Bei der Beurteilung von Anbringen kommt es zwar nicht auf die
Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen
Formen, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu
erschließende Ziel eines Parteischritts an. Bei einem
eindeutigen Inhalt des Anbringens kommt es aber auf eine davon
abweichende, nach außen auch andeutungsweise nicht zum Ausdruck
kommende Absicht des Einschreiters nicht an.
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