Artikel 14 Entzug der Flüchtlingseigenschaft — Flüchtlinge und Staatenlose – gemeinsame Normen für die Anerkennung (ab 2026)
Gliederung
KAPITEL IV FLÜCHTLINGSEIGENSCHAFT
Artikel 14 Entzug der Flüchtlingseigenschaft
(1) Die Asylbehörde entzieht einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft, wenn
a) dieser Drittstaatsangehörige oder Staatenlose gemäß Artikel 11 nicht länger Flüchtling ist;
b) dieser Drittstaatsangehörige oder Staatenlose gemäß Artikel 12 von der Anerkennung als Flüchtling hätte ausgeschlossen werden müssen oder ausgeschlossen worden ist;
c) für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine falsche Darstellung von Tatsachen, einschließlich der Verwendung falscher oder gefälschter Dokumente, oder das Verschweigen von Tatsachen seitens dieses Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen ausschlaggebend war;
d) es stichhaltige Gründe für die Annahme gibt, dass dieser Drittstaatsangehörige oder Staatenlose eine Gefahr für die Sicherheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem dieser Drittstaatsangehörige oder Staatenlose sich aufhält;
e) dieser Drittstaatsangehörige oder Staatenlose eine Gefahr für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem dieser Drittstaatsangehörige oder Staatenlose sich aufhält, darstellt, weil dieser Drittstaatsangehörige oder Staatenlose wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde;
(2) In den Fällen, in denen Absatz 1 Buchstaben d und e Anwendung findet, kann die Asylbehörde entscheiden, die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen, wenn noch keine Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergangen ist.
(3) Personen, auf die Absatz 1 Buchstaben d und e oder Absatz 2 des vorliegenden Artikels Anwendung findet, können die in den Artikeln 3, 4, 16, 22, 31, 32 und 33 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Rechte oder vergleichbare Rechte geltend machen, sofern sie sich in dem betreffenden Mitgliedstaat aufhalten.
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