Artikel 14 Sonstige Teilnahmeländer — Programm für das Europäische Solidaritätskorps 2021-2027
Gliederung
KAPITEL VI Teilnahme am Programm
Artikel 14 Sonstige Teilnahmeländer
Rückverweise
(1) Überseeische Länder und Gebiete können an dem Programm teilnehmen.
(2) In hinreichend begründeten Fällen im Interesse der Union kann die Teilnahme an den in Artikel 5 genannten Maßnahmen und den in Artikel 7 genannten Freiwilligentätigkeiten auch Rechtsträgern aus nicht mit dem Programm assoziierten Drittländern offenstehen.
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