Artikel 30 Zugang zu Verfahren für die Anerkennung von Qualifikationen und die Validierung von Kompetenzen — Flüchtlinge und Staatenlose – gemeinsame Normen für die Anerkennung (ab 2026)
Gliederung
KAPITEL VII INHALT DER MIT DEM INTERNATIONALEN SCHUTZ VERBUNDENEN RECHTE UND PFLICHTEN VON PERSONEN, DENEN DIESER SCHUTZ GEWÄHRT WURDE
ABSCHNITT III Rechte im Zusammenhang mit der Integration
Artikel 30 Zugang zu Verfahren für die Anerkennung von Qualifikationen und die Validierung von Kompetenzen
Rückverweise
(1) Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, werden im Rahmen der bestehenden Verfahren für die Anerkennung ausländischer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstiger Befähigungsnachweise wie Staatsangehörige des ihnen internationalen Schutz gewährenden Mitgliedstaats behandelt.
(2) Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22).
(3) Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, werden hinsichtlich des Zugangs zu geeigneten Programmen für die Beurteilung, Validierung und Anerkennung früher erzielter Lernergebnisse und erworbener Erfahrungen wie Staatsangehörige des ihnen internationalen Schutz gewährenden Mitgliedstaats behandelt.
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