Programm für das Europäische Solidaritätskorps 2021-2027
ANHANG
Vorwort/Präambel
(1) Mit dieser Verordnung wird das Programm für das Europäische Solidaritätskorps (im Folgenden „Programm“) für den Zeitraum des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 aufgestellt.
(2) In dem Programm werden die folgenden zwei Aktionsbereiche festgelegt:
a) der Aktionsbereich „Beteiligung junger Menschen an solidarischen Tätigkeiten“ und
b) der Aktionsbereich „Beteiligung junger Menschen an solidarischen Tätigkeiten im Zusammenhang mit humanitärer Hilfe“ (im Folgenden „Europäisches Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe“).
(3) In dieser Verordnung sind die Ziele des Programms, die Mittelausstattung für den Zeitraum von 2021 bis 2027 sowie die Formen der Unionsfinanzierung und die Finanzierungsbestimmungen geregelt.
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. „solidarische Tätigkeit“ eine qualitativ hochwertige, inklusive Tätigkeit, mit der wichtige gesellschaftliche Herausforderungen in Angriff genommen werden, die zum Erreichen der Ziele des Programms beiträgt, die in Form von Freiwilligentätigkeiten, eines Solidaritätsprojekts oder einer Vernetzungsaktivität in verschiedenen Bereichen, einschließlich des Bereichs „humanitäre Hilfe“, stattfindet, die einen europäischen Mehrwert gewährleistet und die unter Einhaltung der Vorschriften zur Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz und der einschlägigen Sicherheitsvorschriften durchgeführt wird;
2. „registrierter Kandidat“ eine Person im Alter von 17 bis 30 Jahren, oder im Falle von Freiwilligentätigkeiten im Rahmen des Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe im Alter von 17 bis 35 Jahren, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat, einem mit dem Programm assoziierten Drittland oder einem anderen teilnehmenden Land gemäß der vorliegenden Verordnung aufhält und sich auf dem Portal des Europäischen Solidaritätskorps registriert hat, um ihr Interesse an einer solidarischen Tätigkeit zu bekunden, aber noch nicht an einer solchen Tätigkeit teilnimmt;
3. „Teilnehmer“ eine Person im Alter von 18 bis 30 Jahren, oder im Falle von Freiwilligentätigkeiten im Rahmen des Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe im Alter von 18 bis 35 Jahren, die rechtmäßig in einem Mitgliedstaat, einem mit dem Programm assoziierten Drittland oder einem anderen teilnehmenden Land gemäß der vorliegenden Verordnung ihren rechtmäßigen Wohnsitz hat, sich auf dem Portal des Europäischen Solidaritätskorps registriert hat und an einer solidarischen Tätigkeit teilnimmt;
4. „junge Menschen mit geringeren Chancen“ junge Menschen, die aus wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, geografischen oder gesundheitlichen Gründen, aufgrund ihres Migrationshintergrunds oder wegen einer Behinderung oder Lernschwierigkeiten oder aus anderen Gründen, einschließlich eines Grundes, der zu einer Diskriminierung im Sinne von Artikel 21 der Charta führen könnte, mit Hindernissen konfrontiert sind, durch welche sie tatsächlich keinen Zugang zu den Möglichkeiten des Programms haben;
(1) Das allgemeine Ziel des Programms besteht darin, die Einbeziehung von jungen Menschen und Organisationen in leicht zugängliche solidarische Aktivitäten von hoher Qualität — hauptsächlich Freiwilligentätigkeiten — zu fördern, um den Zusammenhalt, die Solidarität, die Demokratie, die europäische Identität und die aktive Bürgerschaft in der Union und darüber hinaus zu stärken und dabei auf gesellschaftliche und humanitäre Herausforderungen vor Ort zu reagieren, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf der Förderung der nachhaltigen Entwicklung, der sozialen Inklusion und der Chancengleichheit liegt.
(2) Das spezifische Ziel des Programms besteht darin, jungen Menschen, auch jungen Menschen mit geringeren Chancen, leicht zugängliche Möglichkeiten zu bieten, sich in solidarische Tätigkeiten in der Union und darüber hinaus einzubringen, die einen positiven gesellschaftlichen Wandel bewirken und es ihnen zugleich ermöglichen, ihre Kompetenzen zu verbessern und ordnungsgemäß anerkennen zu lassen, und ihnen ein kontinuierliches bürgerschaftliches Engagement erleichtern.
(3) Die Ziele des Programms werden im Rahmen der in Artikel 1 Absatz 2 bestimmten Aktionsbereiche verfolgt.
(1) Das Programm unterstützt die folgenden Maßnahmen:
a) Freiwilligentätigkeiten gemäß Artikel 7 und 10;
b) Solidaritätsprojekte gemäß Artikel 8;
c) Vernetzungsaktivitäten gemäß Artikel 5 Absatz 1 und
d) Qualitäts- und Unterstützungsmaßnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 2.
(2) Das Programm unterstützt solidarische Tätigkeiten, die einen deutlichen europäischen Mehrwert aufweisen, beispielsweise aufgrund
a) ihres länderübergreifenden Charakters, insbesondere in Bezug auf Lernmobilität und Zusammenarbeit;
b) ihrer Fähigkeit, andere Programme und Maßnahmen auf lokaler, regionaler, nationaler, Unions- und internationaler Ebene zu ergänzen;
c) der europäischen Dimension ihrer Themen und Ziele, Ansätze, erwarteten Ergebnisse und anderer Aspekte dieser solidarischen Tätigkeiten;
d) ihres Ansatzes zur Einbeziehung junger Menschen mit unterschiedlichem Hintergrund;
e) ihres Beitrags zum wirksamen Einsatz der Transparenz- und Anerkennungsinstrumente der Union.
(3) Die solidarischen Tätigkeiten werden im Einklang mit den spezifischen, für jede Art von Tätigkeit im Rahmen des Programms gemäß den Artikeln 5, 7, 8 und 10 festgelegten Anforderungen sowie mit den einschlägigen Rechtsrahmen der Mitgliedstaaten und der mit dem Programm assoziierten Drittländer durchgeführt.
(4) Bezugnahmen auf den Europäischen Freiwilligendienst in Rechtsakten der Union sind so zu verstehen, dass Freiwilligentätigkeiten sowohl gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 als auch gemäß der vorliegenden Verordnung eingeschlossen sind.
(1) Die Vernetzungsaktivitäten werden innerstaatlich oder grenzüberschreitend durchgeführt und zielen darauf ab,
a) die Kapazitäten der teilnehmenden Organisationen zu stärken, damit sie einer steigenden Anzahl an Teilnehmern leicht zugängliche Projekte von hoher Qualität anbieten können;
b) neue Teilnehmer und neue teilnehmende Organisationen zu gewinnen;
c) Möglichkeiten zu schaffen, damit Teilnehmer und teilnehmende Organisationen Rückmeldungen zu den solidarischen Tätigkeiten geben und für das Programm werben können, und
d) einen Beitrag zum Erfahrungsaustausch zu leisten und das Zugehörigkeitsgefühl der Teilnehmer und teilnehmenden Organisationen zu stärken, um so die allgemeine positive Wirkung des Programms zu unterstützen, auch durch Aktivitäten wie den Austausch bewährter Praktiken und den Aufbau von Netzwerken.
(2) Die Qualitäts- und Unterstützungsmaßnahmen umfassen Folgendes:
a) angemessene Maßnahmen zur Festlegung von Sicherheitsanforderungen gemäß den geltenden nationalen Rechtsvorschriften;
b) vor, während oder nach den solidarischen Tätigkeiten ergriffene Maßnahmen zur Gewährleistung der Qualität und der Zugänglichkeit dieser Tätigkeiten, einschließlich Online- und Offline-Schulungen, die gegebenenfalls an die betreffende solidarische Tätigkeit und ihren Kontext angepasst werden, von Sprachunterstützung, von Versicherungen, auch Unfall- und Krankenversicherungen, der weiteren Nutzung des Youthpass, in dem die während der solidarischen Tätigkeiten von den Teilnehmern erworbenen Kompetenzen identifiziert und dokumentiert werden, des Kapazitätsaufbaus sowie der administrativen Unterstützung der teilnehmenden Organisationen;
(1) Die im Aktionsbereich „Beteiligung junger Menschen an solidarischen Tätigkeiten“ durchgeführten Maßnahmen tragen insbesondere zur Stärkung des Zusammenhalts, der Solidarität, der aktiven Bürgerschaft und der Demokratie in und außerhalb der Union bei und bieten zugleich eine Antwort auf gesellschaftliche Herausforderungen, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf der Förderung der sozialen Inklusion und der Chancengleichheit liegt.
(2) Der Aktionsbereich „Beteiligung junger Menschen an solidarischen Tätigkeiten“ unterstützt die folgenden Aktionen:
a) Freiwilligentätigkeiten gemäß Artikel 7;
b) Solidaritätsprojekte gemäß Artikel 8;
c) Vernetzungsaktivitäten für an diesem Aktionsbereich teilnehmende Personen und Organisationen gemäß Artikel 5 Absatz 1;
d) Qualitäts- und Unterstützungsmaßnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 2.
(1) Freiwilligentätigkeiten
a) enthalten eine Lern- und Ausbildungskomponente,
b) dürfen nicht an die Stelle von Praktika oder Arbeitsstellen treten,
c) sind nicht mit einem Arbeitsverhältnis gleichzusetzen und
d) sind Gegenstand einer schriftlichen Vereinbarung über Freiwilligentätigkeiten.
In der in Unterabsatz 1 Buchstabe d genannten Vereinbarung sind die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, die Dauer und der Ort des Einsatzes sowie die Beschreibung der damit verbundenen Aufgaben festgelegt. In einer solchen Vereinbarung wird auf den Versicherungsschutz der Teilnehmer und gegebenenfalls auf die Sicherheitsanforderungen gemäß den geltenden nationalen Rechtsvorschriften Bezug genommen.
(2) Freiwilligentätigkeiten können in einem anderen Land als dem Wohnsitzland des Teilnehmers (im Folgenden „grenzüberschreitende Freiwilligentätigkeiten“) oder im Wohnsitzland des Teilnehmers (im Folgenden „inländische Freiwilligentätigkeiten“) ausgeführt werden. Die Teilnahme an inländischen Freiwilligentätigkeiten steht allen jungen Menschen offen, insbesondere jungen Menschen mit geringeren Chancen.
Solidaritätsprojekte dürfen nicht an die Stelle eines Praktikums oder einer Arbeitsstelle treten.
(1) Die im Rahmen des „Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe“ durchgeführten Maßnahmen tragen insbesondere dazu bei, bedarfsorientierte humanitäre Hilfe zu leisten, um Leben zu retten, menschliches Leid zu verhindern und zu lindern und die Menschenwürde zu wahren, sowie dazu, die Kapazitäten und die Resilienz schutzbedürftiger oder von Katastrophen betroffener Gemeinschaften zu stärken.
(2) Die im Rahmen des „Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe“ durchgeführten Maßnahmen
a) werden gemäß den Grundsätzen der humanitären Hilfe — Menschlichkeit, Neutralität, Unparteilichkeit und Unabhängigkeit — sowie gemäß dem Grundsatz der Schadensvermeidung durchgeführt;
b) orientieren sich an dem Bedarf an humanitärer Hilfe der lokalen Gemeinschaften, der in Zusammenarbeit mit humanitären und anderen einschlägigen Partnern in dem Aufnahmeland oder der Aufnahmeregion ermittelt wurde;
c) werden auf der Grundlage von Risikobewertungen geplant und unter Gewährleistung eines hohen Maßes an Sicherheit für die Teilnehmer durchgeführt;
d) dienen gegebenenfalls der Erleichterung des Übergangs von humanitären Hilfsmaßnahmen zu langfristiger nachhaltiger und inklusiver Entwicklung;
e) erleichtern die aktive Einbeziehung von lokalem Personal und Freiwilligen aus Ländern und Gemeinschaften, in denen sie durchgeführt werden;
f) tragen gegebenenfalls den spezifischen Bedürfnissen von Frauen Rechnung und zielen auf die Einbeziehung von Frauen sowie von Gruppen und Netzwerken von Frauen ab und
g) leisten einen Beitrag zu den Anstrengungen zur Stärkung der lokalen Katastrophenbereitschaft oder -abwehrkapazität bei humanitären Krisen.
(3) Das Europäische Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe unterstützt die folgenden Maßnahmen:
a) Freiwilligentätigkeiten gemäß Artikel 10;
b) Vernetzungsaktivitäten für am Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe teilnehmende Personen und Organisationen gemäß Artikel 5 Absatz 1;
c) Qualitäts- und Unterstützungsmaßnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 2, insbesondere Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Teilnehmer.
(1) Freiwilligentätigkeiten im Rahmen des Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe
a) umfassen eine Lern- und Ausbildungskomponente, auch zu den in Artikel 10 Absatz 2 aufgeführten Grundsätzen, und gegebenenfalls Komponenten zu Entwicklung und Kapazitätsaufbau unter Einbeziehung hochqualifizierter, gut geschulter und erfahrener Betreuer, Mentoren und Sachverständiger;
b) dürfen nicht an die Stelle von Praktika oder Arbeitsstellen treten;
c) sind nicht mit einem Arbeitsverhältnis gleichzusetzen und
d) sind Gegenstand einer schriftlichen Vereinbarung über Freiwilligentätigkeiten.
In der in Unterabsatz 1 Buchstabe d genannten Vereinbarung sind die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, die Dauer und der Ort des Einsatzes sowie die Beschreibung der damit verbundenen Aufgaben festgelegt. In einer solchen Vereinbarung wird auf den Versicherungsschutz der Teilnehmer und gegebenenfalls auf die Sicherheitsanforderungen gemäß den geltenden nationalen Rechtsvorschriften Bezug genommen.
(2) Freiwilligentätigkeiten im Rahmen des Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe dürfen ausschließlich in den Regionen von Drittländern stattfinden in denen,
a) Tätigkeiten und Maßnahmen der humanitären Hilfe durchgeführt werden und
b) keine internationalen oder nicht internationalen bewaffneten Konflikte ausgetragen werden.
(1) 1009000000
(2) Mit höchstens 20 % für inländische Freiwilligentätigkeiten beträgt die ungefähre Verteilung des in Absatz 1 bestimmten Betrags für die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Tätigkeiten
a) 94 % für Freiwilligentätigkeiten gemäß Artikel 7 und Solidaritätsprojekte,
b) 6 % für Freiwilligentätigkeiten gemäß Artikel 10.
(3) Der in Absatz 1 bestimmte Betrag darf für technische und administrative Hilfe bei der Durchführung des Programms eingesetzt werden, darunter für die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung, einschließlich für betriebliche IT-Systeme.
(4) Stellen Mitgliedstaaten einen entsprechenden Antrag, so können Mittel, die ihnen im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zugeteilt wurden, unter den Bedingungen, die in Artikel 26 einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumspolitik (im Folgenden „Dachverordnung für 2021 bis 2027“) festgelegt sind, auf das Programm übertragen werden. Die Kommission setzt diese Mittel direkt gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz1 Buchstabe a der Haushaltsordnung bzw. indirekt gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c des genannten Absatzes ein. Der Einsatz dieser Mittel erfolgt zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats.
(1) Das Programm wird in einheitlicher Weise in direkter Mittelverwaltung gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung oder in indirekter Mittelverwaltung mit Einrichtungen, auf die in Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung Bezug genommen wird, durchgeführt.
(2) Im Rahmen des Programms können Mittel in allen in der Haushaltsordnung vorgesehenen Formen zur Verfügung gestellt werden, insbesondere als Finanzhilfen, Preisgelder und Auftragsvergabe.
(3) Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 1).
(4) Die Mitglieder des Bewertungsausschusses für Auswahlverfahren sowohl bei direkter als auch bei indirekter Mittelverwaltung können gemäß Artikel 150 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Haushaltsordnung externe Sachverständige sein.
(1) Folgende Drittländer können an dem Programm teilnehmen:
a) Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), die dem Europäischen Wirtschaftsraum angehören, nach Maßgabe des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum;
b) beitretende Länder, Kandidatenländer oder potenzielle Kandidaten, nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Programmen der Union und nach Maßgabe der spezifischen Bedingungen aus den Abkommen zwischen der Union und diesen Ländern;
c) Länder der Europäischen Nachbarschaftspolitik nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Programmen der Union und nach Maßgabe der spezifischen Bedingungen aus den Abkommen zwischen der Union und diesen Ländern;
d) andere Drittländer nach Maßgabe der in einer spezifischen Vereinbarung festgelegten Bedingungen für die Teilnahme des betreffenden Drittlands an Unionsprogrammen, sofern diese Vereinbarung
Die in Buchstabe d Ziffer ii genannten Beiträge gelten als zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung;
(2) Die in Absatz 1 genannten Länder dürfen nur dann in vollem Umfang an dem Programm teilnehmen, wenn sie alle in dieser Verordnung festgelegten Pflichten für die Mitgliedstaaten erfüllen.
(1) Überseeische Länder und Gebiete können an dem Programm teilnehmen.
(2) In hinreichend begründeten Fällen im Interesse der Union kann die Teilnahme an den in Artikel 5 genannten Maßnahmen und den in Artikel 7 genannten Freiwilligentätigkeiten auch Rechtsträgern aus nicht mit dem Programm assoziierten Drittländern offenstehen.
(1) Junge Menschen im Alter von 17 bis 30 Jahren, oder im Falle von Freiwilligentätigkeiten im Rahmen des Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe gemäß Artikel 10 zwischen 17 und 35 Jahren, die sich am Programm zu beteiligen beabsichtigen, können sich auf dem Portal des Programms registrieren.
(2) Zum Zeitpunkt des Beginns einer Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe darf ein Teilnehmer nicht jünger als 18 Jahre und nicht älter als 30 Jahre sein. Zum Zeitpunkt des Beginns einer Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe gemäß Artikel 10 darf ein Teilnehmer nicht älter als 35 Jahre, jedoch nicht jünger als 18 Jahre sein.
(1) Bei der Durchführung dieser Verordnung sorgen die Kommission, die Mitgliedstaaten und die mit dem Programm assoziierten Drittländer dafür, dass gezielte und wirksame Maßnahmen zur Förderung der sozialen Inklusion und des gleichberechtigten Zugangs getroffen werden, insbesondere für die Teilnahme junger Menschen mit geringeren Chancen.
(2) Die Kommission arbeitet bis zum 9. Dezember 2021 einen Rahmen für Inklusionsmaßnahmen zur Anhebung der Teilnahmequoten von Menschen mit geringeren Chancen und Leitlinien für die Durchführung dieser Maßnahmen aus. Diese Leitlinien werden während der Laufzeit des Programms erforderlichenfalls aktualisiert. Auf der Grundlage des Rahmens für Inklusionsmaßnahmen und unter besonderer Beachtung der dem nationalen Kontext geschuldeten spezifischen Herausforderungen beim Zugang zum Programm werden Aktionspläne für die Inklusion ausgearbeitet, die einen integralen Teil der Arbeitsprogramme der nationalen Agenturen bilden. Die Kommission überwacht regelmäßig die Umsetzung dieser Aktionspläne für die Inklusion.
(3) Die Kommission stellt gegebenenfalls unter Wahrung der wirtschaftlichen Haushaltsführung sicher, dass finanzielle Unterstützungsmaßnahmen, einschließlich Vorfinanzierungen, ergriffen werden, um die Teilnahme von jungen Menschen mit geringeren Chancen am Programm zu fördern. Die Höhe der Unterstützung beruht auf objektiven Kriterien.
(1) Das Programm steht öffentlichen und privaten, gemeinnützigen und gewinnorientierten Einrichtungen sowie internationalen Organisationen zur Teilnahme offen, sofern ihnen ein Qualitätssiegel zuerkannt wurde.
(2) Die zuständige Durchführungsstelle des Programms prüft einen Antrag einer Einrichtung auf Aufnahme als teilnehmende Organisation anhand der folgenden Grundsätze:
a) Gleichbehandlung;
b) Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung;
c) Vermeidung von Arbeitsplatzersatz;
d) Vermeidung schädlicher Tätigkeiten;
e) Bereitstellung hochwertiger, leicht zugänglicher und inklusiver Tätigkeiten mit Lerndimension, die auf die persönliche, soziale, bildungsbezogene und berufliche Entwicklung ausgerichtet sind;
f) angemessene Vorkehrungen für die Freiwilligentätigkeiten;
g) sicheres, angemessenes Umfeld und sichere, angemessene Bedingungen mit internen Mechanismen für die Konfliktlösung zum Schutz des Teilnehmers und
h) Gewinnverbot gemäß der Haushaltsordnung.
Die zuständige Durchführungsstelle des Programms stellt anhand der in Unterabsatz 1 genannten Grundsätze fest, ob die Tätigkeiten der Einrichtung, die einen Antrag auf Aufnahme als teilnehmende Organisation stellt, die Anforderungen und Ziele des Programms erfüllen.
(3)
Alle öffentlichen oder privaten Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat, in einem überseeischen Land oder Gebiet oder in einem mit dem Programm assoziierten Drittland sowie internationalen Organisationen können eine Finanzierung im Rahmen des Programms beantragen. Für die in den Artikeln 7 und 10 genannten Freiwilligentätigkeiten gilt, dass die teilnehmende Organisation nur dann eine Finanzierung im Rahmen des Programms erhalten kann, wenn ihr zuvor das Qualitätssiegel zuerkannt wurde. Für die in Artikel 8 genannten Solidaritätsprojekte gilt, dass auch natürliche Personen im Namen informeller Gruppen von Teilnehmern eine Finanzierung beantragen können. Grundsätzlich wird der Finanzhilfeantrag bei der nationalen Agentur des Landes eingereicht, in dem die Einrichtung, Organisation oder natürliche Person ihren Sitz bzw. Wohnsitz hat.
Das Programm wird durch Arbeitsprogramme durchgeführt, auf die in Artikel 110 der Haushaltsordnung verwiesen wird. Für die von der nationalen Agentur verwalteten Maßnahmen enthalten die Arbeitsprogramme Angaben zur Höhe der für jede Maßnahme vorgesehenen Mittel und zur Aufteilung der Mittel auf die Mitgliedstaaten und die mit dem Programm assoziierten Drittländer. Die Kommission nimmt mittels Durchführungsrechtsakten Arbeitsprogramme an. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 31 genannten Prüfverfahren erlassen.
(1) Die Indikatoren, anhand deren über die Fortschritte des Programms zur Erreichung seiner in Artikel 3 genannten allgemeinen und spezifischen Ziele Bericht zu erstatten ist, sind im Anhang festgelegt.
(2) Um die Fortschritte des Programms bei der Erreichung seiner Ziele wirksam bewerten zu können, ist die Kommission befugt, gemäß Artikel 30 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs hinsichtlich der Indikatoren zu erlassen und um diese Verordnung durch Bestimmungen über einen Rahmen für die Überwachung und Evaluierung zu ergänzen.
(3) Das System der Leistungsberichterstattung stellt sicher, dass die Daten für die Überwachung der Durchführung und der Ergebnisse des Programms effizient, wirksam, rechtzeitig und ausreichend detailliert erfasst werden.
Zu diesem Zweck werden für Empfänger von Unionsmitteln und gegebenenfalls für Mitgliedstaaten verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen festgelegt.
(1) Die Kommission führt Evaluierungen so frühzeitig durch, dass ihre Ergebnisse in die in die Entscheidungsfindung einfließen können.
(2) Sobald ausreichend Informationen über die Durchführung des Programms vorliegen, spätestens aber bis 31. Dezember 2024, führt die Kommission eine Zwischenevaluierung des Programms durch. Dieser Zwischenevaluierung wird eine abschließende Evaluierung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps 2018-2020 beigefügt, die in die Zwischenevaluierung einfließt. Im Rahmen der Zwischenevaluierung wird die allgemeine Wirksamkeit und die Gesamtleistung des Programms sowie die Umsetzung der Inklusionsmaßnahmen bewertet.
(3) Unbeschadet der Bestimmungen des Kapitels IX und der Verpflichtungen der nationalen Agenturen gemäß Artikel 24 legen die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 31. Mai 2024 einen Bericht über die Durchführung und die Wirkung des Programms in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet vor.
(4) Die Kommission legt gegebenenfalls auf der Grundlage der Zwischenevaluierung einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieser Verordnung vor.
(5) Nach dem 31. Dezember 2027, spätestens aber bis zum 31. Dezember 2031, nimmt die Kommission eine abschließende Evaluierung der Ergebnisse und der Wirkung des Programms vor.
(6) Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen alle gemäß diesem Artikel durchgeführten Evaluierungen, einschließlich der Zwischenevaluierung, zusammen mit ihren Anmerkungen.
(1) Die Empfänger von Unionsmitteln machen durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter den Medien und der Öffentlichkeit, die Herkunft dieser Mittel bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung, insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen, Sichtbarkeit erhält.
(2) Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über das Programm, über gemäß dem Programm ergriffene Maßnahmen und die erzielten Ergebnisse durch. Mit den dem Programm zugewiesenen Mitteln wird auch die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union gefördert, soweit diese Prioritäten die in Artikel 3 genannten Ziele betreffen.
(3) Die nationalen Agenturen entwickeln in Zusammenarbeit mit der Kommission eine einheitliche Strategie für eine wirksame Öffentlichkeitsarbeit und für die Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse der Aktivitäten, die im Rahmen der von ihnen verwalteten Maßnahmen des Programms gefördert wurden. Die nationalen Agenturen unterstützen die Kommission bei der Wahrnehmung der allgemeinen Aufgabe, Informationen über das Programm, einschließlich Informationen zu den auf nationaler und Unionsebene verwalteten Maßnahmen und Tätigkeiten, und seine Ergebnisse zu verbreiten. Die nationalen Agenturen informieren die einschlägigen Zielgruppen über die in ihrem Land durchgeführten Maßnahmen und Tätigkeiten.
(4) Die teilnehmenden Organisationen verwenden die Bezeichnung „Europäisches Solidaritätskorps“ für die Zwecke der Kommunikation und der Verbreitung von Informationen im Zusammenhang mit dem Programm.
In allen Mitgliedstaaten und mit dem Programm assoziierten Drittländern handeln die für die Verwaltung von Maßnahmen gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) 2021/817 benannten nationalen Behörden auch als nationale Behörden für das Programm. Artikel 26 Absätze 1, 2, 6, 7, 9, 10, 11, 12, 13 und 14 der Verordnung (EU) 2021/817 findet entsprechend auf die nationalen Behörden des Programms Anwendung.
(1) In allen Mitgliedstaaten und mit dem Programm assoziierten Drittländern handeln die für die Verwaltung von Maßnahmen gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) 2021/817 in ihren jeweiligen Ländern benannten nationalen Agenturen auch als nationale Agenturen für das Programm. Artikel 27 Absätze 1 und 2 und 4 bis 8 der Verordnung (EU) 2021/817 findet entsprechend auf die nationalen Agenturen des Programms Anwendung.
(2) Unbeschadet des Artikels 27 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/817 und gemäß Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung ist die nationale Agentur ferner für die Verwaltung aller Phasen des Projektzyklus derjenigen Maßnahmen des Programms zuständig, die in den Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 19 der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind.
(3) Wurde keine nationale Agentur für ein Drittland gemäß Artikel 13 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung benannt, wird eine solche Agentur gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) 2021/817 eingerichtet.
(1) Das Verhältnis zwischen der Kommission und einer nationalen Agentur wird gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) 2021/817 in einem schriftlichen Dokument geregelt, das
a) die internen Kontrollnormen für die betreffende nationale Agentur sowie die Regeln für die Verwaltung der Unionsmittel zur Gewährung von Finanzhilfen durch nationale Agenturen festlegt;
b) das Arbeitsprogramm der nationalen Agentur enthält, in dem die Verwaltungsaufgaben der nationalen Agentur aufgeführt sind, für die eine Unterstützung der Union bereitgestellt wird, und
c) die von der nationalen Agentur zu erfüllenden Berichterstattungsanforderungen bestimmt.
(2) Die Kommission stellt der nationalen Agentur in jedem Jahr die folgenden Mittel zur Verfügung:
a) Mittel zur Gewährung von Finanzhilfen im betreffenden Mitgliedstaat oder im betreffenden mit dem Programm assoziierten Drittland im Rahmen der Maßnahmen des Programms, mit deren Verwaltung die nationale Agentur beauftragt wurde;
b) einen gemäß den Bestimmungen des Artikels 28 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/817 festgelegten finanziellen Beitrag, um die nationale Agentur bei der Wahrnehmung ihrer Verwaltungsaufgaben zu unterstützen.
(3) Die Kommission legt die Anforderungen an das Arbeitsprogramm der nationalen Agentur fest. Die Kommission stellt der nationalen Agentur die Mittel für das Programm erst zur Verfügung, nachdem sie das Arbeitsprogramm der nationalen Agentur offiziell gebilligt hat.
(4) Anhand der in Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/817 festgelegten von den nationalen Agenturen zu erfüllenden Anforderungen überprüft die Kommission die nationalen Verwaltungs- und Kontrollsysteme, die jährliche Verwaltungserklärung der nationalen Agentur und den zugehörigen Bestätigungsvermerk der unabhängigen Prüfstelle unter Berücksichtigung der von der nationalen Behörde vorgelegten Informationen über ihre Überwachungs- und Aufsichtstätigkeiten in Bezug auf das Programm.
(5) Nach Bewertung der jährlichen Verwaltungserklärung und des zugehörigen Bestätigungsvermerks der unabhängigen Prüfstelle übermittelt die Kommission der nationalen Agentur und der nationalen Behörde ihre Stellungnahme und ihre Anmerkungen.
(6) Kann die Kommission die jährliche Verwaltungserklärung oder den zugehörigen Bestätigungsvermerk der unabhängigen Prüfstelle nicht akzeptieren oder setzt die nationale Agentur die Anmerkungen der Kommission unzureichend um, so kann die Kommission gemäß Artikel 131 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung die zur Wahrung der finanziellen Interessen der Union erforderlichen Vorsichts- und Korrekturmaßnahmen ergreifen.
(1) Die unabhängige Prüfstelle stellt einen Bestätigungsvermerk über die jährliche Verwaltungserklärung gemäß Artikel 155 Absatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung aus. Er bildet die Grundlage für die allgemeine Zuverlässigkeit gemäß Artikel 127 der Haushaltsordnung.
(2) Die unabhängige Prüfstelle
a) verfügt über die erforderliche fachliche Kompetenz, um Prüfungen im öffentlichen Sektor durchzuführen;
b) gewährleistet, dass bei der Prüftätigkeit international anerkannte Prüfstandards berücksichtigt werden, und
c) steht in keinem Interessenkonflikt in Bezug auf den Rechtsträger, dem die nationale Agentur angehört, und ist funktional von dem Rechtsträger, dem die nationale Agentur angehört, unabhängig.
(3) Die unabhängige Prüfstelle gewährt der Kommission und ihren Vertretern sowie dem Rechnungshof uneingeschränkten Zugang zu sämtlichen Unterlagen und Berichten, auf die sich der Bestätigungsvermerk stützt, den sie in Bezug auf die jährliche Verwaltungserklärung der nationalen Agentur abgibt.
(1) Für die Aufsichtskontrollen in Bezug auf die von den nationalen Agenturen verwalteten Maßnahmen des Programms ist die Kommission zuständig. Sie legt die Mindestanforderungen für die von der nationalen Agentur und der unabhängigen Prüfstelle durchzuführenden Kontrollen fest.
(2) Die nationalen Agenturen sind für die Primärkontrollen von Begünstigten zuständig, die Finanzhilfen im Rahmen der Maßnahmen des Programms erhalten, mit deren Verwaltung die Agenturen betraut wurden. Diese Kontrollen bieten ausreichende Gewähr dafür, dass die gewährten Finanzhilfen widmungsgemäß und unter Einhaltung der relevanten Unionsvorschriften verwendet werden.
(3) In Bezug auf die Mittel des Programms, die an die nationalen Agenturen übertragen werden, gewährleistet die Kommission die ordnungsgemäße Koordinierung ihrer Kontrollen mit den nationalen Behörden und den nationalen Agenturen entsprechend dem Grundsatz der einzigen Prüfung und auf der Grundlage einer risikobasierten Analyse. Dieser Absatz findet keine Anwendung auf Untersuchungen des OLAF.
Nimmt ein Drittland mittels eines Beschlusses am Programm teil, der gemäß einer völkerrechtlichen Übereinkunft oder auf der Grundlage eines anderen Rechtsinstruments erlassen wurde, so gewährt das Drittland dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem OLAF und dem Rechnungshof die Rechte und den Zugang, die sie zur umfassenden Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen. Im Falle des OLAF umfassen diese Rechte das Recht zur Durchführung von Untersuchungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013.
(1) Die Maßnahmen des Programms stehen mit den einschlägigen Strategien, Instrumenten und Programmen auf Unionsebene, insbesondere mit dem Programm Erasmus+, sowie mit bestehenden, für die Tätigkeiten des Programms relevanten Netzen auf Unionsebene in Einklang und ergänzen diese.
(2) Ferner stehen die Maßnahmen des Programms mit den einschlägigen Strategien, Programmen und Instrumenten auf nationaler Ebene in den Mitgliedstaaten und in den mit dem Programm assoziierten Drittländern in Einklang und ergänzen diese. Zu diesem Zweck erfolgt zwischen der Kommission, den nationalen Behörden und den nationalen Agenturen ein Informationsaustausch über bestehende nationale Regelungen und Prioritäten im Zusammenhang mit Solidarität und Jugend einerseits und den Maßnahmen im Rahmen des Programms andererseits, um auf bewährte relevante Verfahren aufzubauen und Effizienz und Wirksamkeit zu erreichen.
(3) Freiwilligentätigkeiten gemäß Artikel 10 stehen insbesondere mit den Maßnahmen in anderen Bereichen des auswärtigen Handelns der Union in Einklang und ergänzen diese; dies gilt insbesondere für die Politik in den Bereichen humanitäre Hilfe, Entwicklungszusammenarbeit, Erweiterung, Nachbarschaft und für das Katastrophenschutzverfahren der Union.
(4) Maßnahmen, die einen Beitrag im Rahmen des Programms erhalten haben, können auch Beiträge aus einem anderen Unionsprogramm erhalten, sofern diese Beiträge nicht dieselben Kosten betreffen. Für den entsprechenden Beitrag zu der Maßnahme gelten die Bestimmungen des jeweiligen Unionsprogramms. Die kumulierten Fördermittel dürfen die förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme nicht übersteigen. Die Unterstützung aus den verschiedenen Unionsprogrammen kann entsprechend den Dokumenten, in denen die Bedingungen für die Unterstützung festgelegt sind, anteilig berechnet werden.
(5) Projektvorschläge können gemäß Artikel 73 Absatz 4 der Dachverordnung für 2021-2027 aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung oder dem Europäischen Sozialfonds Plus Unterstützung erhalten, wenn sie mit dem Exzellenzsiegel nach diesem Programm für die Erfüllung der folgenden kumulativen Bedingungen ausgezeichnet wurden:
a) Sie wurden im Rahmen einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen nach diesem Programm bewertet,
b) sie erfüllen die Mindestqualitätsanforderungen jener Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen, und
c) sie können aufgrund von Haushaltszwängen nicht im Rahmen jener Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen finanziert werden.
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 20 wird der Kommission für die Laufzeit des Programms übertragen.
(3) Amtsblatt der Europäischen Union
(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 20 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so findet Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 Anwendung.
Die Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 werden mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben.
(1) Die vorliegende Verordnung lässt die Weiterführung oder Änderung der Maßnahmen, die gemäß der Verordnung (EU) 2018/1475 bzw. (EU) Nr. 375/2014 durchgeführt werden, bis zu deren Abschluss unberührt; die beiden letztgenannten Verordnungen sind auf diese Maßnahmen bis zu deren Abschluss anwendbar.
(2) Die Finanzausstattung des Programms kann auch zur Deckung der Ausgaben für technische und administrative Hilfe verwendet werden, die für den Übergang zwischen dem Programm und den Maßnahmen erforderlich sind, die gemäß der Verordnung (EU) 2018/1475 oder (EU) Nr. 375/2014 eingeführt wurden.
(3) Gemäß Artikel 193 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Haushaltsordnung und abweichend von Artikel 193 Absatz 4 jener Verordnung können im Rahmen der vorliegenden Verordnung geförderte Tätigkeiten und die zugrunde liegenden, 2021 anfallenden Kosten in hinreichend begründeten, im Finanzierungsbeschluss genannten Fällen ab dem 1. Januar 2021 als förderfähig betrachtet werden, auch wenn sie bereits vor dem Zeitpunkt der Finanzhilfeantragstellung durchgeführt wurden bzw. entstanden sind.
(4) Falls erforderlich können über das Jahr 2027 hinaus Mittel zur Deckung von in Artikel 11 Absatz 3 vorgesehenen Ausgaben in den Unionshaushalt eingesetzt werden, um die Verwaltung von Maßnahmen und Tätigkeiten zu ermöglichen, die bis zum 31. Dezember 2027 noch nicht abgeschlossen sind.
(5) Die Mitgliedstaaten sorgen auf nationaler Ebene für einen reibungslosen Übergang zwischen im Rahmen des Programms für das Europäische Solidaritätskorps 2018-2020 durchzuführenden Maßnahmen und den im Rahmen des vorliegenden Programms durchzuführenden Maßnahmen.
Amtsblatt der Europäischen Union
Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.
Die Messungen quantitativer Indikatoren sind gegebenenfalls nach Land, beruflichem Hintergrund, Bildungsniveau, Geschlecht sowie Art der Maßnahme und Tätigkeit aufzuschlüsseln.
Die folgenden Bereiche werden überwacht:
a) die Anzahl der Teilnehmer an solidarischen Tätigkeiten;
b) der Anteil der Teilnehmer mit geringeren Chancen;
c) die Anzahl der Organisationen, denen das Qualitätssiegel zuerkannt wurde;
d) die Anzahl der Teilnehmer junger Menschen mit geringeren Chancen;
e) der Anteil der Teilnehmer mit positiven Lernergebnissen;
f) der Anteil der Teilnehmer, deren Lernergebnisse durch ein Transparenz- und Anerkennungsinstrument der Union, wie beispielsweise Youthpass, Europass oder ein nationales Instrument, dokumentiert wurden;
g) die Gesamtzufriedenheit der Teilnehmer mit der Qualität der Tätigkeiten;
h) der Anteil der Aktivitäten zur Unterstützung der Klimaziele;
i) der Zufriedenheitsgrad der Freiwilligen im Bereich der humanitären Hilfe und der teilnehmenden Organisationen in Bezug auf den tatsächlichen Beitrag der Tätigkeiten zur humanitären Hilfe vor Ort;
j) die Anzahl der Tätigkeiten in Drittländern, die zur Stärkung lokaler Akteure und lokaler Gemeinschaften beitragen und die Freiwilligentätigkeiten im Rahmen des Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe ergänzen.
5. „teilnehmende Organisation“ eine lokale, regionale, nationale oder internationale, öffentliche oder private, gemeinnützige oder gewinnorientierte Einrichtung, der das Qualitätssiegel des Programms zuerkannt wurde;
6. „Freiwilligentätigkeit“ eine solidarische Tätigkeit, die in Form einer unbezahlten freiwilligen Tätigkeit während eines Zeitraums von höchstens zwölf Monaten ausgeübt wird und zur Verwirklichung des Gemeinwohls beiträgt;
7. „Solidaritätsprojekt“ eine unbezahlte solidarische Tätigkeit, die während eines Zeitraums von höchstens zwölf Monaten ausgeübt und von einer Gruppe aus mindestens fünf Teilnehmern durchgeführt wird und die darauf ausgerichtet ist, bedeutende Herausforderungen innerhalb ihrer Gemeinschaften anzugehen, und dabei einen deutlichen europäischen Mehrwert aufweist;
8. „Qualitätssiegel“ eine Zertifizierung, die einer teilnehmenden Organisation auf der Grundlage verschiedener, von der Art der angebotenen solidarischen Tätigkeit abhängiger spezifischer Anforderungen zuerkannt wird, wenn sie bereit ist, im Rahmen des Programms in aufnehmender Funktion, unterstützender Funktion oder in beiden Funktionen solidarische Tätigkeiten anzubieten;
9. „Ressourcenzentren des Europäischen Solidaritätskorps“ die von benannten nationalen Agenturen übernommenen zusätzlichen Funktionen, um die Entwicklung, die Durchführung und die Qualität der solidarischen Tätigkeiten im Rahmen des Programms zu fördern und zu ermitteln, welche Kompetenzen die Teilnehmer im Rahmen der solidarischen Tätigkeiten erwerben;
10. „Portal des Europäischen Solidaritätskorps“ ein interaktives, Internet-gestütztes, in allen Amtssprachen der Union bestehendes und unter Verantwortung der Kommission geführtes Instrument zur Bereitstellung von einschlägigen Online-Diensten, die der guten Durchführung des Programms dienen, zur Ergänzung der Aktivitäten der teilnehmenden Organisationen, einschließlich Bereitstellung von Informationen über das Programm, zur Registrierung von Teilnehmern, zur Suche nach Teilnehmern, zur Bekanntmachung und Auffindung von solidarischen Tätigkeiten, zur Suche nach potenziellen Projektpartnern, zur Unterstützung bei Kontaktaufnahme und Angeboten für solidarische Tätigkeiten, Schulungen und Kommunikations- und Vernetzungsaktivitäten, zur Information und Benachrichtigung der Nutzer über Möglichkeiten, zur Bereitstellung eines Mechanismus für Rückmeldungen zur Qualität der solidarischen Tätigkeiten und dass es erlaubt, andere Funktionen als Antwort auf relevante Entwicklungen im Zusammenhang mit dem Programm hinzuzufügen;
11. „Transparenz- und Anerkennungsinstrument der Union“ ein Instrument, welches die Interessenträger unionsweit dabei unterstützt, die Ergebnisse nichtformalen und informellen Lernens zu verstehen, einzuschätzen und gegebenenfalls anzuerkennen;
12. „Tätigkeit der humanitären Hilfe“ eine Tätigkeit, mit der Maßnahmen nach Krisen und langfristig ergriffene Maßnahmen der humanitären Hilfe in Drittländern unterstützt werden, die in Form bedarfsorientierter Hilfe darauf ausgerichtet sind, Leben zu retten, menschliches Leid zu verhindern und zu lindern und angesichts von Menschen verursachter Krisen oder Naturkatastrophen die Menschenwürde zu wahren, und die Hilfs-, Rettungs- und Schutzmaßnahmen bei anhaltenden humanitären Krisen oder in der Zeit danach umfasst, Unterstützungsmaßnahmen, die den Zugang zu bedürftigen Bevölkerungsgruppen ermöglichen und die ungehinderte Bereitstellung der Hilfe erleichtern, sowie Maßnahmen, die zur Verbesserung der Katastrophenvorsorge und der Reduzierung des Katastrophenrisikos, zur Verknüpfung von Soforthilfe, Rehabilitation und Entwicklung sowie zur Stärkung der Resilienz und der Fähigkeit schutzbedürftiger oder von Katastrophen betroffener Gemeinschaften beitragen, Krisen zu bewältigen und ihre Folgen zu überwinden;
13. „Drittland“ ein Land, das kein Mitgliedstaat der Union ist.
c) Entwicklung und Pflege eines Qualitätssiegels;
d) Tätigkeiten von Ressourcenzentren des Programms, um die Durchführung der Maßnahmen des Programms zu unterstützen, deren Qualität zu steigern und die Validierung der Ergebnisse dieser Maßnahmen zu verbessern, und
e) Einrichtung, Pflege und Aktualisierung eines leicht zugänglichen Portals des Europäischen Solidaritätskorps und anderer relevanter Online-Dienste, notwendiger IT-Unterstützungssysteme und Internetgestützter Instrumente.
(4) Einrichtungen, denen das Qualitätssiegel zuerkannt wurde, erhalten in betreuender Funktion, in aufnehmender Funktion oder in beiden Funktionen Zugang zum Portal des Europäischen Solidaritätskorps und haben die Möglichkeit, registrierten Kandidaten Angebote für solidarische Tätigkeiten zu unterbreiten.
(5) Die Zuerkennung des Qualitätssiegels führt nicht automatisch zu einer Finanzierung im Rahmen des Programms.
(6) Für die solidarischen Tätigkeiten und damit verbundenen Qualitäts- und Unterstützungsmaßnahmen einer teilnehmenden Organisation kann eine Finanzierung im Rahmen des Programms oder aus anderen Finanzierungsquellen, die nicht vom Haushalt der Union abhängen, gewährt werden.
(7) Die Sicherheit der Freiwilligen stellt — auf der Grundlage von Risikobewertungen — für am Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe teilnehmende Organisationen eine Priorität dar.
(8) Nach Abschluss der solidarischen Tätigkeit und falls vom Teilnehmer gefordert, bescheinigt die teilnehmende Organisation dem Teilnehmer, welche Lernergebnisse im Zuge der solidarischen Tätigkeit erzielt und welche Kompetenzen erworben wurden, beispielsweise mit Youthpass oder Europass.