EU-RechtVerordnungenFlüchtlinge und Staatenlose – gemeinsame Normen für die Anerkennung (ab 2026)KAPITEL VII INHALT DER MIT DEM INTERNATIONALEN SCHUTZ VERBUNDENEN RECHTE UND PFLICHTEN VON PERSONEN, DENEN DIESER SCHUTZ GEWÄHRT WURDEABSCHNITT III Rechte im Zusammenhang mit der IntegrationArtikel 29

Artikel 29Zugang zu Bildung

In Kraft seit 11. Juni 2024
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