Artikel 31 Ausschussverfahren — Programm für das Europäische Solidaritätskorps 2021-2027
Gliederung
KAPITEL XII Übergangs- und Schlussbestimmungen
Artikel 31 Ausschussverfahren
Rückverweise
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so findet Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 Anwendung.
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