Artikel 37 Zusammenarbeit — Flüchtlinge und Staatenlose – gemeinsame Normen für die Anerkennung (ab 2026)
Gliederung
KAPITEL VIII VERWALTUNGSZUSAMMENARBEIT
Artikel 37 Zusammenarbeit
Rückverweise
Jeder Mitgliedstaat benennt eine nationale Kontaktstelle für die Zwecke dieser Verordnung und teilt deren Anschrift der Kommission mit. Die Kommission leitet diese Angaben an die übrigen Mitgliedstaaten weiter.
Die Mitgliedstaaten treffen in Abstimmung mit der Kommission alle zweckdienlichen Vorkehrungen für eine direkte Zusammenarbeit und einen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden.
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