Artikel 4 Maßnahmen des Programms — Programm für das Europäische Solidaritätskorps 2021-2027
Gliederung
KAPITEL II Maßnahmen des Programms
Artikel 4 Maßnahmen des Programms
Rückverweise
(1) Das Programm unterstützt die folgenden Maßnahmen:
a) Freiwilligentätigkeiten gemäß Artikel 7 und 10;
b) Solidaritätsprojekte gemäß Artikel 8;
c) Vernetzungsaktivitäten gemäß Artikel 5 Absatz 1 und
d) Qualitäts- und Unterstützungsmaßnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 2.
(2) Das Programm unterstützt solidarische Tätigkeiten, die einen deutlichen europäischen Mehrwert aufweisen, beispielsweise aufgrund
a) ihres länderübergreifenden Charakters, insbesondere in Bezug auf Lernmobilität und Zusammenarbeit;
b) ihrer Fähigkeit, andere Programme und Maßnahmen auf lokaler, regionaler, nationaler, Unions- und internationaler Ebene zu ergänzen;
c) der europäischen Dimension ihrer Themen und Ziele, Ansätze, erwarteten Ergebnisse und anderer Aspekte dieser solidarischen Tätigkeiten;
d) ihres Ansatzes zur Einbeziehung junger Menschen mit unterschiedlichem Hintergrund;
e) ihres Beitrags zum wirksamen Einsatz der Transparenz- und Anerkennungsinstrumente der Union.
(3) Die solidarischen Tätigkeiten werden im Einklang mit den spezifischen, für jede Art von Tätigkeit im Rahmen des Programms gemäß den Artikeln 5, 7, 8 und 10 festgelegten Anforderungen sowie mit den einschlägigen Rechtsrahmen der Mitgliedstaaten und der mit dem Programm assoziierten Drittländer durchgeführt.
(4) Bezugnahmen auf den Europäischen Freiwilligendienst in Rechtsakten der Union sind so zu verstehen, dass Freiwilligentätigkeiten sowohl gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 als auch gemäß der vorliegenden Verordnung eingeschlossen sind.
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