Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Markus Knechtl LL.M. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 20. Juli 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 9. Juli 2025 betreffend Abweisung eines Rückzahlungsantrages zur Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Antrag
Mit Schreiben vom 28.6.2025 stellte der Beschwerdeführung beim Finanzamt Österreich (belangte Behörde) den "Antrag auf Auszahlung der Gutschrift aus dem Einkommensteuerbescheid 2023 vom 06.06.2025 - nach Erfüllung des Zahlungsplans gemäß § 199 IO". In diesem Antrag wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Einkommensteuerveranlagung 2023 eine Abgabengutschrift ergeben habe, das Privatinsolvenzverfahren bereits im Mai 2024 rechtskräftig beendet wurde und die im Zahlungsplan festgelegte Quote an die belangte Behörde entrichtet wurde.
Bescheid
Mit Bescheid vom 9.7.2025 hat die belangte Behörde den "Antrag auf Rückzahlung eines Guthabens" vom 28.6.2025 abgewiesen. In der Begründung wurde angeführt, dass das Guthaben teilweise auf offene Masseforderungen angerechnet worden wäre.
Beschwerde
Mit Eingabe vom 20.7.2025 wurde gegen den Bescheid vom 9.7.2025 eine Beschwerde erhoben. In der Begründung der Beschwerde wurde ausgeführt, dass die Bescheidbegründung sachlich und rechtlich unzutreffend sei, zumal im Beschluss des Bezirksgerichts Floridsdorf vom TT.4.2024 festgehalten wurde, dass die Masseforderungen bereits bezahlt bzw sichergestellt wurden und laut Gläubigeranmeldung des Finanzamtes vom 13.2.2024 sämtliche Abgabenforderungen ausdrücklich als Insolvenzforderungen angemeldet worden wären.
Beschwerdevorentscheidung
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.7.2025 hat die belangte Behörde die Beschwerde vom 20.7.2025 als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde angeführt, dass die Gutschriften vor Insolvenzeröffnung die Konkursforderungen verringern und daher nicht zurückzuzahlen seien.
Vorlageantrag
Mit Eingabe vom 31.7.2025 beantragte der Beschwerdeführer, seine Beschwerde vom 20.7.2025 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen. In der Begründung führte der Beschwerdeführer erneut aus, dass das Finanzamt seine Forderungen als Insolvenzforderungen angemeldet hatte und der rechtskräftig bestätigte Zahlungsplan mit der vollständigen Zahlung vom 20.3.2025 erfüllt worden wäre. Da keine Hinweise auf eine zulässige Verrechnung mit Masseforderungen -oder kosten bestehen, dürfe die Gutschrift aus dem Einkommensteuerbescheid 2023 nicht zur Deckung abgeschlossener Insolvenzforderungen herangezogen werden.
Nachreichungen per E-Mail
Mit E-Mail vom 11.9.2025 hat der Beschwerdeführer noch eine Ergänzung zu seiner Beschwerde nachgereicht. Darin führte der Beschwerdeführer unter anderem aus, dass nach Wegfall der Insolvenzforderungen keine aufrechenbare Abgabenschuld mehr vorliege und mit der Erfüllung des Zahlungsplans alle im Insolvenzverfahren erfassten Forderungen als erledigt gelten.
Mit E-Mail vom 23.9.2025 teilte der Beschwerdeführer mit, dass ihm die Begründung des Finanzamtes rechtlich nicht stichhaltig erscheine, zumal sämtliche Nachweis vorgelegt worden wären und er Akteneinsicht zum Insolvenzverfahren genommen habe. Ferner erwähnte der Beschwerdeführer, dass er ein unangenehmes Telefonat mit einem Bediensteten des Finanzamtes hatte, der ihm erklärt habe, dass der Beschwerdeführer eine Arbeitnehmerveranlagung erledigen müsse; hingegen habe der Richter (im Insolvenzverfahren) ausdrücklich festgehalten, dass dies nicht verpflichtend sei. Eine Vereinbarung, dass eine allfällige Gutschrift automatisch mit Altschulden verrechnet werde, existiere nicht.
Ersuchen an Insolvenzgericht
Mit Beschluss vom 26.9.2025 ersuchte das Bundesfinanzgericht das Bezirksgericht Floridsdorf, eine Kopie des Insolvenzaktes ***GZ_BG*** dem Bundesfinanzgericht zur Verfügung zu stellen.
Mit E-Mail vom 2.10.2025 übermittelte das Bezirksgericht Floridsdorf das vollständige Tagsatzungsprotokoll vom TT.4.2024 samt handschriftlicher Anmerkungen des Diplomrechtspflegers.
Mit Beschluss des Bezirksgerichts Floridsdorf vom TT.2.2024 wurde über das Vermögen des Beschwerdeführers das Schuldenregulierungsverfahren mit Eigenverwaltung eröffnet. Der Abgabenrückstand betrug zu diesem Zeitpunkt € 3.003,49, welche das Finanzamt im Schuldenregulierungsverfahren anmeldete. Mit Beschluss vom TT.5.2024 wurde das Schuldenregulierungsverfahren wieder aufgehoben, nachdem der Zahlungsplan mit einer Quote von 10% bestätigt wurde. Auf Grund von Quotenzahlungen reduzierte sich der Abgabenrückstand des Beschwerdeführers bis zum 20.3.2025 auf € 2.663,56.
Auf den Umstand, dass für das Jahr 2023 bis zum Insolvenzverfahren keine Arbeitnehmerveranlagung beantragt und somit auch nicht durchgeführt werden konnte, wurde der Beschwerdeführer vom Finanzamt hingewiesen. In der Insolvenztagsatzung vom TT.4.2024 wurden dem Beschwerdeführer vom Vertreter des Finanzamtes entsprechende Formulare ausgehändigt.
Den Antrag zur Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung 2023 hat der Beschwerdeführer am 14.5.2025 elektronisch eingebracht. Darin machte er Werbungskosten, Sonderausgaben, sowie außergewöhnliche Belastungen für sich und seine Gattin geltend. Mit Bescheid vom 5.6.2025 führte die Einkommensteuerfestsetzung 2023 zu einer Gutschrift von € - 1.845,00. Am 28.6.2025 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Auszahlung der Einkommensteuergutschrift für das Jahr 2023. Diesen Antrag hat die belangte Behörde abgewiesen.
Mit Bescheid vom 5.9.2025 führte die Einkommensteuerfestsetzung 2022 zu einer Gutschrift von € 1.096,00. Mit Bescheid vom 5.9.2025 führte die Einkommensteuerfestsetzung 2021 zu einer Gutschrift von € 233,00. Sämtliche Gutschriften sowie Anspruchszinsen in Höhe von € 72,75 wurden am Abgabenkonto. Am 5.9.2025 wies das Abgabenkonto des Beschwerdeführers ein Guthaben in Höhe von € 583,19 aus.
Strittig ist, ob die Verrechnung der Gutschriften aus den Einkommensteuerfestsetzung 2023 am 5.6.2025 mit Abgabenforderungen, die im Schuldenregulierungsverfahren angemeldet wurden, zulässig ist.
Die Feststellung, dass der Abgabenrückstand per 24.1.2024 € 3.003,49 betrug, ist aus dem Abgabenkonto ersichtlich, in das Einsicht genommen wurde.
Die Quotenzahlungen des Beschwerdeführers an das Finanzamt in Höhe von € 250,36 am 14.3.2025 sowie 10 Zahlungen zu € 5,01 im Zeitraum zwischen Juni 2024 und März 2025 sind am Abgabenkonto des Beschwerdeführers verbucht. Zusätzlich ist der auf die belangte Behörde entfallende Verteilungserlös in Höhe von € 39,33 am Abgabenkonto verbucht.
Bei einem zur Verteilung zur Verfügung stehenden Betrag in Höhe von € 1.018,01 (Massevermögen abzüglich Kosten laut vorgelegten Unterlagen des Beschwerdeführers) und insgesamt angemeldeten und anerkannten Forderungen in Höhe von € 77.739,30, entspricht die anerkannte Abgabenforderung 3,38635 %; bezogen auf € 1.018,01 ergibt dies einen Erlös für die belangte Behörde in Höhe von € 39,33. Damit betrug der Abgabenrückstand am 20.3.2025 noch € 2.663,56 und reduzierte sich mit der Verbuchung der Einkommensteuergutschrift 2023 auf € 818,56. Aus dem Abgabenkonto ist auch ersichtlich, dass sich zum 28.6.2025 kein Guthaben am Abgabenkonto befand; erst mit der Verbuchung der Einkommensteuergutschriften 2021 und 2022 am 5.9.2025 entstand ein Guthaben am Abgabenkonto.
Die Feststellungen zum Einkommensteuerverfahren 2023 (Arbeitnehmerveranlagung) gründen sich im Wesentlichen auf den - sowohl vom Beschwerdeführer als auch von der belangten Behörde - vorgelegten Einkommensteuerbescheid 2023, aus dem die Berücksichtigung von Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen ersichtlich ist.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer vom Finanzamt auf die fehlende Arbeitnehmerveranlagung angesprochen wurde, gründet sich auf die Angaben des Beschwerdeführers im E-Mail vom 23.9.2025. Darüber hinaus hat die belangte Behörde in einem Aktenvermerk vom 12.4.2024 festgehalten, dass noch Steuererklärungen einzureichen seien, wodurch sich möglicherweise eine Reduktion der Konkursforderungen ergeben könnte. Weiters ist im Protokoll über die Insolvenztagsatzung festgehalten, dass der Vertreter des Finanzamtes dem Beschwerdeführer entsprechende Formulare ausgehändigt hatte.
§ 19 IO lautet:
Aufrechnung
§ 19. (1) Forderungen, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits aufrechenbar waren, brauchen im Insolvenzverfahren nicht geltend gemacht zu werden.
(2) Die Aufrechnung wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß die Forderung des Gläubigers oder des Schuldners zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch bedingt oder betagt, oder daß die Forderung des Gläubigers nicht auf eine Geldleistung gerichtet war. Die Forderung des Gläubigers ist zum Zwecke der Aufrechnung nach §§ 14 und 15 zu berechnen. Ist die Forderung des Gläubigers bedingt, so kann das Gericht die Zulässigkeit der Aufrechnung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen.
§ 193 Abs 1 IO lautet:
Antrag
§ 193. (1) Der Schuldner kann bereits zugleich mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder danach bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens den Abschluss eines Zahlungsplans beantragen. Soweit nichts anderes angeordnet ist, gelten hiefür die Bestimmungen über den Sanierungsplan.
§ 156 Abs 4 IO lautet:
(4) Gläubiger, deren Forderungen nur aus Verschulden des Schuldners im Sanierungsplan unberücksichtigt geblieben sind, können nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens die Bezahlung ihrer Forderungen im vollen Betrag vom Schuldner verlangen.
§ 4 BAO lautet:
A. Entstehung des Abgabenanspruches.
§ 4. (1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.
(2) Der Abgabenanspruch entsteht insbesonderea) bei der Einkommensteuer und bei der Körperschaftsteuer1. für die Vorauszahlungen mit Beginn des Kalendervierteljahres, für das die Vorauszahlungen zu entrichten sind, oder, wenn die Abgabepflicht erst im Lauf des Kalendervierteljahres begründet wird, mit der Begründung der Abgabepflicht;
2. für die zu veranlagende Abgabe mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen wird, soweit nicht der Abgabenanspruch nach Z 1 schon früher entstanden ist, oder wenn die Abgabepflicht im Lauf eines Veranlagungszeitraumes erlischt, mit dem Zeitpunkt des Erlöschens der Abgabepflicht;
3. für Steuerabzugsbeträge im Zeitpunkt des Zufließens der steuerabzugspflichtigen Einkünfte; (Anm.: lit. b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2013 )
c) bei sonstigen jährlich wiederkehrend zu entrichtenden Abgaben und Beiträgen mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das die Abgabe (der Beitrag) erhoben wird.
(3) In Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (der Steuerschuld) bleiben unberührt.
(4) Der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit einer Abgabe ist ohne Einfluß auf die Entstehung des Abgabenanspruches.
§ 213 BAO lautet:
§ 213. (1) Bei den von derselben Abgabenbehörde wiederkehrend zu erhebenden Abgaben und den zu diesen Abgaben zu erhebenden Nebenansprüchen ist, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, für jeden Abgabepflichtigen, bei Gesamtschuldverhältnissen für die Gesamtheit der zur Zahlung Verpflichteten, die Gebarung (Lastschriften, Zahlungen und alle sonstigen ohne Rücksicht aus welchem Anlaß entstandenen Gutschriften) in laufender Rechnung zusammengefaßt zu verbuchen.
§ 216 BAO lautet:
§ 216. Mit Bescheid (Abrechnungsbescheid) ist über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung (§ 213) sowie darüber, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, auf Antrag des Abgabepflichtigen (§ 77) abzusprechen. Ein solcher Antrag ist nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die betreffende Verbuchung erfolgt ist oder erfolgen hätte müssen, zulässig.
§ 239 BAO lautet:
G. Rückzahlung.
§ 239. (1) Die Rückzahlung von Guthaben (§ 215 Abs. 4) kann auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen. Ist der Abgabepflichtige nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähig, so können Rückzahlungen mit Wirkung für ihn unbeschadet der Vorschrift des § 80 Abs. 2 nur an diejenigen erfolgen, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über das Guthaben zu verfügen berechtigt sind.
(2) Die Abgabenbehörde kann den Rückzahlungsbetrag auf jenen Teil des Guthabens beschränken, der die Höhe jener Abgabenschuldigkeiten übersteigt, die der Abgabepflichtige nicht später als drei Monate nach der Stellung des Rückzahlungsantrages zu entrichten haben wird.
Ein rückzahlbares Guthaben eines Abgabepflichtigen entsteht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 239 BAO für diesen erst dann, wenn auf seinem Steuerkonto die Summe aller Gutschriften die Summe aller Lastschriften übersteigt. Dabei kommt es nicht auf die Gutschriften an, welche die Abgabenbehörde nach Auffassung des Abgabepflichtigen hätte durchführen müssen, sondern auf die von der Abgabenbehörde tatsächlich durchgeführten Gutschriften. Meinungsverschiedenheiten darüber, welche Gutschriften die Abgabenbehörde hätte durchführen müssen, können allenfalls Gegenstand eines Abrechnungsbescheides nach § 216 BAO sein (VwGH 20.2.2019, Ra 2017/13/0017). Es ist unbestritten, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Rückzahlungsantrag kein Guthaben am Abgabenkonto des Beschwerdeführers vorhanden war.
In Wahrheit besteht aber Streit über die Richtigkeit der Gebarung auf dem Abgabenkonto hinsichtlich der Einkommensteuer 2023. Eine allfällige Meinungsverschiedenheit hinsichtlich der Behandlung der Gutschriften aus den Veranlagungen zur Einkommensteuer 2021 und 2022 kann nicht Sache dieses Verfahrens sein, zumal der Antrag vom 28.6.2025 nur auf die zu diesem Zeitpunkt bereits veranlagte Einkommensteuer 2023 Bezug nimmt. Der angefochtene Bescheid ist nach seinem materiellen Gehalt einer Deutung als Abrechnungsbescheid im Sinne des § 216 BAO zugänglich (VwGH 14.09.1993, 91/15/0103), zumal sich die belangte Behörde in ihrer Begründung auf "Masseforderungen" bezieht und nicht auf den Umstand, dass schlichtweg kein Guthaben am Abgabenkonto vorhanden war und der Beschwerdeführer in einem verfahrenseinleitenden Anbringen ebenfalls auf sein Insolvenzverfahren Bezug genommen hatte und die Zulässigkeit der Verrechnung der Gutschrift aus der Einkommensteuerveranlagung 2023 bestritt.
Die Höhe der Gutschrift aus der Einkommensteuerveranlagung 2023 ergibt sich unter anderem dadurch, dass eine bescheidmäßig festgesetzte Einkommensteuervorauszahlung (Vorauszahlungsbescheid vom 27.5.2022, der anlässlich der Einkommensteuerveranlagung 2020 erlassen wurde, zumal der Beschwerdeführer im Jahr 2020 mehrere Dienstverhältnisse zeitraumüberschneidend hatte) im Zuge der Veranlagung anzurechnen war (Vgl Wanke in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 46 Anm 4). Im Übrigen ergibt sich die Gutschrift aus der Berücksichtigung der beantragten Kosten.
Wenngleich somit im Rahmen des Abrechnungsbescheides kein Raum besteht, etwa darüber abzusprechen, ob die strittigen Gutschriften Ansprüche der Masse oder Konkursgegenforderungen darstellen, so stellt sich die Frage nach der Verrechenbarkeit einer Abgabenforderung mit den strittigen Gutschriften als Vorfrage für die Entscheidung über das Bestehen eines (rückzahlbaren) Guthabens (vgl. mit zahlreichen weiteren Hinweisen das Erkenntnis VwGH 26.4.1993, 92/15/0012).
Den Aufrechnungsvorschriften des Insolvenzrechts kommt grundsätzlich der Vorrang vor den Verrechnungsregeln der BAO zu (zB VwGH 21.11.2013, 2011/15/0188).
Gem § 51 IO sind Insolvenzforderungen jene Forderungen von Gläubigern, denen vermögensrechtliche Ansprüche an den Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zustehen (Insolvenzgläubiger). Gem § 46 Z 2 IO liegen Masseforderungen vor, wenn hinsichtlich öffentlicher Abgaben der die Abgabenpflicht auslösende Sachverhalt während des Insolvenzverfahrens verwirklich wird. Der die Abgabenpflicht auslösende Sachverhalt für die Einkommensteuer 2023 wurde im Jahr 2023, nicht jedoch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Jahr 2024 verwirklicht.
§ 193 Abs 1 Satz 2 IO wird allgemein dahin verstanden, dass die Bestimmungen über den Sanierungsplan nicht nur für den Antrag auf den Abschluss eines Zahlungsplans, sondern - über den Wortlaut ("hiefür") hinausgehend - für das gesamte Zahlungsplanverfahren gelten, soweit in den §§ 193 ff IO "nicht anderes angeordnet ist". § 156 IO gilt gem § 193 Abs 1 IO auch für den Zahlungsplan (vgl Kodek, Privatkonkurs, 13.4). Damit gelten auch die Rechtswirkungen des Sanierungsplans in § 156 IO für den Zahlungsplan (vgl Faber in Koller/Lovrek/Spitzer (Hrsg), IO - Insolvenzordnung2 (2022) zu § 193 IO Rz 4 mwH). Gemäß § 156 IO, der die materiellen Wirkungen des rechtkräftig bestätigten Sanierungsplanes regelt, wird der Schuldner durch die rechtskräftige Bestätigung des Sanierungsplanes von der Verbindlichkeit befreit, seinen Gläubigern den erlittenen Ausfall nachträglich zu ersetzen. Der die Quote übersteigende Forderungsteil wird zur Naturalobligation.
§ 156 Abs 4 IO, der auch im Zahlungsplanverfahren gilt, sieht vor, dass Gläubiger, deren Forderung nur aus Verschulden des Schuldners unberücksichtigt blieben, nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens die Forderung in voller Höhe verlangen können (OGH 18.3.2025, 3 Ob 189/14m).
§ 19 IO gewährt dem Insolvenzgläubiger die Möglichkeit, gegen Aktivforderungen des Insolvenzschuldners mit einer Insolvenzforderung aufzurechnen; wesentlicher Regelungsinhalt und Normzweck des § 19 IO ist, dass eine Aufrechnung mit Insolvenzforderungen im Insolvenzverfahren überhaupt möglich bleibt (OGH 1.12.2015, 6 Ob179/14p). Der Regelungszweck dieser Bestimmungen liegt darin, dem Insolvenzgläubiger die Aufrechnung mit einer Insolvenzforderung unter erleichterten Bedingungen zu gewähren, allerdings muss bereits zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung die Aufrechnungslage bestanden haben (OGH 1.12.2015, 6 Ob179/14p). Die Anmeldung einer Forderung im Konkurs hindert nicht, später die Aufrechnung zu verlangen (OGH 6.12.2011, 10 ObS 54/11f mwH). Macht der Insolvenzgläubiger jedoch von der Möglichkeit, während des Insolvenzverfahrens gem § 19 Abs 1 IO aufzurechnen, keinen Gebrauch, kann er nach rechtskräftiger Bestätigung des Sanierungsplanes und Aufhebung des Insolvenzverfahrens regelmäßig nur mehr mit der Sanierungsplanquote seiner Forderung aufrechnen (OGH 1.12.2015, 6 Ob179/14p).Die Qualifikation einer Gegenforderung als Konkursforderung führt materiell-rechtlich dazu, dass diese trotz bestehender Aufrechnungslage von den Wirkungen des Sanierungsplans erfasst und zur Naturalobligation wird. Sollte der Gläubiger hingegen ausnahmsweise unverschuldet aus wenn auch nur leichter Fahrlässigkeit des Insolvenzschuldners an einer außergerichtlichen Aufrechnungserklärung vor rechtskräftiger Sanierungsplanbestätigung gehindert worden sein, kommt eine (analoge) Anwendung von § 156 Abs 4 IO in Betracht; das ist dann zu bejahen, wenn der Gläubiger über die Existenz der Forderung nicht Bescheid weiß und diese Unkenntnis auf einem zumindest fahrlässigen Verhalten des Schuldners beruht (OGH 1.12.2015, 6 Ob179/14p mit Verweis auf Fichtinger, Insolvenzaufrechnung 402 und Lovrek in Konecny/Schubert § 156 KO Rz 59 sowie Rz 141).
Auch der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 29.6.2022, Ra 2020/15/0015 ausgesprochen, dass eine über die Quote hinausgehende Aufrechnung mit Insolvenzforderungen nach der rechtskräftigen Bestätigung des Sanierungsplans nur in Betracht kommt, wenn der Gläubiger unverschuldet aufgrund eines Verschuldens des Insolvenzschuldners - wenn auch in Form leichter Fahrlässigkeit - einer Aufrechnungserklärung vor rechtskräftiger Sanierungsplanbestätigung gehindert worden ist. Anderenfalls ist nur eine Aufrechnung im Ausmaß der Quote zulässig.
Somit ist an dieser Stelle festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass eine Aufrechnung von Insolvenzforderungen nach rechtskräftiger Bestätigung des Zahlungsplanes gänzlich unzulässig wäre, nicht zutrifft. Eine Aufrechnung im Ausmaß der Quote ist jedenfalls zulässig.
Eine über die Quote hinausgehende Aufrechnung kommt nur dann in Betracht, wenn der Gläubiger (das Finanzamt Österreich) unverschuldet auf Grund des Verschuldens des Insolvenzschuldners an einer Aufrechnungserklärung vor rechtskräftiger Sanierungsplanbestätigung gehindert war (Vgl § 156 Abs 4 IO).
Der Abgabenanspruch entsteht grundsätzlich unabhängig von einer behördlichen Tätigkeit, setzt daher keine diesbezügliche Bescheiderlassung voraus; Bei Rückforderungsansprüchen handelt es sich um nichts anderes als um "negative Abgabenansprüche". Auch solche Ansprüche entstehen kraft Gesetzes (Ritz/Koran, BAO8 § 4 BAO Rz 2). Der Abgabenanspruch für die Einkommensteuer entsteht - für die zu veranlagende Abgabe - mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen wird ( § 4 Abs 2 Z 2 BAO).
Gem § 193 Abs 2 IO darf die Tagsatzung zur Verhandlung und Beschlussfassung über den Zahlungsplan nicht vor Verwertung des Vermögens des Schuldners stattfinden. Der Zahlungsplan setzt die vorherige Vermögensverwertung voraussetzt (Kodek, Privatkonkurs3 Rz 13.66). Dazu ist es notwendig, das Vermögen des Schuldners zu kennen. Im Vermögensverzeichnis sind nach § 185 Abs 1 Z 1 IO bei Forderungen die Person des Schuldners, der Schuldgrund, der Zeitpunkt der Fälligkeit und etwa bestehende Sicherheiten anzugeben. Nachdem der Abgabenanspruch (ebenso wie der negative Abgabenanspruch) mit Ablauf des Jahres entsteht, für das die Veranlagung vorgenommen wird, entstand ein (allfälliges) Guthaben aus der Einkommensteuerveranlagung 2023 bereits mit Ablauf des Jahres 2023.
"Steuererklären" heißt, dem Finanzamt die für eine Veranlagung erforderlichen Grundlagen bekanntzugeben (Vgl Wanke in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 39 Anm 3).Unter Veranlagung versteht man das Verfahren, das auf die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen ausgerichtet ist und mit einem die jeweilige Steuer festsetzenden Bescheid abgeschlossen wird (VwGH 26.3.2014, 2013/13/0022).
Gemäß § 41 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 hat eine Arbeitnehmerveranlagung zu erfolgen, wenn der Steuerpflichtige innerhalb von fünf Jahren einen diesbezüglichen Antrag stellt und kein Pflichtveranlagungstatbestand vorliegt. Die Steuererklärungspflicht kraft behördlicher Aufforderung ( § 42 Abs 1 Z 1 EStG 1988) besteht unabhängig davon, ob eine Abgabenpflicht besteht (vgl VwGH 28. 10. 1997, 97/14/0122) oder sich eine Steuerschuld voraussichtlich nicht ergeben wird (VwGH 18. 10. 1989, 88/13/0035). Die Aufforderung kann etwa durch Zusendung von Steuererklärungsformularen erfolgen (Wanke in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 42 Anm 7). Aus § 133 Abs 1 BAO folgt, dass sich die Verpflichtung zur Einreichung einer Abgabenerklärung entweder aus den speziellen Normen des Abgabenrechts selbst ergibt oder aus einer besonderen behördlichen Aufforderung im Einzelfall ergibt (VwGH 13.12.1977, 2006/75). Die Aufforderung zur Abgabe von Abgabenerklärungen ist eine verfahrensleitende Verfügung, gegen die kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig ist (VwGH 21.9.1988, 88/13/0161). § 134 Abs 1 BAO sieht vor, dass Abgabenerklärungen (in elektronischer Form) bis Ende Juni (des Folgejahres) einzubringen sind. Zu diesem Zeitpunkt war das Insolvenzverfahren bereits beendet.
Der Ausdruck "Schuldenregulierungsverfahren" bezeichnet das Konkursverfahren über natürliche Personen vor dem Bezirksgericht (Kodek, Privatkonkurs3 Rz 1.6). Auch das Schuldenregulierungsverfahren ist daher ein Insolvenzverfahren, uzw nach der ausdrücklichen Regelung des § 180 Abs 1 IO ein Konkursverfahren. Auch das Schuldenregulierungsverfahren verfolgt - wie das Insolvenzverfahren natürlicher Personen überhaupt - den Zweck der (anteiligen) Gläubigerbefriedigung durch Realisierung des Schuldnervermögens.
Der Zweck eines Insolvenzverfahrens besteht nicht darin, von Abgabenschulden aus der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens (durch Zahlung einer Quote) entschuldet zu werden und Abgabengutschriften aus der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens in die Zeit nach Abschluss des Insolvenzverfahrens hinüberzuretten, in dem die Festsetzung einer solchen Gutschrift (mangels Pflichtveranlagungstatbestandes) auf Antrag erst nach Abschluss des Insolvenzverfahrens geltend gemacht wird.
Das Thema der Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung wurde zwischen dem Beschwerdeführer und dem Finanzamt zumindest einmal angesprochen. Ohne Einreichung einer Steuererklärung kann das Finanzamt auch in jenen Fällen, in denen kein Pflichtveranlagungstatbestand besteht, keine richtige Veranlagung vornehmen, zumal dem Finanzamt die zu berücksichtigenden Werbungskosten und außergewöhnlichen Belastungen und - so wie im Einkommensteuerbescheid 2023 - zu berücksichtigende Sonderausgaben nicht bekannt sind.
Mündliche Verhandlung
Einer E-Mail kommt im Anwendungsbereich der BAO nicht die Eigenschaft einer Eingabe zu. Die Behörde ist nicht einmal befugt, das "Anbringen" als unzulässig zurückzuweisen, weil es sich bei einer solchen E-Mail eben nicht um eine Eingabe an die Behörde handelt (VwGH 3.9.2019, Ra 2019/15/0081).Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann vor allem in der Beschwerde oder im Vorlageantrag gestellt werden (Drapela/Knechtl, Anträge, Rechtsmittel und Rechtsbehelfe nach der BAO2, 269). Eine Beantragung in einer späteren Stellungnahme ist nicht ausreichend (VwGH 27.5.2025, Ra 2023/15/0043). Insofern besteht auf Grund des nach Stellung des Vorlageantrages eingebrachten Vorschlages / Anbringen in der per E-Mail eingebrachten Nachreichung auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung kein Rechtsanspruch.
Im Ergebnis war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht folgt der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, es liegt daher kein Grund für eine Revisionszulassung vor.
Wien, am 8. Jänner 2026
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