Artikel 39 Monitoring und Evaluierung — Flüchtlinge und Staatenlose – gemeinsame Normen für die Anerkennung (ab 2026)
Gliederung
KAPITEL IX SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 39 Monitoring und Evaluierung
Rückverweise
Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 13. Juni 2028 und danach alle fünf Jahre Bericht über die Anwendung dieser Verordnung und schlägt erforderlichenfalls die notwendigen Änderungen vor.
Spätestens neun Monate vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission alle Informationen, die für die Erstellung des in jenem Absatz genannten Berichts sachdienlich sind.
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