Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Diana Sammer in der Verwaltungsstrafsache gegen Dr. ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, idF Abl. der Stadt Wien Nr. 20/2020 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF LGBl. Für Wien Nr. 71/2018, über die Beschwerde des Beschuldigten vom 11. September 2025 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 vom 17. September 2024, Zahl: MA67/***1***, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 28,00 zu leisten.
III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Der Magistrat der Stadt Wien, MA 67, lastete dem Beschwerdeführer (kurz Bf.) mit der Strafverfügung vom 28. November 2023, GZ MA67/***1*** an, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***2*** (A) am 06. Juli 2023 um 12:58 Uhr in 1200 Wien, ***3*** gegenüber abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben, da der Parkschein Nr. ***4*** Spuren von entfernten Entwertungen aufwies. Demnach habe er die Parkometerabgabe hinterzogen.
Wegen Verletzung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 verhängte der Magistrat der Stadt Wien über den Bf. eine Geldstrafe in Höhe € 140,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 9 Stunden).
Gegen die Strafverfügung erhob der Bf. (fristgerecht) am 20. Dezember 2023 (Postaufgabedatum) Einspruch und brachte darin Nachstehendes vor:
"Am 6.07.2023 habe ich: Dr. ***Bf1*** das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***2*** in Wien ***3***,1200, abgestellt, mit einem entwerteten 2 Stn Parkschein Nr. ***4*** gut erkennbar hinter der Windschutzscheibe.
Zunächst halte ich das Sanktionsverfahren für unregelmäßig und anfällig für die Auslegung durch die Person, die sie verhängt hat: ich beziehe mich auf die erhaltenen Mitteilungen bezüglich der behaupteten Verstöße gegen das Parkometergesetz.
Nachdem ein "Parkscherif" eine Anmerkung ( anbei Kopie ) bezüglich eines vermeintlichen Verstoßes auf meinem Fahrzeug hinterlassen hat, wurde mir später von der Polizei eine Strafe zugestellt, die das Vierfache der üblichen Sanktion ( € 36 ) für einen nicht korrekten ausgefüllten Parkschein beträgt.
In Übereinstimmung mit dem Parkometergesetz erscheint mir diese Vorgehensweise als unverhältnismäßig und nicht im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen. Gemäß meiner Kenntnis aus dem Parkometergesetz sollte eine direkte Strafe von der Polizei nur nach klar festgestelltem Fehlverhalten oder einer festgestellten Regelwidrigkeit ausgestellt werden, nicht lediglich aufgrund einer vom "Parkscherif" hinterlassenen Notiz.
Ich bitte daher um eine detaillierte Erklärung und Rechtfertigung für die Höhe der verhängten Strafe. Des Weiteren ersuche ich um Bezugnahme auf die spezifischen Artikel des Parkometergesetzes, die diese Vorgehensweise legitimieren. Sollte es nötig sein, stehe ich zur Verfügung, um weitere Informationen oder Dokumente zu liefern, die zur Klärung dieser Angelegenheit beitragen können."
Der Einspruch wurde vom Magistrat der Stadt Wien zunächst wegen Verspätung zurückgewiesen. Gegen den Zurückweisungsbescheid vom 21. März 2025 erhob der Bf. fristgerecht Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Dieses hob mit Erkenntnis vom 28. Mai 2025, GZ: RV/7500274/2024 den Zurückweisungsbescheid der Behörde auf, da eine wirksame Zustellung der Strafverfügung erst am 18. Dezember 2024 erfolgt ist und der dagegen erhobene Einspruch vom 20. Dezember 2024 als fristgerecht zu werten war.
Mit Schreiben der Behörde vom 12. Juni 2024 wurde der Bf. in weiterer Folge aufgefordert, sich schriftlich zu der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung zu rechtfertigen bzw. wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, seiner Verteidigung dienende Tatsachen und Beweismittel, insbesondere den Parkschein Nr. ***4*** im Original, vorzulegen. Im Akt wurde dokumentiert, dass die Zustellung dieses Schreibens am 17. Juni 2024 durch Hinterlegung erfolgt ist. Der Bf. reagierte auf das Schreiben der Behörde nicht.
Mit dem (im Spruch dieses Erkenntnisses angeführten) Straferkenntnis vom 17. September 2024 zur GZ MA67/***1*** wurde dem Bf. die bereits näher bezeichnete Verwaltungsübertretung angelastet und wegen Verletzung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in Höhe von € 140,00 verhängt sowie eine für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 1 Tag und 9 Stunden auferlegt.
Zudem wurde dem Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) ein Betrag von € 14,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt, wodurch sich der zu zahlende Gesamtbetrag auf € 154,00 belief.
Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet:
"Sie haben das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***2*** am 06.07.2023 um 12:58 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 20., ***3*** gegenüber abgestellt, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben, da der Parkschein mit der Nummer ***4***, Spuren von entfernten Entwertungen aufwies. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe hinterzogen.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Anzeige, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien auf Grund einer eigenen dienstlichen Wahrnehmung gelegt wurde, sowie in die, von diesem angefertigten, Fotos.
In Ihrem Einspruch gegen die Strafverfügung wendeten Sie im Wesentlichen ein, dass Sie das Verfahren für unregelmäßig hielten und Ihnen die Strafe unverhältnismäßig erschiene.
Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 12.06.2024 wurden Sie daher aufgefordert, den zum Beanstandungszeitpunkt im Fahrzeug hinterlegten Parkschein, Nr. ***4***, der Behörde im Original vorzulegen, als auch die Ihrer Verteidigung dienenden Tatsachen und Beweismittel vorzubringen.
Da Sie von der Übermittlung des gegenständlichen Parkscheines keinen Gebrauch machten und auch keine Stellungnahme abgaben, war das Verfahren ohne Ihre weitere Anhörung fortzuführen.
Unbestritten blieb somit sowohl Ihre Lenkereigenschaft, als auch, dass das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt an der in Rede stehenden Örtlichkeit abgestellt war.
Zu Ihrem Vorbringen wird Folgendes festgestellt:
Laut Anzeigenangaben befand sich im Fahrzeug der Parkschein mit der Nummer ***4***, welcher laut Vermerk des meldungslegenden Organs neben den erkennbaren, tatsächlichen Entwertungen am 06.07.2023 um 12:58 Uhr, Spuren von entfernten Entwertungen, nämlich in der Rubrik "Monat" in den Kästchen Jänner und Juni, in der Rubrik "Tag" in den Kästchen 5,11, 21,22 und 29, in der Rubrik "Stunde" in den Kästchen 10, 14, 17, 18, 19, 20 und 21 sowie in der Rubrik "Minute" in dem Kästchen 15 und 30, aufwies. Dies wurde anhand von Restkreuzen festgestellt.
Es besteht für die erkennende Behörde keinerlei Veranlassung, die schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben des meldungslegenden Organes in Zweifel zu ziehen, zumal einem zur Parkraumüberwachung bestellten und hierfür besonders geschulten Organ die Wahrnehmung und richtige Wiedergabe maßgeblicher Sachverhalte, insbesondere bezüglich eines im ruhenden Verkehr befindlichen Kraftfahrzeuges, wohl zugemutet werden kann.
Auch besteht kein Grund, an der Objektivität des meldungslegenden Organs zu zweifeln. Dieses ist zur Angabe der Wahrheit verpflichtet. Aus dem Akt ergibt sich außerdem auch kein Anhaltspunkt, dass der Meldungsleger eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig belasten wollte.
Ihre Einwendungen waren hingegen nicht geeignet, Sie vom gegenständlichen Tatvorhalt zu entlasten. Sie haben sich lediglich darauf beschränkt, die Ihnen angelastete Übertretung zu bestreiten.
Ihre Angaben im Einspruch sind nicht ausreichend, diese zu widerlegen. Vielmehr ist es Ihre Aufgabe, konkreten Erhebungsergebnissen nicht nur Behauptungen entgegen zu setzen, sondern auch entsprechende Beweise anzubieten. Geschieht dies nicht, ist die Behörde nicht gehalten, auf Grund unbestimmter und allgemein gehaltener Einwendungen weitere Beweiserhebungen durchzuführen (vgl. Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.7.1990, Zahl 89/02/0188 und vom 18.9.1985, Zahl 85/03/0074).
Wenn Sie die Verwendung eines manipulierten Parkscheines bestreiten, so hätten Sie dies der Behörde durch Vorlage des gegenständlichen Parkscheines glaubhaft machen können. Ein Hinweis, welcher die Aufbewahrung von verwendeten Parkscheinen betrifft, ist sowohl der Anzeigeverständigung, aber auch der Rückseite von Parkscheinen zu entnehmen.
Der Aufforderung vom 12.06.2024, den gegenständlichen Parkschein mit der Nummer ***4***, der Behörde vorzulegen, wurde keine Folge geleistet.
Bei Abwägung der Angaben des anzeigelegenden Organes und Ihrem Vorbringen als Beschuldigte, die in der Wahl ihrer Verteidigung völlig frei ist, kann die Übertretung somit als erwiesen angesehen werden.
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.
Es wird somit der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in der Anzeige sowie aus der Tatumschreibung in diesem Straferkenntnis ersichtlich ist.
Jede*r Lenkerin eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).
Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom 22.12.2005, Heft Nr. 51).
Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen.
Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen, zumal die Manipulation von Parkscheinen nicht mehr auf fahrlässiges Verhalten zurückgeführt werden kann, sondern Ihr Verhalten bereits vorsätzliches Handeln beinhaltet, weshalb daher Ihr Verschulden als erheblich angesehen werden muss.
Somit sind sowohl die objektiven, als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.
Sie haben die Parkometerabgabe somit hinterzogen.
Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).
Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe dazu geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.
Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Die der Bestrafung zu Grunde liegende Handlung schädigte sowohl das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Entrichtung von Abgaben, als auch an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als geringfügig zu bewerten war.
Im Hinblick auf die schwere Verschuldensform (Abgabenhinterziehung infolge Verwendung eines manipulierten Parkscheines) war die Strafe spruchgemäß festzusetzen, um Sie von einer Wiederholung wirksam abzuhalten.
Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, hat sich die Behörde bei der Strafbemessung auch vom Gedanken der Generalprävention leiten zu lassen (VwGH verst Sen 13.5.1959 Slg 4969A; 8.6.1983,83/ 10/0016 u.a.). Auf Grund der stark zugenommenen Anzahl an Parkscheinmanipulationen erachtet es die erkennende Behörde daher als notwendig, die Strafe entsprechend hoch festzusetzen, um eine derartige Wirkung zu erzielen.
Bei der Strafbemessung wurden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt. Zudem wurde auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe selbst bei Annahme von ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal weitere Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind.
Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991."
Das Straferkenntnis wurde zunächst am 17. September 2024 von der Behörde abgefertigt und laut Aktendokumentation am 23.September 2024 durch Hinterlegung zugestellt, wobei das Dokument nicht behoben wurde.
Mit Schreiben vom 20. November 2024 wandte sich der Bf. gegen von der belangten Behöre an ihn übersendete Zahlungsaufforderung vom 17.9.2024 und Mahnung vom 5.11.2024. Dieses Schreiben wurde von der belangten Behörde als Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 17. September 2024 gewertet und dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. In Beantwortung des vom Bundesfinanzgericht im Beschwerdeverfahren ausgefertigten Verspätungsvorhalts kam hervor, dass das Straferkenntnis vom 17. September 2024 dem Bf. nicht wirksam zugestellt wurde, es also gegenüber dem Bf. nicht wirksam ergangen ist. Die Beschwerde wurde sohin mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 09. April 2025, GZ: RV/7500016/2025 zurückgewiesen.
Die belangte Behörde fertigte in weiterer Folge das og. Straferkenntnis vom 17. September 2024 im September 2025 neuerlich ab und wurde dieses nachweislich am 09. September 2025 zugestellt und am 10. September 2025 durch den Bf. übernommen.
Gegen das nunmehr wirksam zugestellte Straferkenntnis reichte der Bf. fristgerecht am 11. September 2025 Beschwerde ein und bringt darin wie folgt vor:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
in Bezug auf das oben angeführte Straferkenntnis weise ich auf den Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 09.04.2025, GZ. RV/7500016/2025, hin.
Das Bundesfinanzgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass das Straferkenntnis vom 17.09.2024 mangels ordnungsgemäßer Zustellung gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz keine Rechtswirksamkeit entfaltet hat. Damit liegt nach Ansicht des Gerichtes kein wirksam ergangener Bescheid im Sinne des § 18 Abs. 2 AVG vor. Folglich war auch meine Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 50 Abs. 1 VwGVG zurückzuweisen, da gegen einen nicht rechtswirksamen Bescheid kein Rechtsmittelverfahren geführt werden kann.
Aus diesem Grund besteht für mich keine Zahlungsverpflichtung aus dem angeführten Straferkenntnis. Ich ersuche daher, von weiteren Vollstreckungsmaßnahmen oder Zahlungsaufforderungen abzusehen und den Akt als endgültig erledigt zu betrachten.
Darüber hinaus möchte ich höflich, jedoch mit Nachdruck anmerken, dass die wiederholte Zusendung von Forderungen trotz eindeutiger gerichtlicher Klärung - insbesondere angesichts meines nicht deutsch klingenden Familiennamens - geeignet ist, den Eindruck einer unverhältnismäßigen oder gar diskriminierenden Vorgehensweise zu erwecken. Im Sinne des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art. 7 B-VG und den einschlägigen Antidiskriminierungsvorschriften ersuche ich daher, besondere Sensibilität walten zu lassen.
Sollten dennoch weitere Zahlungsaufforderungen oder Vollstreckungsmaßnahmen gegen mich gerichtet werden, behalte ich mir ausdrücklich vor, unverzüglich rechtliche Schritte einzuleiten und die Angelegenheit gegebenenfalls auch dem Verfassungsgerichtshof sowie der Gleichbehandlungsanwaltschaft vorzulegen."
Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht mit Vorlagebericht vom 1.10.2025 zur Entscheidung vor.
Sachverhalt:
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***2*** (A) war am 06. Juli 2023 um 12:58 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1200 Wien, ***3*** gegenüber abgestellt.
Für diesen Bereich galt eine ordnungsgemäß kundgemachte flächendeckende Kurzparkzone für die Zeit von Montag bis Freitag (werktags) von 09:00 bis 22:00 Uhr.
Der Bf. war Lenker des tatgegenständlichen Kraftfahrzeuges. Der Tatort und der Beanstandungszeitpunkt werden durch den Bf. nicht bestritten.
Zum Beanstandungszeitpunkt war der Parkschein mit der Nr. ***4*** im Fahrzeug hinterlegt. Dieser wies entfernte Entwertungen auf und war damit ungültig. Ein elektronischer Parkschein war nicht aktiviert.
Beweiswürdigung:
Der obig festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus der Anzeige des Parkraumüberwachungsorgans und den aufgenommenen Fotos.
Auf dem dritten aufgenommenen Foto (AS 16) sind folgende entfernte Entwertungen - sichtbare Restkreuze - trotz niedriger Bildqualität eindeutig zu erkennen:
- Monat Jänner, Juni (!) und
- Tag 22
Nachstehend werden zur Veranschaulichung noch die genannten Passagen des Parkscheins abgebildet:
Parkraumüberwachungsorgane sind zudem besonders geschulte Organe, weshalb ihnen die Wahrnehmung und richtige Wiedergabe maßgeblicher Sachverhalte zugemutet werden kann. Aus dem Akt ergibt sich kein Anhaltspunkt, dass der Meldungsleger eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig belasten wollte (vgl. VwGH 2.3.1994, 93/03/0203, 93/03/0276). Meldungsleger sind auf Grund des abgelegten Diensteides der Wahrheit verpflichtet. Im Fall der Verletzung dieser Pflicht treffen sie straf- und dienstrechtliche Sanktionen (vgl. VwGH 28.11.1990, 90/03/0172).
Der Bf. trat im gesamten Verfahren den Feststellungen der belangten Behörde hinsichtlich der Spuren von Entwertungen auf dem Parkschein nicht entgegen. Er führte lediglich pauschal in seinem Einspruch vom 20.12.2023 aus, das Fahrzeug "mit einem entwerteten 2 Stn Parkschein Nr. ***4*** gut erkennbar hinter der Windschutzscheibe" abgestellt zu haben.
Die Aufforderung zur Stellungnahme der belangten Behörde vom 12.6.2024, in welcher ihm erneut die Möglichkeit gegeben wurde, zum Tatvorwurf Stellung zu nehmen bzw. er aufgefordert wurde den Parkschein im Original vorzulegen, beließ er jedoch unbeantwortet.
Der Bf. hat den Parkschein mit der Nr. ***4*** nicht im Original vorgelegt. Damit hat er sich selbst die Möglichkeit genommen, den Parkschein zu einer weiteren Untersuchung zu übermitteln und seine Glaubwürdigkeit zu untermauern.
Allerdings sind für das Gericht bereits aus den vorliegenden Fotos eindeutig die Spuren von Entwertungen erkennbar.
Das Gericht nimmt daher den obig festgestellten Sachverhalt im Sinne der freien Beweiswürdigung nach § 45 Abs. 2 VStG als erwiesen an.
Gemäß § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.
Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten.
Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
Als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird, sind Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden (§ 1 der Verordnung, des Wiener Gemeinderates über die Art der zu verwendenden Kontrolleinrichtungen in Kurzparkzonen, kurz Kontrolleinrichtungenverordnung, ABI Nr 2013/29).
Gemäß § 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen und Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365 zu bestrafen.
Im vorliegenden Fall sind die vorgeworfenen Manipulationen auf dem im Akt erliegenden, vom Parkraumüberwachungsorgan angefertigten, Foto des betreffenden Parkscheines Nr. ***4*** gut erkennbar. Dies trotz der Tatsache, dass es grundsätzlich technisch schwierig ist durch die (verschmutzte) Windschutzscheibe ein Foto mit einer solchen Qualität anzufertigen, dass Restspuren von entfernten Kreuzen klar und eindeutig ersichtlich sind.
Zudem wurden vom Parkraumüberwachungsorgan die von ihm im Rahmen der Überwachungstätigkeit festgestellten Manipulationen detailliert beschrieben.
Der zum Beanstandungszeitpunkt im Fahrzeug hinterlegte, bereits entwertete (da Restspuren von entfernten Kreuzen aufweisend) und damit ungültige Parkschein mit der Nr. ***4*** konnte zur Entrichtung der Parkometerabgabe nicht mehr verwendet werden. Tatsache ist, dass der verwendete Parkschein eindeutige Spuren von Manipulation aufwies, wodurch der objektive Tatbestand der Abgabenhinterziehung verwirklicht wurde.
§ 5 VStG normiert:
"(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten."
§ 5 StGB normiert:
"(1) Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, daß der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
(2) Der Täter handelt absichtlich, wenn es ihm darauf ankommt, den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt.
(3) Der Täter handelt wissentlich, wenn er den Umstand oder Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern sein Vorliegen oder Eintreten für gewiß hält."
Die Verwendung eines bereits mehrfach entwerteten Parkscheines stellt nicht lediglich eine fahrlässige Verkürzung der Parkometerabgabe dar. Die Abgabenhinterziehung durch Verwendung eines manipulierten (mehrfach entwerteten) Parkscheines weist in der Regel schon allein aus der Tat an sich auf eine vorsätzliche Handlungsweise hin, da jedenfalls davon auszugehen ist, dass eine Person, die einen bereits entwerteten Parkschein - nach Entfernung bereits vorgenommener Eintragungen - nochmals verwendet, sich der Tragweite ihrer Handlungen wohl bewusst sein muss.
Der Akteninhalt und das Vorbringen des Bf. bieten weder einen Anhaltspunkt dafür, dass er die Manipulation nicht begangen hat, noch, dass er nach seinen persönlichen Verhältnissen im gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von ihm verursachten Verkürzungserfolg vorauszusehen, oder dass ihm rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre.
Damit war von einer vorsätzlichen Hinterziehung der Parkometerabgabe auszugehen.
Somit sind auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.
Zur Ermächtigung und den Befugnissen der Parkraumüberwachungsorgane
Gemäß § 50 Abs. 1 VStG 1991 kann die Behörde besonders geschulte Organe der öffentlichen Aufsicht ermächtigen, wegen bestimmter von ihnen dienstlich wahrgenommener oder vor ihnen eingestandener Verwaltungsübertretungen mit Organstrafverfügung Geldstrafen einzuheben. Das oberste Organ kann, soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, durch Verordnung zur Verfahrensbeschleunigung einzelne Tatbestände von Verwaltungsübertretungen bestimmen, für die durch Organstrafverfügung eine unter Bedachtnahme auf § 19 Abs. 1 im Vorhinein festgesetzte Geldstrafe bis zu € 90 eingehoben werden darf.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat das Organ der öffentlichen Aufsicht bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Wahlrecht, ob es eine Organstrafverfügung verhängt oder Anzeige erstattet (Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht, 5. Auflage, RZ 881 mit Verweis auf VwGH 31.7.1998, 96/02/0566).
Zum Vorbringen des Bf. in seinem Einspruch, warum die gegenständliche Verwaltungsübertretung nicht zunächst mit Organstrafverfügung und der "üblichen Sanktion" von € 36,00 geahndet wurde, wird auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach grundsätzlich kein Rechtsanspruch darauf besteht, dass eine Verwaltungsübertretung lediglich durch eine Organstrafverfügung geahndet wird (vgl. VwGH vom 24.02.1995, 94/02/0520 mwN).
Auf Grundlage der Anzeige kann gegen den Beschuldigten ein ordentliches (Straf-)Verfahren eingeleitet bzw. eine Strafverfügung erlassen werden. Für den Fall, dass zuvor eine Organstrafverfügung bzw. Anonymverfügung ausgestellt wurde, kommen die mit einer solchen vorgeschriebenen Beträge dann nicht mehr zur Anwendung, sondern wird mit der Erlassung einer Strafverfügung (wiederum) eine höhere Geldstrafe vorgeschrieben.
Im gegenständlichen Verfahren hat das Parkraumüberwachungsorgan unter Anwendung des ihm eingeräumten Wahlrechts Anzeige an die Behörde erstattet.
Der Magistrat der Stadt Wien hat sohin auf Grundlage der Anzeige des Parkraumüberwachungsorgans, in die sämtliche dienstlich wahrgenommene Details aufgenommen wurde, die Strafverfügung vom 28. November 2023 erlassen und erging in der Folge - nach Einspruch des Bf. - das Straferkenntnis vom 17.9.2024.
In dieser Vorgehensweise kann keine Rechtwidrigkeit erkannt werden.
Erläuterung des Verfahrensgangs
Der Bf. verweist in seiner Beschwerde auf den Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 09. April 2025, GZ: RV/7500016/2025, wonach das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 17. September 2024 mangels ordnungsgemäßer Zustellung gemäß § 17 Abs. 3 ZustG keine Rechtswirksamkeit entfaltet habe. Der Bf. hat jedoch verkannt, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Straferkenntnis um einen neuerlich abgefertigten und (nunmehr) rechtswirksam zugestellten Bescheid handelt. Das (neuerlich abgefertigte) Straferkenntnis wurde nachweislich am 09. September 2025 zugestellt und am 10. September 2025 vom Bf. als Empfänger übernommen.
Dass das zunächst im September 2024 abgefertigte Straferkenntnis vom Bundesfinanzgericht in seinem Beschluss vom 09. April 2025, GZ: RV/7500016/2025 mangels ordnungsgemäßer Zustellung als rechtlich nicht existent qualifiziert wurde, hindert die belangte Behörde nicht daran, das gegen den Bf. geführte Strafverfahren fortzuführen und das Straferkenntnis neuerlich abzufertigen.
Dies auch unter dem Gesichtspunkt, dass gegenständlich auch noch keine Verjährung im Sinne des § 31 VStG (Strafbarkeitsverjährung) eingetreten ist.
Strafbemessung:
Gemäß § 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365 zu bestrafen.
Wenn eine Geldstrafe verhängt wird, so ist gemäß § 16 Abs 1 VStG zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.
Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen ebenfalls zu berücksichtigen.
Im gegenständlichen Fall schädigte die der Bestrafung zu Grunde liegende Tat das als bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat nicht als geringfügig angesehen werden kann.
Dazu kommt, dass der Bf. durch Verwendung eines manipulierten Parkscheins und damit nicht lediglich eine fahrlässige Verkürzung der Parkometerabgabe, sondern eine vorsätzliche Abgabenhinterziehung vorgenommen hat. Aus diesem Grund kann auch das Ausmaß des Verschuldens im vorliegenden Fall nicht als geringfügig angesehen werden.
Es sind daher weder der Unrechts- noch der Schuldgehalt der Verwaltungsübertretung gering.
Da keine konkreten Angaben zur Einkommens- und Vermögenslage sowie zu etwaigen Sorgepflichten des Bf. gemacht wurden, ist von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen.
Nach der Aktenlage kommt dem Bf. der Milderungsgrund der Unbescholtenheit zu.
In Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände und unter Bedachtnahme auf die dargelegten Strafbemessungsgründe sowie den für die gegenständliche Verwaltungsübertretung vorgesehenen bis zu € 365,00 reichenden Strafsatz ist die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe durchaus angemessen und keineswegs zu hoch. Auch die festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe ist keineswegs überhöht.
Einer Strafherabsetzung standen neben spezialpräventiven Gründen angesichts der stark zugenommenen Anzahl an Parkscheinmanipulationen vor allem generalpräventive Gründe entgegen, um mögliche Täter in vergleichbaren Situationen von der Begehung derartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
§ 44 VwGVG normiert:
"(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn
3. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde […]
und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat."
Es konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da eine solche nicht beantragt und im angefochtenen Straferkenntnis eine € 500 (pro Delikt) nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.
Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafe festzusetzen sind, wurden sie somit in Höhe von € 14,00 korrekt festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere € 28,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13.5.2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof ist auf der Grundlage des § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes unzulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu € 750 verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als € 400 verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten ausgeschlossen ist.
Eine ordentliche Revision der belangten Behörde ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da dieses Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Wien, am 25. November 2025
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