Artikel 19 Arbeitsprogramm — Programm für das Europäische Solidaritätskorps 2021-2027
Gliederung
KAPITEL VII Programmplanung, Überwachung und Evaluierung
Artikel 19 Arbeitsprogramm
Rückverweise
Das Programm wird durch Arbeitsprogramme durchgeführt, auf die in Artikel 110 der Haushaltsordnung verwiesen wird. Für die von der nationalen Agentur verwalteten Maßnahmen enthalten die Arbeitsprogramme Angaben zur Höhe der für jede Maßnahme vorgesehenen Mittel und zur Aufteilung der Mittel auf die Mitgliedstaaten und die mit dem Programm assoziierten Drittländer. Die Kommission nimmt mittels Durchführungsrechtsakten Arbeitsprogramme an. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 31 genannten Prüfverfahren erlassen.
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