ANHANG I Informationen, die Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, bereitzustellen sind — Flüchtlinge und Staatenlose – gemeinsame Normen für die Anerkennung (ab 2026)
Rückverweise
Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, werden so bald wie möglich nach Gewährung des internationalen Schutzes mindestens folgende Informationen über die mit der Flüchtlingseigenschaft oder dem Status subsidiären Schutzes verbundenen Rechte und Pflichten zur Verfügung gestellt. Bei Bedarf können die Informationen von verschiedenen Behörden, Diensteanbietern oder zuständigen Kontaktstellen bereitgestellt werden.
I. Informationen über die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Aufenthalt:
a) Anspruch auf einen Aufenthaltstitel für Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde (Artikel 24):
b) Anspruch auf einen Aufenthaltstitel für Familienangehörige von Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde (Artikel 23):
c) Recht auf Beantragung eines Reisedokuments (Artikel 25):
d) Recht auf Freizügigkeit innerhalb des Mitgliedstaats und mögliche Beschränkungen dieser Freizügigkeit (Artikel 26):
e) Recht auf Freizügigkeit innerhalb der Union (Artikel 27):
II. Informationen über die Rechte im Zusammenhang mit der Integration:
a) Recht auf Zugang zu Beschäftigung (Artikel 28):
b) Recht auf Zugang zu Bildung für Minderjährige (Artikel 29 Absatz 1):
c) Recht auf Zugang zum allgemeinen Bildungssystem für Erwachsene (Artikel 29 Absatz 2):
d) Recht auf Zugang zu Verfahren für die Anerkennung von Qualifikationen und die Validierung von Kompetenzen (Artikel 30):
e) Informationen über geeignete Programme für die Beurteilung, Validierung und Anerkennung früher erzielter Lernergebnisse und erworbener Erfahrungen (Artikel 30 Absatz 3):
f) Recht auf Gleichbehandlung mit Staatsangehörigen im Bereich der sozialen Sicherheit (Artikel 31):
g) Anspruch auf Sozialhilfe (Artikel 31):
h) Recht auf medizinische Versorgung unter denselben Voraussetzungen wie Staatsangehörige (Artikel 32):
i) Recht auf Zugang zu Unterbringung zu denselben Bedingungen wie andere Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten (Artikel 34):
j) Recht auf Zugang zu als zweckdienlich erachteten Integrationsmaßnahmen, eventuell vorbehaltlich einer obligatorischen Teilnahme (Artikel 35):
III. Informationen über die besonderen Rechte unbegleiteter Minderjähriger (Artikel 33):
Informationen über das Recht auf einen Vormund und die Pflichten des Vormunds,
genaue Informationen über die Einreichung einer Beschwerde gegen einen Vormund.
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