Artikel 24 Nationale Agentur — Programm für das Europäische Solidaritätskorps 2021-2027
Gliederung
KAPITEL IX Verwaltungs- und Prüfsystem
Artikel 24 Nationale Agentur
(1) In allen Mitgliedstaaten und mit dem Programm assoziierten Drittländern handeln die für die Verwaltung von Maßnahmen gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) 2021/817 in ihren jeweiligen Ländern benannten nationalen Agenturen auch als nationale Agenturen für das Programm. Artikel 27 Absätze 1 und 2 und 4 bis 8 der Verordnung (EU) 2021/817 findet entsprechend auf die nationalen Agenturen des Programms Anwendung.
(2) Unbeschadet des Artikels 27 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/817 und gemäß Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung ist die nationale Agentur ferner für die Verwaltung aller Phasen des Projektzyklus derjenigen Maßnahmen des Programms zuständig, die in den Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 19 der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind.
(3) Wurde keine nationale Agentur für ein Drittland gemäß Artikel 13 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung benannt, wird eine solche Agentur gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) 2021/817 eingerichtet.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden