(1) Den Parteien steht das Recht zu, den Einzelrichter oder ein Mitglied des Senates mit der Begründung abzulehnen, dass einer der im § 76 Abs. 1 aufgezählten Befangenheitsgründe vorliegt.
(2) Den Parteien (§ 78) steht das Recht zu, den Einzelrichter oder ein Mitglied des Senates abzulehnen, wenn anzunehmen ist, dass die Bekanntgabe der zu erörternden Tatsachen an diese Person die Wettbewerbsfähigkeit der Partei (§ 78) gefährden könnte.
(3) Anträge nach Abs. 1 und 2 sind beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Gründe für die Ablehnung sind glaubhaft zu machen.
Rückverweise
BAO · Bundesabgabenordnung
§ 284 21. Säumnisbeschwerde
…Abs. 1 lit. a (Unzulässigkeit), c) § 265 Abs. 6 (Verständigungspflichten), d) § 266 (Vorlage der Akten), e) § 268 (Ablehnung wegen Befangenheit oder Wettbewerbsgefährdung), f) § 269 (Obliegenheiten und Befugnisse, Ermittlungen, Erörterungstermin), g) §§ 272 bis 277 (Verfahren), h) § …
§ 283 20. Maßnahmenbeschwerde
…1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung), d) § 265 Abs. 4 und 6 (Verständigungspflichten), e) § 266 (Vorlage der Akten), f) § 268 (Ablehnung wegen Befangenheit oder Wettbewerbsgefährdung), g) § 269 (Obliegenheiten und Befugnisse, Ermittlungen, Erörterungstermin), h) § 271 (Aussetzung der Entscheidung), i) §§ …