(1) Wird eine Geldstrafe verhängt, so ist zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.
(2) Die Ersatzfreiheitsstrafe darf das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Sie ist ohne Bedachtnahme auf § 12 nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.
Rückverweise
Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes in dem zur Zl. Ra 2020/17/0013 anhängigen Verfahren gemäß § 38a VwGG
Art. 1
…§ 52 Abs. 2 dritter Strafsatz Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, idF BGBl. I Nr. 13/2014, sowie § 16 VStG, BGBl. Nr. 52/1991 und § 64 Abs. 2 VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013, anzuwenden. III. Der Verwaltungsgerichthof…
S.TG 2003 · Salzburger Tourismusgesetz 2003
§ 58 Strafbestimmungen
…der Verkürzung mit Geldstrafe bis 2.000 €; 3. im Fall der Nichtabgabe einer Beitragserklärung mit Geldstrafe bis 500 €. Die Ersatzfreiheitsstrafe (§ 16 Abs. 2 VStG) kann bis zu einer Woche betragen. (5) Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Sprengel sich die Betriebsstätte befindet, für die der Beitrag nicht vollständig…