Artikel 18 Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes — Flüchtlinge und Staatenlose – gemeinsame Normen für die Anerkennung (ab 2026)
Gliederung
KAPITEL VI STATUS SUBSIDIÄREN SCHUTZES
Artikel 18 Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes
Rückverweise
Die Asylbehörde erkennt einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen, der die Voraussetzungen für subsidiären Schutz nach den Kapiteln II und V erfüllt, den Status subsidiären Schutzes zu.
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