Rückverweise
Nach der BAO gelten "Vorbringen", die der Abgabenbehörde auf einem für sie nicht zugelassenen Weg zugeleitet werden, als nicht eingebracht, weshalb sie auch keine Entscheidungspflicht auslösen können (vgl. Ellinger/Sutter/Urtz, BAO9, § 86a Anm 9).