Artikel 42 Inkrafttreten und Anwendbarkeit — Flüchtlinge und Staatenlose – gemeinsame Normen für die Anerkennung (ab 2026)
Gliederung
KAPITEL IX SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 42 Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Rückverweise
Amtsblatt der Europäischen Union
Diese Verordnung gilt ab dem 1. Juli 2026.
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