Artikel 6 Akteure, von denen Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden ausgehen kann — Flüchtlinge und Staatenlose – gemeinsame Normen für die Anerkennung (ab 2026)
Gliederung
KAPITEL II PRÜFUNG VON ANTRÄGEN AUF INTERNATIONALEN SCHUTZ
Artikel 6 Akteure, von denen Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden ausgehen kann
Rückverweise
Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden kann ausgehen von:
a) dem Staat;
b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen;
c) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Artikel 7 Absatz 1 genannten Akteure erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden zu bieten.
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