Artikel 15 Ernsthafter Schaden — Flüchtlinge und Staatenlose – gemeinsame Normen für die Anerkennung (ab 2026)
Gliederung
KAPITEL V VORAUSSETZUNGEN FÜR SUBSIDIÄREN SCHUTZ
Artikel 15 Ernsthafter Schaden
Als ernsthafter Schaden nach Artikel 3 Nummer 6 gilt
a) die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
b) Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland oder
c) eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.
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