Fällen.

Entscheidungen
4
  • Rechtssätze
    5
  • 8Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

    11. März 2024

    Vor dem Hintergrund, dass eine - sei es aufgrund eines Vergleiches oder Urteils - erfolgreiche Anfechtung nach der IO dazu führt, dass die Beitragsforderungen gegenüber dem Gemeinschuldner offen geblieben sind und vom Vertreter erwartet werden kann, dass ihm die Umstände der Zahlungen der juristischen Person aufgrund seiner Tätigkeit bekannt sind, liegt es auch am Vertreter geltend zu machen, dass sein Verhalten im dargestellten Sinn für die Uneinbringlichkeit der Beitragsforderungen (ganz oder teilweise) deshalb nicht kausal gewesen ist, weil eine vom Insolvenzverwalter gegenüber dem Versicherungsträger erfolgreich geltend gemachte Anfechtung tatsächlich nicht berechtigt gewesen ist bzw. der Versicherungsträger sich dieser zu Unrecht unterworfen hat. Wird vom Vertreter ein solches Vorbringen erstattet, bedarf es einer Auseinandersetzung mit der Berechtigung der Anfechtung, wobei im Beschwerdeverfahren zweckmäßigerweise zunächst sowohl der Versicherungsträger als auch der Vertreter aufzufordern sind, ein konkretes Vorbringen zum Vorliegen der Voraussetzungen der Anfechtung zu erstatten und insoweit Unterlagen vorzulegen. Ergibt sich, dass - wie aufgrund von zu den maßgeblichen Umständen zu treffenden Feststellungen zu beurteilen ist - die Anfechtung nach der IO tatsächlich nicht berechtigt gewesen ist, kommt eine Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG nur insoweit und in dem Ausmaß in Betracht, als diese auch ohne die Anfechtung eingetreten wäre. Dabei können sich - im Sinn der Grundsätze der Berechnung der Haftung - sowohl Auswirkungen auf die der Berechnung des Umfangs der Haftung zu Grunde zu legenden Beitragsschulden der juristischen Person als auch hinsichtlich des Vorliegens bzw. des Ausmaßes einer Ungleichbehandlung der Forderungen des Versicherungsträgers gegenüber anderen Forderungen der juristischen Person ergeben. Umgekehrt führt eine erfolgreiche Anfechtung in der Regel auch nach § 39 IO zu einem Leistungsanspruch der Insolvenzmasse gegen den Anfechtungsgegner. Eine erfolgreich angefochtene Zahlung kommt daher regelmäßig auch dem haftenden Vertreter insoweit zu Gute, als der rückerstattete Betrag im Rahmen der Quote an alle Gläubiger - sohin auch an den Zahlungsempfänger - ausgeschüttet und infolgedessen ebenso der Haftungsrahmen der Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG reduziert wird. Zur Berechnung des Haftungsrahmens, der sich ohne erfolgreiche Anfechtung ergeben hätte, ist daher die Quotenzahlung fiktiv um jenen Teil zu vermindern, der dem Anteil entspricht, durch den der Befriedigungsfonds der Masse durch erfolgreiche Anfechtung erweitert wurde.